Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 37 vom 22.12.2021 Seite 1049 bis 1094

Zweite Änderung der Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Zweite Änderung der Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts

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Zweite Änderung der Satzung
für das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 6. November 2021

1

Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 6. November 2021 folgende Änderungen der „Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts“ vom 14. Oktober 2017 (MBl. NRW. S. 1043), die zuletzt durch Änderungssatzung vom 3. November 2017 (MBl. NRW. S. 1056) geändert worden ist, beschlossen.

1. In § 3 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

 „3. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe a bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung. Im Übrigen werden die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben b bis g mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:         

a) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Von den Sitzungen können Mitschnitte gefertigt werden. Die Sitzungen können in begründeten Einzelfällen auch als Telefon- beziehungsweise Videokonferenz durchgeführt werden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Der Aufsichtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Für die Dauer der Teilnahme gelten Mitglieder, die über Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen, als anwesend. Er fasst seine Beschlüsse in nicht-öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsausschuss seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen; in diesen Fällen entscheidet er mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Der Verwaltungsausschuss wird durch seine Vorsitzende beziehungsweise seinen Vorsitzenden schriftlich einberufen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Von den Sitzungen können Mitschnitte gefertigt werden. Die Sitzungen können in begründeten Einzelfällen auch als Telefon- beziehungsweise Videokonferenz durchgeführt werden. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 9 Satz 2 entsprechend.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Für die Dauer der Teilnahme gelten Mitglieder, die über Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen, als anwesend. Er fasst seiner Beschlüsse in nicht-öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsausschuss seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. In diesen Fällen entscheidet er mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.“

4. In § 6 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

„3. Keine versicherungspflichtigen Mitglieder des Versorgungswerks sind:

a) Mitglieder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kammern, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt ist,

b) Mitglieder, der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kammern, die zu Beginn ihrer Kammermitgliedschaft den Architektenberuf nicht ausüben.“

5. In § 6a werden in Absatz 1 Buchstabe d die Wörter „nach Beginn ihrer praktischen Tätigkeit,“ durch die Wörter „nach Beginn ihrer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk,“ ersetzt.

6. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „ganz oder teilweise“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind dann nicht gegeben, wenn der Architektenberuf überwiegend freiberuflich ausgeübt wird.“

7. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2,5 Prozent“ durch die Angabe „6 Prozent“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Ein sich ergebender außergewöhnlicher Verlust ist zunächst aus der Schwankungsreserve, danach aus der Verlustrücklage und – soweit diese nicht ausreicht – aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Versorgungsabgaben oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.“

9. In Abschnitt VI wird das Wort „Schlussbestimmungen“ durch die Wörter „Weitere allgemeine Regelungen“ ersetzt.

10. In § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Das Versorgungswerk ist berechtigt, mitgliederspezifische Daten zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen und nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu erheben und zu verarbeiten.“

11. § 35 wird wie folgt gefasst:

㤠35 Gleichstellung

1. Soweit in dieser Satzung von „Architekten“ die Rede ist, sind damit alle Mitglieder gemeint, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder infolge einer Anschlusssatzung Mitglieder des Versorgungswerks geworden sind, selbiges gilt für Wortbestandteile.

2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter sowie auf Personen, die sich nicht ausdrücklich als Frau oder Mann definieren.“

12. Nach § 41 wird folgender § 42 eingefügt:

„§ 42 Übergangsregelung für qualifizierte Tragwerksplaner

1. Für Personen, die aufgrund § 54 Absatz 4 Landesbauordnung NRW vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NNRW. S. 1086) geändert worden ist, Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW werden, ist diese Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Übergangsregelung anzuwenden.

2. Die in Absatz 1 genannten Personen sind Mitglied des Versorgungswerks nach den Bestimmungen des § 6.

3. Personen nach Absatz 1 werden auf ihren Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit, wenn sie am 1. Januar 2019 das 52. Lebensjahr vollendet hatten.

4. Personen nach Absatz 1, die nachweisen, dass sie zum 1. Januar 2019 eine den Leistungen des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW entsprechende anderweitige Versorgung besitzen, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft zu befreien. Als Grund für eine Befreiung gelten in der Regel:

a) Kapital- und Rentenversicherungen bei privaten Lebensversicherern, die auf ein Bezugsalter zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr abgeschlossen sind und für die ein Jahresbeitrag von mindestens 6 000 Euro aufzuwenden ist (soweit diese Versicherungen am genannten Stichtag in Kraft waren),

b) Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung,

c) Haus- und Grundbesitz, dessen Einheitswert mindestens 100 000 Euro beträgt.

Der Befreiungsantrag muss spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) beim Versorgungswerk eingegangen sein.“

13. Der bisherige § 42 wird § 43.

2

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Beschlossen in der Vertreterversammlung der Architektenkammer NRW am 6. November 2021 in Düsseldorf.

Genehmigt durch das Ministerium der Finanzen des Landes-Nordrhein-Westfalen mit Genehmigungsvermerk vom 19. November 2021.

Düsseldorf, den 2. Dezember 2021

Der Präsident

Dipl.-Ing. Ernst  U h i n g

- MBl. NRW. 2021 S. 1069