Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 34 vom 30.11.2021 Seite 925 bis 1002

Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit““
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 02
Anlage 03
Anlage 04
Anlage 09
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 18
 

Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit““

2430

Änderung der
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen
der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit““

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- II B 5 AQ 7027 -

Vom 2. November 2021

1

Der Runderlass „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit““ vom 18. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 29), der zuletzt durch Runderlass vom 3. August 2021 (MBI. NRW. S. 590) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Maßnahmen, an denen in den zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) untergebrachten Personen teilnehmen können, erfolgt eine Abstimmung mit dem in der ZUE tätigen Betreuungsdienstleister hinsichtlich der Inhalte der von ihm angebotenen Kursen; bestenfalls baut die Maßnahme auf in der ZUE bereits bestehende Maßnahmen darauf auf.“

b) Die Nummern 2.6 und 2.7 werden wie folgt gefasst:
„2.6

Ausgaben für Fahrten und IT / EDV-Ausstattung

Gefördert werden Ausgaben für Fahrten und den Teilnehmenden der Förderbausteine nach den Nummern 2.1 bis 2.5 leihweise zur Verfügung zu stellende IT / EDV - Ausstattung.

2.7

Kinderbetreuung

Gefördert werden Ausgaben für eine notwendige kursbegleitende Kinderbetreuung.“

2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:

„4.1

Für alle Förderbausteine gilt:

Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

Die Teilnahme von geflüchteten Frauen soll insbesondere gefördert werden.

Gefördert werden geflüchtete Menschen, sofern sie nicht Gefährderinnen oder Gefährder oder ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten sind.

Gefördert werden können auch Personen, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete, im Folgenden ZUE, untergebracht sind.
Für die Teilnahme kommt in diesem Fall folgender Personenkreis in Betracht:

a) Personen im laufenden Asylverfahren und

b) Personen mit einer einfachen Ablehnung.

Von einer Teilnahme ausgeschlossen sind in den ZUE:

a) Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen,

b) Personen, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und

c) Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, vorliegt oder die ein störendes Verhalten von vergleichbarem Gewicht zeigen.“

b) Der Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Personen, die in den ZUE des Landes untergebracht sind, kann eine Kinderbetreuungspauschale gezahlt werden, wenn die in der ZUE etablierte Kinderbetreuung ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um die Teilnahme an der Fördermaßnahme zu ermöglichen.“

c) Nach Nummer 4.8 wird die folgende Nummer 4.9 eingefügt:

„4.9

Die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten in den ZUE ist nur in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung und unter der Voraussetzung möglich, dass andere Angebote in den ZUE nicht beeinträchtigt werden.“

3. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.4.1 wird wie folgt gefasst:

„5.4.1

Ausgaben für Fahrten und IT / EDV-Ausstattung:

Bemessungsgrundlage sind jeweils die Pauschalen von 30 Euro pro Monat und pro Teilnehmendem nach Nummer P 1 und P 8 der Anlage 2.

Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben für eine den Teilnehmenden leihweise zur Verfügung zu stellende IT / EDV-Ausstattung (P8) und zusätzlich für Fahrten von Teilnehmenden (P1).

Für Teilnehmende, die ausschließlich eine Maßnahme nach dem Förderbaustein gemäß Nummer 2.1 besuchen oder die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird keine Pauschale für Fahrten gewährt, außer sie haben keine Möglichkeit, eine ermäßigte Fahrkarte über den Arbeitgeber zu beziehen.“

b) In Nummer 5.4.2 Satz 1 wird das Wort „nicht“ gestrichen und folgender Satz angefügt:

„Für Personen, die in den ZUE des Landes untergebracht sind, wird auf die Nummern 2.7 und 4.2 verwiesen.“

4. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.2.1 wird wie folgt gefasst:

„6.2.1

Pauschale für Fahrten und IT / EDV-Ausstattung

Die oder der Zuwendungsempfangende erhält für die Teilnehmenden, die ausschließlich eine Maßnahme des Förderbausteins nach Nummer 2.1 besuchen, keine Pauschale für die Ausgaben von Fahrten. Die Pauschale für Ausgaben für eine den Teilnehmenden leihweise zur Verfügung zu stellende IT / EDV-Ausstattung kann gewährt werden.

Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Pauschale für Fahrten und die Pauschale für die den Teilnehmenden leihweise zur Verfügung zu stellende IT / EDV-Ausstattung bis zum Ende des laufenden Monats gewährt. Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die Pauschale für Fahrten und die Pauschale für die den Teilnehmenden leihweise zur Verfügung zu stellende IT / EDV-Ausstattung für den gesamten Monat gewährt.“

b) Nummer 6.3 wird wie folgt gefasst:

„6.3

Die Förderung nach den Nummern 5.4.1 (P 1 und P 8), 5.5.3 (P 5 und P 6) und 5.5.4 (P 4 und P 7) wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 zugelassen. Zu diesem Zweck ist der Erlass eines Änderungsbescheides zum Zuwendungsbescheid nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.“

5. Nummer 7.4.6 wird wie folgt gefasst:

„7.4.6

Ausgaben für Fahrten und IT / EDV-Ausstattung

Der Nachweis der Verwendung für die Pauschalen für Fahrten und für die den Teilnehmenden leihweise zur Verfügung zu stellende IT / EDV-Ausstattung ist durch eine monatliche Teilnahmebescheinigung zu erbringen. Diese ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 18 zu verwenden.“

6. Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt geändert:

In der Angabe zur Anlage 18 werden nach den Wörtern „Inanspruchnahme der Pauschale für Fahrten“ die Wörter „/ Pauschale für IT / EDV-Ausstattung“ eingefügt.

7. Die Anlagen 2, 3, 4, 9, 12, 13 und 18 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 929