Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 37 vom 22.12.2021 Seite 1049 bis 1094
Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes für die Universität Köln und die Hochschule Bonn Rhein-Sieg zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben den überlassenen Liegenschaften |
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Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes für die Universität Köln und die Hochschule Bonn Rhein-Sieg zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben den überlassenen Liegenschaften
22308
Verwaltungsvorschrift
gemäß § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes
für die Universität Köln und die Hochschule Bonn Rhein-Sieg
zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben
den überlassenen Liegenschaften
Runderlass
des
Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
– 2021-10.07
Vom 7. Oktober 2021
Auf Grund der durch § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, dem für Hochschulen zuständigen Ministerium erteilten Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, wird im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die nachstehende Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben:
1
Überlassung der Liegenschaften des Landes
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen überlässt der Universität Köln und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg die in seinem Eigentum stehenden und von den beiden Hochschulen als Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung für Aufgaben nach § 2 Absatz 7 des Hochschulgesetzes.
1.2
Die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden, werden im Rahmen der Aufgaben des Hochschulgesetzes genutzt und wie die unter 1.1 dargestellten Liegenschaften mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Universitätsvertrag vom 6. März/13. März 1954 und der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln über die Universität Köln vom 24.Oktober 1960 in der Fassung vom 31. Oktober 1963.
2
Übertragung von öffentlichen Aufgaben
Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt der Universität Köln und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den unter Nummer 1.1 genannten Liegenschaften. Dazu gehören insbesondere die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Baumaßnahmen sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungen und Modernisierungen und damit die bauliche und sonstige Unterhaltung der Immobilien, die bauliche Anpassung an veränderte fachliche Anforderungen und die Anmietung von Gebäuden. Die Hochschulen nehmen die Eigentümerverantwortung für die ihnen übertragenen Liegenschaften wahr.
3
Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, Durchführung von Baumaßnahmen
3.1
Die Hochschulen nehmen die unter Nummer 2 genannten Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
3.2
Die laufende Unterhaltung und Sanierung erfolgt nach den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
3.3
Die allgemeinen Vorschriften zum landesfinanzierten Bauen finden Anwendung, sofern eine auch nur anteilige Finanzierung durch das Land erfolgt.
3.4
Für Neubauten sowie Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen an Gebäuden, die eine wesentliche Umnutzung der bestehenden Räumlichkeiten beinhalten, hat die jeweilige Hochschule dem für Hochschulen zuständigen Ministerium ein Raumprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm muss den aus Anlage 1 ersichtlichen Vorgaben entsprechen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und bildet die Grundlage für das spätere haushaltsmäßige Verfahren (siehe Nummer 6.1).
4
Bauunterhalt, Baumaßnahmen und deren Ersteinrichtung
4.1
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
4.1.1
Die Bauunterhaltung umfasst alle konsumtiven Maßnahmen, die dem Werterhalt und dem Erhalt der Sicherheit der Grundstücke und der baulichen Anlagen dienen. Zu den baulichen Anlagen gehört nicht die Ersteinrichtung, die den Kostengruppen 611 und 612 der DIN 276 zuzuordnen ist.
4.1.2
Zur Bauunterhaltung gehören aus baufachlicher Sicht:
a) Instandhaltung und Instandsetzung der Grundstücke, Gebäude, Außenanlagen, der Straßen und Wege auf diesen Grundstücken, sonstigen Anlagen sowie der technischen Anlagen (Betriebstechnik),
b) energiesparende Maßnahmen,
c) Beseitigung von Schadstoffbelastungen und Brandschutzmängeln,
d) kleinere bauliche Änderungen oder Ergänzung je Objekt bis 50 000 Euro, wenn dadurch die bauliche Anlage in ihrer Substanz nicht wesentlich verändert wird und unter ausdrücklichem Verbot, größere Maßnahmen dieser Art in mehrere Einzelmaßnahmen mit Kosten bis zu 50 000 Euro zu unterteilen und
e) sonstige investive, wertsteigernde Maßnahmen fallen unter Nummer 4.2 oder Nummer 4.3.
4.2
Kleine Baumaßnahmen
4.2.1
Kleine Baumaßnahmen sind bauliche Maßnahmen mit Gesamtbaukosten, einschließlich Baunebenkosten, bis jeweils 5 000 000 Euro, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen.
4.2.2
Die Teilung einer Baumaßnahme mit Gesamtbaukosten, einschließlich Baunebenkosten, über 5 000 000 Euro in mehrere kleine Baumaßnahmen mit Einzelbeträgen unter 5 000 000 Euro ist unzulässig.
4.2.3
Mehrere gleichartige oder aus gleichem Anlass oder aus technischen Gründen gleichzeitig auszuführende Baumaßnahmen in einem Gebäude oder einer Bauanlage gelten in der Regel als eine Baumaßnahme. Die Zuordnung richtet sich dann nach den Gesamtbaukosten.
4.3
Große Baumaßnahmen sind bauliche Maßnahmen mit Gesamtbaukosten, einschließlich Baunebenkosten, über 5 000 000 Euro im Einzelfall, durch die neue Anlagen geschaffen, bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung dienen.
4.4
Soweit Großgeräte Bestandteil einer Ersteinrichtung sind, setzt die Inanspruchnahme der Ersteinrichtungsmittel insoweit eine positive Begutachtung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. voraus. Entsprechende Anmeldungen erfolgen über das für Hochschulen zuständige Ministerium.
4.5
Die Genehmigung von Netzausbaukonzepten durch das für Hochschulen zuständige Ministerium setzt eine positive Begutachtung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. voraus. Der fest mit dem Bauwerk verbundene Anteil des genehmigten Rechnernetzes ist im Rahmen der Baumaßnahme und somit aus dem Unterbringungsbudget zu finanzieren.
5
Finanzierung, Bewirtschaftung des Unterbringungsbudgets, Mittelabruf, Verfahren bei Forschungsbauten
5.1
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt jährlich Zuschüsse zur Finanzierung der unter Nummer 2 genannten Aufgaben für die unter Nummer 1 genannten Liegenschaften einschließlich der Betreiberverantwortung gemäß der jährlichen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zur Verfügung (Unterbringungsbudget). Die Zuschüsse werden für jede Hochschule auf Selbstbewirtschaftungskonten des Landes zum bedarfsgerechten Abruf bereitgestellt.
5.2
Die Zuschüsse sind von beiden Hochschulen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Im Landeshaushalt ausgebrachte Haushaltsvermerke und Erläuterungen und gegebenenfalls besondere Regelungen, die hinsichtlich der Verwendung getroffen werden, sowie die nachfolgenden Hinweise sind zu beachten.
5.3
Das Unterbringungsbudget dient der Finanzierung von Maßnahmen, die zur Ausführung gelangen werden. Liegt ein genehmigtes Raumprogramm mit Kostenprognose gemäß der Richtlinien für die Baukostenplanung sowie eine Finanzierungsgarantie der Hochschule vor, ist eine Finanzierung der Planungskosten auch bei Abbruch der Maßnahme jedoch maximal bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Haushaltsunterlage-Bau aus dem Unterbringungsbudget zulässig.
5.4
Anträge über Mittelabrufe sind bei dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch die Hochschulen jeweils schriftlich beziehungsweise elektronisch einzureichen. Das für Hochschulen zuständige Ministerium weist die beantragten Mittel zu.
5.5
Eine mögliche Beteiligung der beiden Hochschulen am Verfahren nach Artikel 91b Absatz 1 Satz 3 GG (Forschungsbauten) erfolgt entsprechend den für alle Hochschulen geltenden Regeln. Der jeweilige Eigenanteil der Hochschule muss durch bereite Mittel der Hochschule finanziert werden und darf nicht zu Lasten des Unterbringungsbudgets erfolgen. Der Landesanteil wird aus dem Unterbringungsbudget finanziert. Eventuelle Rückforderungen von Bundesmitteln sind von den Hochschulen zu tragen.
6
Haushaltsunterlage Bau
6.1
Die jeweilige Hochschule hat für jede große Baumaßnahme eine Bauunterlage in zweifacher Ausfertigung sowie in digitaler Form bei dem für Hochschulen zuständigen Ministerium einzureichen (Haushaltsunterlage Bau). Die Unterlage muss mindestens den aus der Anlage 2 ersichtlichen Vorgaben entsprechen. Abweichungen vom genehmigten Raumprogramm (Nummer 3.4) sind zu begründen. Zwischen dem genehmigten Raumprogramm und der Vorlage der Haushaltsunterlage Bau dürfen maximal 36 Monate verstreichen. Nach Ablauf der Frist ist eine aktualisierte Bedarfsplanung vorzulegen.
6.2
Die Genehmigung der Haushaltsunterlage Bau durch das für Hochschulen zuständige Ministerium nach Einholung einer baufachlichen Stellungnahme des für Bauen zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium ist bei großen Baumaßnahmen obligatorisch und verbindlich. Mit Ausschreibung der Bauleistungen darf erst nach Genehmigung der Haushaltsunterlage Bau begonnen werden.
6.3
Die jeweilige Hochschule hat in die Ermittlung der Gesamtbaukosten Indexsteigerungen einzubeziehen und gesondert auszuweisen. Die im Projekt bestehenden Risiken sind in Form einer monetären Risikobewertung transparent darzustellen. Die Umsetzung von Nutzerwünschen, die von den Ministerien im Rahmen der Haushaltsunterlage-Bau nicht genehmigt wurden, ist möglich, wenn die darauf entfallenden Mehrkosten eindeutig ermittelt und dargestellt werden und sich die jeweilige Hochschule verpflichtet, diese aus eigenen Mitteln zu tragen.
6.4
Kostensteigerungen, die den Kostenrahmen nach Ziffer 6.3 überschreiten, sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium schriftlich in Form eines Nachtrags zur Kostenunterlage gemäß Nummer 6.1 darzulegen und zu begründen. Weichen die Kostensteigerungen erheblich, das heißt um mehr als 15 Prozent, von den genehmigten Kosten ab oder haben sich wesentliche Planungsänderungen ergeben, entscheidet das für Wissenschaft zuständige Ministerium über eine erneute Beteiligung der obersten Landesbehörde für Bauangelegenheiten. Gegebenenfalls ist eine baufachliche Stellungnahme des für Bauen zuständigen Ministeriums einzuholen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
7
Projektbezogene Übersicht der Investitionskosten, Priorisierung der geplanten Baumaßnahmen
7.1
Die Universität Köln legt jeweils mit ihrer Haushaltsvoranmeldung eine aktuelle und von der Kanzlerin oder dem Kanzler genehmigte projektbezogene Übersicht der Investitionskosten sämtlicher geplanter Baumaßnahmen vor. Projektrisiken und Kostensteigerungen sind jeweils einzubeziehen. Planänderungen mit relevanter Auswirkung auf den Mittelabfluss des Folgejahres müssen dem für Hochschulen zuständigen Ministerium unmittelbar schriftlich mitgeteilt werden.
7.2
Mit der in Nummer 7.1 genannten Übersicht legt die Universität Köln eine Priorisierung der geplanten Baumaßnahmen vor. Änderungen sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium unmittelbar schriftlich mitzuteilen.
8
Nachweis der Verwendung der Mittel und Mitwirkung am Jahresabschluss des Landeshaushalts
8.1
Zum Stichtag 31.Oktober eines jeden Jahres übersenden die Hochschulen einen Bericht über den Stand der Baumaßnahmen sowie eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Unterbringungsbudgets, aufgegliedert auf die Bereiche Bauunterhaltung und Investitionen. Bei den Investitionen erfolgt eine Untergliederung auf die einzelnen Baumaßnahmen, Ersteinrichtungen, Großgeräte und Rechnernetze. Bezüglich der Baumaßnahmen unter 1 500 000 Euro erfolgt die Darstellung grundsätzlich summarisch und auf Nachfrage der Ministerien auch im Einzelnen. Das Restbudget ist auszuweisen. Zu den Haushaltsaufstellungsverhandlungen eines jeden Jahres übermitteln die Hochschulen eine vorläufige Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Unterbringungsbudgets zum Stand 31. Dezember des Vorjahres. Die Untergliederung auf einzelne Baumaßnahmen ist nicht erforderlich.
8.2
Der Abschluss einer Maßnahme im Sinne einer Inbetriebnahme ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Nummer 2 zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt im Rahmen des nach § 12 Absatz 5 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246), in der Fassung der Änderung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 577), vorzulegenden Jahresabschlusses mit dem Testat und dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin.
8.3
Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. 1999 S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
9
Sonstiges
9.1
Sollten die Hochschulen die Landesliegenschaften gemäß Nummer 1.1 nicht mehr für Zwecke, die dem Aufgabenbereich des § 3 des Hochschulgesetzes entsprechen, benötigen, so sind diese ohne Gegenleistung dem Land zur Verfügung zu stellen.
9.2
Veräußern die Universität Köln oder die Hochschule BonnRhein-Sieg Liegenschaften aus ihrem Körperschaftsvermögen mit Gebäuden, die mit Landesmitteln errichtet und/oder saniert und modernisiert worden sind, oder Investitionsgüter, die unter Verwendung von Zuschüssen des Landes beschafft worden sind, so ist gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen ein angemessener Wertausgleich auf Basis einer gutachterlichen Wertermittlung im Sinne des § 64 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung durchzuführen.
9.3
Das Land Nordrhein-Westfalen wird - unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen - für Schadensfälle hinsichtlich der nach Nummer 1 überlassenen Liegenschaften entsprechend dem Selbstversicherungsgrundsatz des Landes eintreten. Dies gilt, wenn das betreffende Gebäude vollständig zerstört worden ist oder bei einer nur teilweisen Zerstörung die Ausgaben für die Wiederherstellung des Gebäudes im Einzelfall 500 000 Euro überschreiten. Die Erstattung von Eigenleistungen ist ausgeschlossen. Bestehende Versicherungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
10
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2021 S. 1067