Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35 vom 6.12.2021 Seite 1003 bis 1030

Erste Änderung des „Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten“
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Erste Änderung des „Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten“

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Erste Änderung des
„Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten
und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von
Dringlichkeitslisten“

Runderlass

des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- IV-4 - 61.06.07.02

Vom 10. November 2021

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten“ vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 109) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien“ vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 104) und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).

Diese Zuwendungen können für Maßnahmen der Nummer 1.1.2 (Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) der Förderrichtlinien regelmäßig nur in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr bewilligt werden.“

2. In Nummer 2 Satz 4 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.

3. In Nummer 4 wird die Angabe „1.1.1, 1.1.3 und 1.1.4“ durch die Angabe „1.1.1 (Erfassungsmaßnahmen), 1.1.2 (Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren), 1.1.3 (Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) und 1.1.4 (Maßnahmen des Bodenschutzes)“ ersetzt.

4. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7
Die Anlage kann von den Internetseiten des Ministeriums und der Bezirksregierungen heruntergeladen werden.“

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 1024