Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 1 vom 10.1.2022 Seite 1 bis 8

Bekanntmachung Nummer 2 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2023
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlagenummer1
Anlagenummer2
 

Bekanntmachung Nummer 2 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 2023

III.

Bekanntmachung Nummer 2
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahre 2023

Vom 15. Dezember 2021

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Landeswahlbeauftragten

Die Bekanntmachungen der Landeswahlbeauftragten werden gem. § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Teil III veröffentlicht. Daneben ist eine Zustellung an die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in elektronischer Form per E-Mail vorgesehen. Eine Zusendung in Papierform sowie die nachträgliche Zusendung von Überdrucken ist insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Belastung des Büros der Landeswahlbeauftragten nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

2. Wahlvorankündigung

Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen, Herr Peter Weiß, hat

am 19. Oktober 2021 seine Bekanntmachung Nummer 1 (Wahlankündigung) und

am 16. November 2021 seine Bekanntmachung Nummer 2 (Kennwort für Vorschlagslisten)

veröffentlicht. Die Bekanntmachungen sind zur Unterrichtung und Beachtung als Anlage beigefügt.

3. Wahlkalender und Formulare für die Sozialversicherungswahlen

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wahlkalender und die Formulare für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung und zu den Verwaltungsräten in der Krankenversicherung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht wurden. Sie sind abzurufen unter: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Sozialversicherungswahlen/sozialversicherungswahlen.html

4. Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse

Im Zusammenhang mit der Feststellung der Vorschlagsberechtigung von Arbeitnehmervereinigungen nach § 48 b Absatz 1 SGB IV weise ich darauf hin, dass Anträge auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung bis zum 28. Februar 2022 beim Wahlausschuss des Versicherungsträgers zu stellen sind.

Die Versicherungsträger werden gebeten, soweit noch nicht geschehen, die Wahlausschüsse unverzüglich zu bestellen und die Geschäftsstelle der Landeswahlbeauftragten entsprechend zu informieren. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf § 3 SVWO hingewiesen.

Die Landeswahlbeauftragte

für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

Frauke  F ü s e r s

- MBl. NRW. 2022 S. 4