Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 30 vom 21.10.2021 Seite 795 bis 808

Änderung der RL Schulprogramm NRW
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Änderung der RL Schulprogramm NRW

7845

Änderung der
RL Schulprogramm NRW

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- VI-1-65.03.01.05 -

Vom 15. September 2021

1

Der Runderlass „RL Schulprogramm NRW“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 30. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 667), der durch Runderlass vom 28. März 2018 (MBl. NRW. S. 175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Kindertagesstätten“ durch das Wort „Kindertageseinrichtungen“ und werden die Wörter „mit kostengünstiger“ durch die Wörter „kostenlos mit“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten als Bestandteil einer gesunden Ernährung von Kindern verstetigt und damit ein Grundstein für eine gesunde Ernährung im Kindesalter gelegt werden.“

c) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem ersten Spiegelstrich wird das Wort „Kindertagesstätten“ durch das Wort „Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

bb) Nach dem sechsten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288)“

cc) Im zehnten Spiegelstrich wird die Angabe „30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)“ durch die Angabe „10. Juni 2020 (MBI. NRW. S. 309)“ ersetzt.

d) Die neuen Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

e) Der neue Satz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- den Verzehr von Obst und Gemüse bei Kindern durch die Verfügbarkeit an Schulen sowie von Milch und Milchprodukten an Kindertageseinrichtungen und Schulen nachhaltig zu erhöhen und damit dem rückläufigen Verzehr in dieser Altersgruppe entgegenzuwirken und die Akzeptanz bei Kindern für diese Lebensmittel zu steigern,“

bb) Im zweiten Spiegelstrich wird das Wort „Kindertagesstätten“ durch das Wort „Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

cc) Der dritte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- das Wissen über Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln sowie Kenntnisse über die Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse soll gesteigert werden.“

2. Nach Nummer 2.1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Es handelt sich hierbei um ein nicht abschließendes Verzeichnis, das durch Vereinbarung zwischen belieferter Einrichtung und Lieferbetrieb im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen.“

3. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert.

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Hierbei handelt es sich um ein abschließendes Verzeichnis.“

b) In den neuen Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Kindertagesstätten“ durch das Wort „Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

4. In Nummer 3 wird das Wort „Lieferanten“ durch das Wort „Lieferbetriebe“ ersetzt.

5. In Nummer 4.1.1 wird das Wort „Lieferanten“ durch das Wort „Lieferbetrieben“; das Wort „Kindertagesstätte“ durch das Wort „Kindertageseinrichtung“ ersetzt und die Angabe „(1. August bis 31. Juli des Folgejahres)“ gestrichen.

6. Nummer 4.1.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie Milch und Milchprodukte“ durch die Wörter „oder Milch und Milchprodukten“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Fördertage können nur Tage sein, die in der Öffnungszeit der Einrichtung liegen.“

7. In Nummer 4.1.4 werden die Wörter „Lieferanten die einschlägigen Vermarktungsnormen und“ durch das Wort „Lieferbetriebe“ ersetzt.

8. In Nummer 5.2 wird nach Wort „Finanzierungsart“ die Angabe „: Festbetragsfinanzierung“ eingefügt.

9. Die Nummern 5.2.1 und 5.2.2 werden aufgehoben.

10. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Milch“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Portion “ die Wörter „Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukte“ eingefügt und das Wort „festgelegt“ wird durch das Wort „mitgeteilt“ ersetzt.

11. In Nummer 5.5.2 wird das Wort „Kindertagesstätte“ durch das Wort „Kindertageseinrichtung“ ersetzt.

12. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Lieferbetrieb von Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukten hat jeder belieferten Einrichtung einen Lieferschein für die jeweilige Lieferung auszustellen, der pro Liefertag Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse auflistet.“

13. In Nummer 7.1.2 Satz 2 wird das Wort „entsprechender“ durch das Wort „prüffähiger“ ersetzt.

14. Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3.1 eingefügt:

„7.3.1
Der Durchführungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid in einzelne Abrechnungszeiträume eingeteilt.“

15. Die bisherige Nummer 7.3.1 wird Nummer 7.3.2 und in Satz 3 werden die Wörter „7.3.1.1 sowie 7.3.1.2.1 und 7.3.1.2.2“ durch die Angabe „7.3.2.1.1 und 7.3.2.1.2“ ersetzt.

16. Die Nummern 7.3.1.1 bis 7.3.2 werden wie folgt gefasst:

„7.3.2.1
Obst und Gemüse, Milch und Milchprodukte

Dem Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen für die Lieferung von Obst und Gemüse oder Milch und Milchprodukten sind beizufügen:

7.3.2.1.1
Von den belieferten Einrichtungen quittierte Liefernachweise nach dem auf der NRW-Schulprogramm-Website bereitgestellten Muster.

7.3.2.1.2
Eine Zusammenfassung aller Lieferungen im Abrechnungszeitraum über die an die einzelnen Einrichtungen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten Liefernachweisen.“

17. Nummer 7.4 wird wie folgt gefasst:

7.4
Verwendungsnachweis

Die Angaben in den Auszahlungsanträgen gelten als Zwischennachweis und Verwendungsnachweis nach Nummer 10.01 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Die Vorlage gesonderter Zwischen- und Verwendungsnachweise ist nicht erforderlich. Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Zuwendung zur Projektförderung (AnBest-P) wird nicht angewendet.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 806