Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 35a vom 7.12.2021 Seite 1003a bis 1006a
Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) |
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Bekanntmachung gemäß § 6 Absatz 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
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Bekanntmachung
gemäß § 6 Absatz 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)
Allgemeinverfügung
des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 6. Dezember 2021
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1, des § 28a Absatz 1 und des § 28a Absatz 8 Satz 1 Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert und § 28a Absatz 1 und 8 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden sind, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1245b) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:
1. Bekanntmachung nach § 6 Absatz 2 Coronaschutzverordnung
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 CoronaSchVO wird bekanntgemacht, dass für die folgenden Kreise und kreisfreien Städte die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der CoronaSchVO vorliegen und die in der CoronaSchVO jeweils an diese Bekanntmachung geknüpften abweichenden Regelungen für folgende Kreise und kreisfreie Städte gelten:
ab dem 7. Dezember 2021, 0:00 Uhr:
1. Stadt Köln
2. Kreis Lippe
3. Oberbergischer Kreis
4. Stadt Wuppertal
2.
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
3.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
Begründung
Die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung hat ihre Grundlage in § 6 Absatz 2 Satz 3 der CoronaSchVO. Soweit in der CoronasSchVO abweichende Regelungen unter der Voraussetzung vorgesehen sind, dass die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 350 liegt, macht das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten diese abweichenden Regelungen greifen. Maßgeblich für die der Bekanntmachung zu Grunde liegenden Feststellungen sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte.
Wenn in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 überschreitet, so treten die abweichenden Regelungen am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Unterschreitet in diesem Kreis oder dieser kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz danach an fünf aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 350, so treten die an die Bekanntmachung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 CoronaSchVO geknüpften abweichenden Regelungen am Tag nach der entsprechenden Bekanntmachung wieder außer Kraft.
Die Grundlage für die Bekanntmachung sind die am Tag der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung betreffenden Betrachtungen der Schwellenwerte auf Grundlage der jeweils aktuellen Übermittlung der aktuellen RKI-Werte. Der Schwellenwert gilt dabei als überschritten im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 CoronaSchVO, wenn der vom RKI unter der genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert an dem ausgewiesenen Datum über dem Schwellenwert von 350 liegt. Der Schwellenwert gilt dabei als unterschritten im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 CoronaSchVO, wenn der vom RKI unter der genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert an dem ausgewiesenen Datum unter dem Schwellenwert von 350 liegt (also kleiner 350,0). Die vom RKI veröffentlichten zugrunde zu legenden Inzidenzwerte bilden dabei die „eingefrorenen“ Werte, also ohne Aktualisierung nachgemeldeter Fälle, ab.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3 CoronaSchVO sowie den Tag fest, an dem die entsprechenden abweichenden Regelungen der CoronaSchVO in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt.
Bekanntmachung des Inkrafttretens der besonderen Regelungen nach § 6 Absatz 2
Satz 1 CoronaSchVO (über dem Schwellenwert von
350)
Die unter Ziffer 1 genannten kreisfreien Städte und Kreise haben nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes vom 6. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 350 überschritten. Damit treten die abweichenden Regelungen ab dem 7. Dezember 2021, 0:00 Uhr in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 6. Dezember 2021
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2021 S. 1004a