Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35 vom 6.12.2021 Seite 1003 bis 1030

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau der Digitalisierung an Ausbildungseinrichtungen gemäß NotSanG und RettAPO (Förderrichtlinie Digitalisierung Rettungsdienstschulen)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau der Digitalisierung an Ausbildungseinrichtungen gemäß NotSanG und RettAPO (Förderrichtlinie Digitalisierung Rettungsdienstschulen)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau der Digitalisierung
an Ausbildungseinrichtungen gemäß NotSanG und RettAPO
(Förderrichtlinie Digitalisierung Rettungsdienstschulen)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

VA4 - 93.21.02.03

Vom 26. Oktober 2021

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) soll die REACT-EU-Initiative die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen unterstützen und eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt REACT-EU-Mittel für die digitale Transformation zur Verfügung, um damit Rettungsdienstschulen digital auszustatten.

1.1 Rechtsgrundlagen

Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30),,

b) § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1, L 283 vom 27.09.2014, S. 65),

d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und

d) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 9. August 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 641),

gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen mit dem Ziel der trägerneutralen Etablierung lernförderlicher digital-technischer Infrastrukturen, Lehr-Lern-Infrastrukturen und der Optimierung vorhandener Strukturen an außerschulischen Lernorten. Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das Operationelle Programm (OP) EFRE NRW 2014-2020, Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.

1.2 Zuwendungszweck

Die COVID-19-Pandemie hat erhebliche Defizite in der Digitalisierung offengelegt. Dies betrifft insbesondere das Lernen auf Distanz in Schulen. Auch Rettungsdienstschulen sind vom aktuellen pandemischen Geschehen in besonderer Weise betroffen. Der Schulbetrieb muss teilweise oder ganz auf digitale Vermittlung der Ausbildungsinhalte umgestellt werden. Ziel ist es, Rettungsdienstschulen mit den dafür benötigten digitalen Geräte auszustatten. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die digitale Ausstattung von Schulungs- oder Simulationsräume durch Netzwerktechnik, Webcams, Tischmikrofone und Videokonferenzsysteme, die Beschaffung digitaler Unterrichtsmaterialien, die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), auch als Leihgabe an Schülerinnen und Schüler und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Schulungen der Lehrenden einschließlich der Ausgaben für die Inbetriebnahme und des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind öffentliche, gemeinnützige und private Trägerinnen und Träger von Ausbildungseinrichtungen nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zu beschaffende digitale Ausstattungen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart und Form der Zuwendung:

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden im Wege der Projektförderung und in Form eines Zuschusses oder einer Zuweisung gewährt.

5.2

Finanzierungsart:

Hierbei handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung.

5.3

Höhe der Zuwendung:

Alle Zuwendungsempfänger werden in zwei Kategorien unterteilt. Die Unterteilung erfolgt nach Art des Ausbildungsangebotes. Die Ausbildung ist in der jeweiligen eigenen Ausbildungseinrichtung im Bewilligungszeitraum mit mindestens einem Lehrgang anzubieten.

In Kategorie 1 fallen alle Schulen, die (auch) eine Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz anbieten.

In Kategorie 2 fallen alle Schulen, die keine Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz, sondern eine Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer anbieten.

Die Höhe der Zuwendung für eine Schule der Kategorie 1 beträgt 100 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 80.000 Euro.

Die Höhe der Zuwendung für eine Schule der Kategorie 2 beträgt 100 Prozent bis zu einem Höchstbetrag 60.000 Euro.

Der jeweilige Anteilsatz richtet sich nach Artikel 92b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Gemäß Art. 92b Abs. 14 der Verordnung (EU) 2020/2221 haben die Begünstigten im Rahmen des REACT-EU Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid durch Auflage zu verpflichten in geeigneter Form auf die Förderung durch die Europäische Union hin (z. B. Aufkleber auf den beschafften mobilen Endgeräten) hinzuweisen.

6.2

Im Zuwendungsbescheid ist eine Regelung zur Zweckbindungsfrist für die beschafften digitalen Geräte und des dazugehörigen Zubehörs von vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung an den Zuwendungsempfänger aufzunehmen.

6.3

Im Zuwendungsbescheid ist eine Regelung zur Verpflichtung der Zuwendungsempfänger aufzunehmen, dass die personalisierten und technisch schulgebundenen mobilen Endgeräte durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrende unentgeltlich ausgeliehen werden können und in die schulische Infrastruktur integriert werden müssen sowie für die sofortige Verwendung zur Verfügung stehen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zu einer zentralen Geräteverwaltung und stellt die Wartung und den Support für die beschafften digitalen Endgeräte innerhalb der Zweckbindungsfrist sicher.

6.4

Der Zuwendungsempfänger berücksichtigt bei Planungen und Durchführungen von Investitionsmaßnahmen grundsätzlich Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.

7. Verfahren

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Anträge auf Gewährung der Zuwendung (www.efre.nrw/react-eu) sind schriftlich bis zum 31. März 2022 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Der Durchführungszeitraum für Vorhaben endet spätestens am 31. Dezember 2022.

8. Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 1022