Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 28 vom 1.10.2021 Seite 737 bis 762

Änderung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Änderung der Geschäftsordnung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 28. Juni 2021

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 28. Juni 2021 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, folgende Änderung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 19. Juni 2019 (MBl. NRW. S. 307) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Der Vorstand kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Voraus entscheiden, dass bei der Kammerversammlung ein elektronisches Abstimmungssystem eingesetzt wird. Beschließt die Kammerversammlung eine Abstimmung nach Absatz 2, darf es nur eingesetzt werden, wenn es die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens gewährleistet. Die Entscheidung des Vorstands ist den Mitgliedern der Kammerversammlung mit der Einladung zur Kammerversammlung bekanntzugeben. Diese sind vor dem Sitzungstermin mit angemessenem zeitlichen Vorlauf über die Nutzungsmodalitäten des Abstimmungssystems zu informieren. Während der Sitzung der Kammerversammlung bleiben Abstimmungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf Veranlassung der Sitzungsleitung möglich.“

2. § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Vorgaben des § 9 Absatz 7 gelten für Wahlen entsprechend.“

Artikel 2

Die Änderung der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 6. Juli 2021

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina  O v e r w i e n i n g

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 21. Juli 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: V A 2 93.11.03

Im Auftrag

H a m m

- MBl. NRW. 2021 S. 750