Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 30 vom 21.10.2021 Seite 795 bis 808
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere (FöRL GuR) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere (FöRL GuR)
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung der Verbesserung von Gesundheit und
Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
(FöRL GuR)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II-2- 63.05.07.03
Vom 20. September 2021
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen für die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), in Verbindung mit dem vom Planungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ am 26. April 2021 beschlossenen gültigen Rahmenplan,
c) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
d) des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).
1.1
Die Förderung zielt dabei ab auf:
a) Züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere, bei der dafür relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Abschätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet werden,
b) Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beurteilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkmalen der Gesundheit und Robustheit,
c) Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen,
d) Verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtprodukten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesundheit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oder Warentests und
e) Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezug auf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale und damit eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robustheit in der Praxis und, in geeigneten Fällen, der Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen (Endbegünstigte
oder Endbegünstigter) entstehenden Ausgaben für die Datenerhebung und
Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit durch eine
tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation oder eine Kontrollvereinigung
unter Aufsicht der Fachbehörde (Direktorin oder Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder
Landesbeauftragter).
2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der
Milchqualität,
b) Ausgaben für technische Hilfe, die die Tiereigentümerin oder der Tiereigentümer
im Rahmen der Kontrollen leistet,
c) Ausgaben für Merkmalserfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur
Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können,
d) Ausgaben für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf
Grund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind,
e) Ausgaben für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben
vorgeschrieben sind und
f) Ausgaben für die Datenerhebung und -auswertung bei Tieren, die nicht in
Nordrhein-Westfalen gehalten werden
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfangende sind Zuchtorganisationen oder Kontrollvereinigungen, die
nach den Bestimmungen des Tierzuchtrechts die Leistungsprüfungen oder
Zuchtwertschätzungen vornehmen oder Stellen, die Datenerhebungen und
-auswertungen unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde zur Bestimmung der
genetischen Qualität durchführen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuwendungsempfangenden in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt machen.
Die oder der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält.
Endbegünstigte können ausschließlich landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die im Sinn von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S.1), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen nach Nummer 3.1, die
3.2.1
sich im Sinn der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) in Schwierigkeiten
befinden,
3.2.2
einer Rückforderung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur
Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem
Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass Zuwendungsempfangende eine Betriebsstätte
oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben.
4.2
Der Endbegünstigte muss eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben.
Im Vertrag oder der Vereinbarung hat der Endbegünstigte die Zuwendungsempfangenden für die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren zu bevollmächtigen.
4.3
Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinn
des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit
und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannter
Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von
Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften
hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen.
4.4
Die Daten erhebenden Zuwendungsempfangenden unterliegen dabei der Überwachung
der nach Landesrecht zuständigen Fachbehörde (Direktorin oder Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder
Landesbeauftragter).
4.5
Bei der Datenerhebung und –aufbereitung sind
mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen. Regelungen
zur Berücksichtigung weiterer Merkmale können durch das für Tierzucht
zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen.
4.6
Die gelieferten Daten sind von den Zuwendungsempfangenden auszuwerten und in
einer nachvollziehbaren Form, die auch die Entwicklung und Trends aufzeigt,
darzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu gehört mindestens
eine Aufbereitung in tabellarischer und graphischer Form.
4.7
Die Zuwendungsempfangenden müssen den für Tierzucht zuständigen Bundesbehörden
auf Anfrage und der Bewilligungsbehörde jährlich auf Basis der ermittelten
Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:
a) die erfassten Indikatoren im Sinn des Zuwendungszweckes,
b) Entwicklungen, Trends und Ergebnisse und
c) aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die
Merkmalsentwicklung.
Die Bewilligungsbehörde leitet die Informationen zur inhaltlichen Prüfung an die nach Landesrecht für Tierzucht zuständige Fachbehörde weiter. Die Informationen und das Ergebnis der Prüfung sind von der Bewilligungsbehörde dem für Tierzucht zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zuzuleiten.
4.8
Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu
veröffentlichen, ohne dass ein Rückschluss auf den Einzelbetrieb oder das
einzelne Tier gezogen werden kann.
4.9
Über die zu erbringende verbilligte Datenerhebung wird zwischen dem
Endbegünstigtem und der Zuwendungsempfangenden ein Vertrag oder eine
Vereinbarung abgeschlossen. Der Vertrag oder die Vereinbarung ist Grundlage zur
Beantragung der Zuwendung. Er muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name des Betriebes,
b) Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns
und Abschlusses,
c) Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie
d) die voraussichtliche Höhe der Verbilligung (entsprechend der nach Nummer
5.4.1 gewährten Beträge).
Der abgeschlossene Vertrag oder die Vereinbarung zwischen Endbegünstigter oder Endbegünstigtem und Zuwendungsempfangendem gilt nicht als Maßnahmenbeginn.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden als Projektförderungen gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Förderung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage / Höhe der Zuwendung
5.4.1
Zuwendungsfähig sind folgende Pauschalbeträge als subventionierte
Dienstleistung:
a) 17,05 Euro je kontrollierte Milchkuh pro Jahr,
b) 14,50 Euro je kontrollierte Mutterkuh pro Jahr,
c) 5,60 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
d) 0,92 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
e) 10,58 Euro je kontrollierte Sau und Jahr,
f) 14,50 Euro je kontrolliertes Schaf beziehungsweise Ziege pro Jahr und
g) 1,02 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
Der Fördersatz beträgt 60 Prozent der pauschalen Ausgaben.
Die Höhe des Zuschusses ist auf
folgende Höchstbeträge begrenzt:
a) 10,23 Euro je kontrollierte Milchkuh pro Jahr,
b) 8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh pro Jahr,
c) 3,36 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
d) 0,55 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
e) 6,35 Euro je kontrollierte Sau und Jahr,
f) 8,70 Euro je kontrolliertes Schaf beziehungsweise Ziege pro Jahr und
g) 0,61 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
Als vollständig erfasst gilt ein Masttier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.
5.4.2
Die Regelung zur Bagatellgrenze nach Nummer 1.1 Satz 3 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung wird nicht
angewendet.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung ist nach Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union freigestellt.
6.2
Die Fördermaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Sie kann nach
positiver Evaluierung fortgesetzt werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zur Mitarbeit an der Evaluierung verpflichtet.
6.3
Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben können nicht bereitgestellt
werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe
ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum
landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen
erzeugt werden kann.
6.4
Aufwendungen, die den Zuwendungsempfangenden im Rahmen dieser Maßnahme
entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden,
als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer
Förderungsmaßnahmen mitberücksichtigt worden sind, beispielsweise Förderung von
Erzeugergemeinschaften auf Grund des Agrarmarktstrukturgesetzes.
6.5
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik
Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum genutzt werden.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendungen sind jährlich vor den Arbeiten beziehungsweise Tätigkeiten für das geförderte Vorhaben von den Zuwendungsempfangenden mit schriftlichem Antrag und den erforderlichen Unterlagen nach vorgegebenem Muster bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Mit dem schriftlichen Antrag erklärt die oder der Zuwendungsempfangende, dass ihr oder ihm Vollmachten der oder des Endbegünstigten über die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnis für die Antragstellung im Verwaltungsverfahren vorliegen.
Zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
Im Zuwendungsbescheid ist auf die Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ hinzuweisen.
7.3
Auszahlungsverfahren
Es ist von der oder von dem Zuwendungsempfangenden bei der Bewilligungsbehörde ein Mittelabruf nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenem Muster zu erbringen.
Die Auszahlung der Zuwendungen wird nach Vorliegen der Voraussetzungen von der auszahlenden Stelle des Landes direkt an die oder den Zuwendungsempfangenden veranlasst.
Die oder der Zuwendungsempfangende weist den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung gegenüber der oder dem Endbegünstigten aus.
7.4
Verwendungsnachweis
Abweichend zu Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gilt folgendes:
Für den vollständigen und abschließenden Nachweis über die Durchführung der Fördermaßnahme und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sind von den Zuwendungsempfangenden Aufstellungen über die kontrollierten Tiere und der weitergereichten Zuwendungen, gegliedert nach den Endbegünstigten, bis spätestens zum 30. April des nachfolgenden Jahres vorzulegen. Die Aufstellung gilt als Belegliste.
Mit dem Verwendungsnachweis ist die Auswertung der Datenerhebung und gegebenenfalls die geänderte Satzung vorzulegen. Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Excel-Datei festgelegten Merkmale zu berücksichtigen. Diese Auswertung ist mit weiteren allgemeinen Informationen wie Entwicklungen, Trends und Ergebnisse im Rahmen der Evaluierung auf Nachfrage in elektronischer Form als Excel-Datei vorzulegen.
8
Sonstige zu beachtende Vorschriften
8.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung. Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit
nicht in diesen Anweisungen Abweichungen zugelassen sind.
8.2
Kontrollmaßnahmen
Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bewilligungsbehörde haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere Fördersachverhalte durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
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Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 801