Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 38 vom 30.12.2021 Seite 1095 bis 1120
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen |
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für die Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen und der genehmigten Ersatzschulen
702
Richtlinie zur
Gewährung von Zuwendungen für die
Glasfaseranbindung der öffentlichen Schulen
und der genehmigten Ersatzschulen
Runderlass
des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 14. Dezember 2021
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit im Rahmen dieser Richtlinie keine ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften erlassen werden, Zuwendungen zur Anbindung von öffentlichen Schulen gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596) geändert worden ist, der als öffentlich geltenden Schulen gemäß § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW und genehmigten Ersatzschulen gemäß § 100 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW an das Telekommunikationsnetz.
Insbesondere gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der Fassung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) sowie die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist primär die leitungsgebundene Anbindung von Schulgebäuden durch einen Netzbetreiber an das Telekommunikationsnetz, um eine dauerhafte Breitbandversorgung von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde symmetrisch (Gigabitnetz) am Schulgebäude zu gewährleisten. Ausgegangen wird von der jeweils am Schulgebäude ankommenden Bandbreite.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt ist der Träger der Maßnahme, der für die Abwicklung der
Fördermaßnahme verantwortlich ist.
3.2.
Als Träger von Maßnahmen können in ihrer Eigenschaft als Schulträger Gemeinden,
Gemeindeverbände sowie kommunale Zweckverbände, Stiftungen, Innungen,
Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Landwirtschaftskammern
sowie Träger von genehmigten Ersatzschulen gefördert werden.
4.1
Der
Antragsteller hat die fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung des
Schulgebäudes (weniger 1 Gigabit pro Sekunde symmetrisch) unter
Berücksichtigung der Ausbauabsichten der Netzbetreiber für die nächsten 18
Monate nachzuweisen (Nummer 4.2).
4.2
Die Ausbauabsichten der Netzbetreiber gemäß Nummer 4.1 sind unter Hinweis auf
den geplanten Anschluss der Schule über eine Abfrage bei allen in der Gemeinde
des Schulstandortes tätigen Telekommunikationsunternehmen zu erheben. Die
Auswertung und das Ergebnis der Abfrage sind dem Förderantrag in Form eines
Aktenvermerkes beizufügen. Das Ergebnis der Abfrage darf zum Zeitpunkt der
Antragstellung nicht älter als zwölf Monate sein. Falls ein Netzbetreiber einen
eigenwirtschaftlichen Ausbau ankündigt, ist eine Förderung ausgeschlossen.
4.3
Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat der Träger ein offenes,
transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren unter Wahrung des
Grundsatzes der Technologieneutralität und unter dem Vorbehalt einer späteren
Förderung durch das Land durchzuführen. Dem Förderantrag sind die
Vergabeunterlagen und der Vergabevermerk beizufügen. Aus den Vergabeunterlagen
müssen mindestens die Ausgaben je Schulgebäude ersichtlich sein.
4.4
Ausgehend von dem künftigen Bedarf muss eine Mindestübertragungsrate von 1
Gigabit pro Sekunde Sende- und Empfangsgeschwindigkeit je Schule erreicht
werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Zuwendung für die Anbindung einer Schule an ein gigabitfähiges
Telekommunikationsnetz nach Nummer 2 wird als Projektförderung im Wege der
Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschüsse für private
Zuwendungsempfänger und Zuweisungen für öffentliche Zuwendungsempfänger) auf
Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben (Ausgabenbasis) gewährt.
5.1.1
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des von einem Netzbetreiber realisierten und
in Rechnung gestellten Anschlusses für die Schulgebäude.
Sofern der Antragsteller den Anschluss der Schulgebäude an ein gigabitfähiges Telekommunikationsnetz selber realisiert, sind die Kosten für die Errichtung oder den Ausbau eigener Kommunikationsverbindungen bis zur Anbindung an ein gigabitfähiges Telekommunikationsnetz zuwendungsfähig. In diesem Fall sind die nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S 1864) geändert worden ist, ermittelten Selbstkosten zuwendungsfähig, mit Ausnahme des kalkulatorischen Gewinns.
5.1.2
Die Höhe der Förderung für die Anbindung einer Schule an ein gigabitfähiges
Netz beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Schulen in
kommunaler Trägerschaft 80 Prozent.
Die Höhe der Förderung für die Anbindung einer Schule an ein gigabitfähiges Netz beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), bei Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und bei Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten.
5.2
Die Höhe der Zuwendung des Landes nach Nummer 2 ist insgesamt auf 300 000 Euro
pro Schulgelände beschränkt.
5.3
Die Zuwendung darf mit anderen Förderungen für dieselben Ausgaben nicht
kumuliert werden.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der
geförderte Anschluss innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren oder bis zur
Aufgabe des Schulgebäudes innerhalb von sieben Jahren nicht mehr dem
Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.
6.2
Bei der Antragstellung ist durch den Antragsteller eine Zustimmung zur
Veröffentlichung aller relevanten Projektangaben zu geben.
6.3
Kommunalen Zuwendungsempfängern sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) – (ANBest-G) zu beauflagen,
nicht kommunalen Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu beantragen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Bescheid.
7.3
Auszahlung
Die Förderung für die Anbindung nach Nummer 5.1 wird nach den VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO ausgezahlt.
7.4
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Prüfung des Antrages oder des Verwendungsnachweises externe Sachverständige zu beauftragen, denen außerhalb der Unterrichtszeiten ein uneingeschränkter Zugang zur Prüfung der Breitbandversorgung zu gewähren ist.
7.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 1108