Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 29 vom 14.10.2021 Seite 763 bis 794

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2a
Anlage 2b
Anlage 3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung

316

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

 Vom 11. Oktober 2021

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Förderung der sozialen Verbraucherinsolvenzberatung. Die Förderung verfolgt das Ziel, überschuldeten Menschen Perspektiven für ein Leben ohne Schulden zu eröffnen und zur Reduzierung von privater Überschuldung in Nordrhein-Westfalen beizutragen.

1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Das Land fördert die Arbeit der nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 1. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AG InsO, anerkannten Stellen der Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für die Beschäftigung von vollumfänglich sozialversicherungspflichtig angestellten oder beamteten Fachkräften.

Diese Arbeit umfasst gemäß § 5 des AG InsO insbesondere

            a) die wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Beratung im Sinne einer ganzheitlichen Beratung,

b) die qualifizierte Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

c) die Vertretung des Schuldners bzw. der Schuldnerin bei der Schuldenbereinigung,

d) die Erstellung von Bescheinigungen über Beratung und erfolglose Einigungsversuche und

e) die Unterstützung bei der Einreichung eines Antrags nach § 305 Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.

3

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind

a) Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Mitglieder,

b) Körperschaften des öffentlichen Rechts,

c) sonstige gemeinnützige Träger und

d) die Verbraucherzentrale NRW,

die Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Stellen gemäß § 3 des AG InsO sind.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die Fachkraft Absolventin oder Absolvent einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 des AG InsO genannten Studiengänge ist oder über eine der dort genannten oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt sowie in der Regel über eine einjährige praktische Erfahrung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 des AG InsO in der Beratung überschuldeter Menschen verfügt.

4.2

Zur Sicherstellung einer durchgängigen Erreichbarkeit muss die Gesamtarbeitszeit der in der Stelle vollumfänglich sozialversicherungspflichtig angestellten oder beamteten Fachkräfte für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung mindestens anderthalb Vollzeitstellen entsprechen. Dabei können auch fachlich arbeitende Verwaltungskräfte in einem Umfang von maximal einer halben Vollzeitstelle berücksichtigt werden.

4.3

Die Beratung muss für alle Ratsuchenden mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen offen und kostenlos sein. Die Erstattung von Sachausgaben ist hiervon ausgenommen. Die Beratung darf bestimmte Personenkreise beim Zugang zur Verbraucherinsolvenzberatung nicht bevorzugen.

4.4

Es muss eine offene Sprechstunde in Präsenz, per telefonischer Beratung oder per digitalem Angebot im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche vorgehalten werden.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. 

5.2

Finanzierungsart

Die Förderung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. 

5.3

Form der Zuwendung

Die Zuwendung wir in Form eines Zuschusses beziehungsweise einer Zuweisung gewährt. 

5.4

Bemessungsgrundlage

5.4.1

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften. Sie werden ermittelt auf Basis von Vollzeitäquivalenten nach den Regelungen des jeweils geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder.

5.4.2

Höhe der Zuwendung

Personalausgaben sind bis zu einem jährlichen Förderhöchstsatz von 56 000 Euro je Vollzeitäquivalent zuwendungsfähig. Der Förderhöchstsatz ist bei Teilzeittätigkeiten entsprechend abzusenken.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid werden die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der landeseinheitlichen Qualitätsstandards verpflichtet, auf welche sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Verbraucherzentrale NRW verständigt haben.

6.2

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

a) eine konstruktive Zusammenarbeit mit allen am Förderverfahren Beteiligten sowie mit anderen vom Land geförderten Stellen sicherstellen und

b) das zuständige Fachministerium, die fachliche Begleitung durch die Fachberaterinnen und Fachberater und eine eventuelle wissenschaftliche Begleitung uneingeschränkt unterstützen.

6.3

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die geförderten Fachkräfte an mindestens zwei Fortbildungstagen pro Jahr teilnehmen.

6.4

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mindestens vier Informationsveranstaltungen zu mindestens drei unterschiedlichen Themenbereichen pro Jahr durchführen. Dabei ist auch das Thema Prävention angemessen zu berücksichtigen.

6.5

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen

a) ihre Arbeit mittels eines durch den Zuwendungsgeber vorgegebenes elektronisches Controllingprogramms ordnungsgemäß und zeitnah, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dokumentieren und

b) die erforderlichen Daten für die Bundesstatistik nach dem Überschuldungsstatistikgesetz zur Verfügung stellen.

7

Verfahren

7.1

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind ausschließlich online über ein vom Zuwendungsgeber vorgegebenes digitales Antragsverfahren unter Verwendung des Musters in der Anlage 1 zu stellen. Das Verfahren wird ab dem Förderjahr 2023 ausschließlich elektronisch abgewickelt.

7.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Landeszuwendung ist im digitalen Verfahren nach den Mustern der Anlagen 2a und 2b zu bewilligen.

7.3

Die Auszahlung erfolgt an die Kreise und kreisfreien Städte in zwei gleichhohen Teilbeträgen zum 1. Mai und zum 1. Oktober des Jahres sowie an die übrigen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in drei gleichhohen Teilbeträgen zum 1. April, 1. Juli und 1. November des Jahres. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV/VVG zu § 44 der LHO sind insoweit ausgenommen.

7.4

Der im digitalen Verfahren zu erbringende Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis gemäß dem Muster nach Anlage 3.

Soweit alle Ausgaben und Einnahmen, mit den erforderlichen Angaben, auf einem Konto oder einer Kostenstelle gebucht wurden, kann die Belegliste auch durch einen Auszug aus diesem Konto beziehungsweise dieser Kostenstelle ersetzt werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.5

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 766