Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 2a vom 25.1.2022 Seite 9a bis 16a
Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen) |
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Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)
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Besondere Schutzmaßnahmen vor
Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus
in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und
Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
(CoronaAVEinrichtungen)
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 24. Januar 2022
Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1, des § 28a sowie des § 30 Absatz 1
Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) und § 28a durch Artikel 1 Nummer
6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das durch Artikel 1 Nummer 4
des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert wurde, des § 2 Absatz
4 Satz 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b)
geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
In
vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten
Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und
Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im
Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch und vergleichbaren Betreuungsangeboten
im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung sind zum Schutz der dort
gepflegten und betreuten Menschen besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um
sie in besonderer Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt
neben den Zielen des Infektionsschutzes der Gewährleistung der Teilhaberechte
der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen
und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften eine besondere Bedeutung zu.
Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten deutlich geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen und kann danach durch eine Auffrischungsimpfung wieder reduziert werden. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von drei Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Die im Folgenden angeordneten Schutzmaßnahmen werden unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse getroffen.
Insbesondere werden für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner der vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe, die nicht positiv getestet wurden, grundsätzlich
1. Zimmerquarantänen untersagt,
2. Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen,
3. verpflichtende Testungen von im Sinne dieser Allgemeinverfügung geltenden geimpften und genesenen Bewohnerinnen und Bewohner ausgeschlossen; dies gilt mit der Maßgabe, dass die letzte erforderliche Impfdosis nicht länger als drei Monate zurückliegen darf. Keine zeitliche Beschränkung gilt für genesene Personen mit einer verabreichten Impfstoffdosis sowie Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
Vor diesem Hintergrund wird zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Einzelnen Folgendes angeordnet:
I.
Begriffsbestimmungen
1.
Geimpfte Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische
Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises über eine
vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sind und seit der
letzten erforderlichen Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind (§ 2 Nummer
2, 3 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - SchAusnahmV).
2.
Genesene Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind asymptomatische Personen,
die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind (§ 2 Nummer
4, 5 SchAusnahmV). Der Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des
Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
verkörperter oder digitaler Form, bei dem die zugrundeliegende Testung durch
eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere
Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28
Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt.
3.
Getestete Personen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die über
ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives
Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder
eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden
zurückliegenden PCR-Tests verfügen Schülerinnen und Schüler außerhalb der
Ferienzeiten gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen
Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne
Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt. Bei Schülerinnen
und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der
Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten außerhalb der
Ferienzeit aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen
weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
II. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe
1.
Allgemeine Hygieneanforderungen
1.1.
In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen Hygienevorgaben zu informieren.
Hierzu zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Regelungen zur
Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher sowie das Abstandsgebot.
1.2.
Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend
Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucherinnen und Besucher
haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.
2.
Maskenpflicht
2.1.
Besucherinnen und Besucher haben eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige
Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil –zu tragen. Es gelten die Ausnahmen
(medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 16 und
Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.
2.2.
Für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher entfällt die Maskenpflicht
in der konkreten Besuchssituation in den Räumen der Bewohnerinnen und Bewohner
und den Aufenthaltsräumen.
2.3.
Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine
Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei
Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern
zu anderen Personen eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske –
ohne Ausatemventil – zu tragen.
2.4.
Bewohnerinnen und Bewohner sollen außerhalb des eigenen Zimmers soweit
gesundheitlich möglich eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der
Coronaschutzverordnung tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand
von 1,5 Metern einhalten.
2.5.
Für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner entfällt die
Maskenpflicht, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften
oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht.
3.
Besuch
3.1.
Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich
unbeschränkt Besuch zu erhalten. Hinsichtlich der Zahl der möglichen
Besucherinnen und Besucher findet § 6 Coronaschutzverordnung Anwendung.
3.2.
Besucherinnen und Besucher dürften die Einrichtung nur betreten, wenn sie
getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) in ihrer jeweils gültigen Fassung sind. Zur Umsetzung der Testanforderung
für Besucherinnen und Besucher soll ihnen am Ort der Einrichtung ein
Coronaschnelltest bedarfsgerecht angeboten werden. Kann die Einrichtung eine
Testmöglichkeit in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss täglich
mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind in der Regel bedarfsgerecht
werktags mindestens drei Termine nachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis
18 Uhr anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden
haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als
auch im Internet deutlich bekannt zu machen.
3.3.
Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, in der Einrichtung ehrenamtlich
tätigen Personen, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und
Betreuungsrichtern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von
Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur pflegerischen oder palliativen
Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der
Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für Mitarbeitende der nach § 43
Absatz 1 und 3 WTG zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die
Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen
ihnen bedarfsgerecht angeboten werden. Bei Besucherinnen und Besuchern, die
Bewohnerinnen und Bewohner als medizinisches Personal zu Behandlungszwecken
aufsuchen und geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer
2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils
geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch
Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
3.4
Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen
Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen
Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht beim
Zutritt.
3.5.
Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand
von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die
über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen oder gegenüber den
besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
3.6.
Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der
Rückverfolgbarkeit einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.
4.
Kurzscreening, Tests
4.1.
Zur Vermeidung des Eintrags einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wird ein
Kurzscreening auf typische Symptome einer Infektion (unklare Beschwerden wie
Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder
Übelkeit) durchgeführt
-
bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung,
-
bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. ihrer Rückkehr in die
Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit,
-
vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten.
4.2.
Werden bei Besucherinnen und Besuchern Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion
festgestellt oder verweigern sie eine Mitwirkung am Kurzscreening, ist ihnen
der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern; ausgenommen ist die Begleitung
Sterbender.
4.3.
Bewohnerinnen und Bewohner sind dreimal in der Woche mit einem
Coronaschnelltest zu testen. Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt
mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb
der Einrichtung erfolgt ist, sind bei Feststellung des Kontaktes täglich für
mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage mittels Coronaschnelltest zu testen.
4.4.
Über Ausnahmen für Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Coronaschnelltest
aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen auch nicht durch Testverfahren
ohne Durchführung eines Abstrichs durchgeführt werden kann, entscheidet im
Einzelfall die Einrichtungsleitung.
4.5.
Soweit die Durchführung eines Coronaschnelltests bei einer Bewohnerin oder
einem Bewohner nicht möglich ist oder verweigert wird, haben sie, soweit
gesundheitlich möglich, eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der
Coronaschutzverordnung zu tragen und zu anderen Personen möglichst einen
Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Teilnahme an internen Veranstaltungen
ist bei Personen, die Coronaschnelltests verweigern, abweichend von Ziffer 7
nicht zulässig.
4.6.
Die Testpflicht entfällt für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner, deren letzte
für die Grundimmunisierung erforderliche Impfdosis nicht länger als drei Monate
zurückliegt oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Die Testpflicht
entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohnerinnen und Bewohner. Falls
die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik
mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als 90 Tage zurückliegt, ist der
Nachweis der anschließenden Verabreichung einer Impfdosis erforderlich, damit
die Testpflicht entfällt. Bewohnerinnen und Bewohnern, für die die Testpflicht
entfällt, sind wöchentliche Tests anzubieten.
4.7. Ein Coronaschnelltest ist bei Bewohnerinnen und Bewohnern ebenso wie bei Beschäftigten zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. § 13 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) findet Anwendung.
4.8. Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht geimpft ist oder deren letzte erforderliche Impfdosis länger als drei Monate zurückliegt und die keine Auffrischungsimpfung erhalten hat oder bei der die einem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als drei Monate zurückliegt, von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 48 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist mehrfach bis zum sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.
5. Impfangebot
5.1. Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den
Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist
dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme
nachgeholt werden. In diesem Fall gelten für die neue Bewohnerin bzw. den neuen
Bewohner bis zu der in Ziffer 4.6. vorgesehenen Schnelltestung am sechsten Tag
nach der Aufnahme außerhalb des eigenen Zimmers die Verhaltensregeln, die von
Besucherinnen und Besuchern zu beachten sind (Maskenpflicht, Abstandsgebot zu
anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Hygieneregeln).
5.2. Diese Regelung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Impfangebot für die betreffenden Personen verfügbar ist.
5.3. In besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, für die die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, findet die Anordnung unter II. Ziffer .5.1. Satz 3 keine entsprechende Anwendung.
5.4. Soweit einzelne Bewohnerinnen und Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten werden.
6. Isolierung und Quarantäne
6.1. Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind zu
isolieren. § 13 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen
nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) findet
Anwendung. Die Isolierung erfolgt durch eine von den anderen Bewohnerinnen und
Bewohnern der Einrichtung getrennte Unterbringung, Pflege, Betreuung und
Versorgung. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet
werden.
6.2. Soweit die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden keine anderweitige Anordnung treffen, endet die Isolierung grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder der Vornahme des ersten positiven Tests - Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder Schnelltest. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Isolierung, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Zusätzlich muss zur Beendigung der Isolierung am letzten Tag der Isolierung ein negatives Schnelltestergebnis vorliegen. Die Isolierung kann von Bewohnerinnen und Bewohnern, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die Person über ein negatives Testergebnis eines durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durchgeführten Tests, der frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen wurde, verfügt.
6.3. Für vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohngemeinschaften der Intensivpflege findet II. Ziffer 6.2. mit der Maßgabe eines Zeitraums von 14 statt 10 Tagen Anwendung. Zusätzlich muss zur Beendigung der Isolierung am letzten Tag der Isolierung ein negativer PCR-Test bei schwerem COVID-19-Verlauf mit Sauerstoffbedürftigkeit oder negativer Schnelltest bei leichtem COVID-19-Verlauf ohne Sauerstoffbedürftigkeit und asymptomatischen SARS-CoV-2-Infektion (ein Coronaselbsttest ist hierfür nicht ausreichend) vorliegen. Eine vorzeitige Beendung der Isolierung ist nicht zulässig.
6.4. Soweit die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden keine anderweitige Anordnung treffen, unterliegen Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, keiner Quarantäne. Sie sind gemäß II. Ziffer 4.3 zu testen.
Bei der Anwendung der Quarantänevorschriften gelten die Bewohnerinnen und Bewohner nicht automatisch als Haushaltsangehörige.
7. Veranstaltungen
Interne Veranstaltungen, an denen neben den Bewohnerinnen und Bewohnern nur
Beschäftigte der Einrichtungen und direkte Angehörige sowie die für die
Programmgestaltung erforderlichen Personen teilnehmen, sind zulässig. Für die
Teilnehmenden untereinander sind die Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten,
die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und Besuchende zu befolgen
sind. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Regelungen der
Coronaschutzverordnung.
8. Weitere Maßnahmen
8.1 Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen
hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet
die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren
Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit
Gesundheit und Soziales. Die Rechte, Maßnahmen nach §§ 28, 28a des
Infektionsschutzgesetzes insbesondere bei der Feststellung von neuen besorgniserregenden
SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), die eine Anpassung des Managements erfordern
würden, anzuordnen, bleiben unberührt. Die Pflegeeinrichtungen selbst sind
nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung vorgesehenen Regelungen zu den
Besuchen, dem Verlassen der Einrichtungen und zum Aufnahmeverfahren
grundsätzlich weiter einzuschränken. Sie haben allerdings beim Auftreten einer
Infektion neben einer sofortigen Information der zuständigen Behörden vorläufig
angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Infektion zu
ergreifen.
8.2.
Einrichtungen, die die in 3.2. vorgeschriebenen Testangebote für Besucherinnen
und Besucher nicht einhalten können, haben dies der zuständigen WTG-Behörde
unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
9.
Ordnungswidrigkeiten
Wer
als Leiter einer Einrichtung Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder
Verlassensverbote ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen
und nicht von der zuständigen WTG-Behörde in Abstimmung mit dem MAGS genehmigt
worden sind, kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden (§ 42
Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. § 42 Absatz 2 WTG).
III. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch
1.
Zutrittsbeschränkungen
1.1.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege dürfen nur noch von geimpften oder
genesenen Personen in Anspruch genommen werden.
1.2.
Die in Ziffer 1.1. genannten Vorgaben gelten nicht für Kinder bis zum
Schuleintritt sowie für Schülerinnen und Schüler bis zum Alter von
einschließlich 15 Jahren außerhalb der Ferienzeit, bei denen eine Impfung
bislang noch nicht erfolgt ist. Sie gelten ebenfalls nicht für getestete
Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können.
1.3.
Im Rahmen des einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts nach § 6
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sind auch Testungen für gepflegte bzw.
betreute Personen anzubieten.
2. Allgemeine
Hygieneanforderungen
2.1
Der Betrieb der unter § 5 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung genannten
Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen unter
Beachtung der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein
entsprechendes Konzept. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen
Behörde ist dieses Konzept zur Kenntnis zu geben.
2.2.
Die Nutzerinnen und Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuerinnen und
Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben
(Schutzausrüstung, Niesetikette, Handdesinfektion, Abstandsgebot usw.) zu
informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese
eingehalten werden.
3. Maskenpflicht
3.1. Soweit von Nutzerinnen und Nutzern gem. § 3 Absatz 1 der
Coronaschutzverordnung mindestens medizinische Masken zu tragen sind, gelten
die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2
Ziffer 16 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.
3.2.
Nutzerinnen und Nutzer sollen soweit gesundheitlich möglich eine medizinische
Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung tragen und zu
anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.
3.3.
Das Ablegen der Maske ist zulässig an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn die
Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben und ausreichende Belüftung
oder eine der Raumgröße angepasst viruzid wirkende Luftfilterung sichergestellt
ist.
3.4.
Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden, soweit kein direkter Kontakt
mit nicht genesenen oder nicht vollständig geimpften Personen besteht. Dabei
sollte die letzte erforderliche Impfdosis möglichst nicht länger als drei
Monate zurückliegen oder eine Auffrischungsimpfung erfolgt sein. Die Pflicht
zum Tragen einer Maske entfällt für die Nutzerinnen und Nutzer bei kontaktarmen
Angeboten im Freien.
3.5.
Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine
Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei
Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern
zu anderen Personen eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske –
ohne Ausatemventil – zu tragen.
4.
Impfangebot, Kurzscreening
4.1.
Vor der Aufnahme neuer Nutzerinnen oder Nutzer ist von den Einrichtungen darauf
hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme
nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden.
4.2. Bei den Nutzerinnen und Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).
4.3. Die Einrichtungsleitung hat Personen den Zutritt zu untersagen, wenn Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion festgestellt werden oder sie eine Mitwirkung am Kurzscreening verweigern.
4.4. Die Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.
4.5. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren.
5. Fahrdienste
Sofern
erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung
sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt. Fahrzeuginsassen haben mindestens
eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
IV.
Betreuungsgruppenangebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
1.
Betreuungsgruppenangeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne der
Anerkennungs- und Förderungsverordnung ist ein Infektionsschutz- und
Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den Anerkennungsbehörden im Sinne der
Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur Kenntnis zu geben ist.
2.
Die Regelungen des Abschnitts III. Ziffer 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird. Nutzerinnen und Nutzer, die aus
gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, dürfen an den
Gruppenangeboten teilnehmen, wenn sie ein ärztliches Attest vorweisen können
und einen Negativtestnachweis vorlegen oder vor Betreten der Gruppe eine
Vor-Ort-Testung durchführen gemäß § 2 Absatz 10 Coronaschutzverordnung. Dies
gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler in der Ferienzeit.
3. Beschäftigte und sonstige leistungserbringende Personen müssen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung geimpfte, genesene oder getestete Personen sein und einen Impf- oder Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Die Vorgaben des Arbeitsschutzes sind zu beachten. Testungen im Rahmen eines einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts nach § 6 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sind möglich.
4. Externe Besucherinnen und Besucher sollen die Einrichtung möglichst nicht betreten. Sofern sie die Einrichtung dennoch betreten, müssen sie getestete Personen sein im Sinne dieser Allgemeinverfügung und einen Negativtestnachweis vorlegen oder vor Betreten der Gruppe eine Vor-Ort-Testung durchführen gemäß § 2 Absatz 10 Coronaschutzverordnung. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher. Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der in § 2 Absatz 9 Coronaschutzverordnung genannten weiteren Personengruppen gehören. Ausnahmen gelten für den Zutritt für Notfalleinsätze und Dienstleistungen medizinischen oder pflegerischen Personals von Einrichtungen und Unternehmen, die den Vorgaben des § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz unterliegen.
V. Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
VI.
Bekanntgabe
Diese
Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 26. Januar 2022
in Kraft und gilt bis einschließlich 23. Februar 2022.
Mit
dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung
„Schutzmaßnahmen in vollstationären Einrichtungen“ vom 14. Januar 2022 (MBl.
NRW. Nr. 1a vom 17. Januar 2022 S. 2a) aufgehoben.
Begründung
Die
jetzt getroffenen Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass in
Nordrhein-Westfalen wie deutschlandweit weiterhin ein sehr hohes
Infektionsgeschehen vorliegt. Die Zahl der Neuinfektionen und die Zahl schwerer
Krankheitsverläufe steigen mit hoher Geschwindigkeit. Mit einer Inzidenz von
789,5 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche (Stand:
24. Januar 2022) steigt weiter auch die Infektionsgefahr für vulnerable
Personen. Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 3,37 (Stand: 24. Januar
2022), Tendenz weiter steigend. Da gerade in den genannten Einrichtungen oft
Personen mit einer besonderen Vulnerabilität leben bzw. diese nutzen, sind in
den Einrichtungen besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer
Infektionsausbreitung innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich.
Dabei ist zu
berücksichtigen, dass laut Robert Koch-Institut nach gegenwärtigem
Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass zumindest für einen Zeitraum von drei
Monaten das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen,
die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach
Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines
negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen und kann dann
durch eine Auffrischungsimpfung wieder reduziert werden. Die Situation stellt
sich für genesene Personen für einen Zeitraum von drei Monaten nach einer
überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für
diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer
infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.
Mit
Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) sind bundeseinheitlich
Vorgaben formuliert, die unmittelbar Geltung haben. Im Übrigen trifft die
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung Regelungen für den Bereich der
Einrichtungen. Danach gelten insbesondere engmaschige Testungen von
Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern sowie konsequente Kontrollen
sowie Dokumentationspflichten. Darüber hinaus setzen die Anordnungen die
Vereinbarungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18.
November 2021 zur Wahrung größtmöglicher Einheitlichkeit in den Ländern
konsequent um. Hinsichtlich der in § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz
geregelten Testverpflichtung erwarteten die Länder vom Bund eine Anpassung der
Regelung zur zweimal wöchentlichen Testung immunisierter Beschäftigter mit dem
Ziel, dass Testverfahren nicht auf eine PCR-Testung zu beschränken. Die
zuständigen Behörden wurden durch Erlass vom 24. November 2021 angewiesen, bis
auf Weiteres eine zweimal wöchentliche Testung von Beschäftigten, auch durch
Selbsttests in Eigenanwendung, nicht zu beanstanden.
Zu
II. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete
Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und
Einrichtungen der Sozialhilfe
Allein
der Kontakt zu infizierten Personen reicht für geimpfte und genesene
Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen
und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.
Besucherinnen
und Besucher sowie Beschäftigte und sonstige leistungserbringende Personen
unterliegen nach § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetzeiner regelmäßigen
Testverpflichtung – unabhängig von einer Immunisierung. Diese Tests können
Beschäftigte auch als Eigentest durchführen. Durch die Einrichtung sind
bedarfsgerechte Tests anzubieten, ohne dass Besuche eingeschränkt werden.
Verpflichtende Testungen ohne Anlass sind für geimpfte und genesene
Bewohnerinnen und Bewohner, deren letzte erforderliche Impfdosis oder Genesung
nicht länger als drei Monate zurückliegt oder die eine Auffrischungsimpfung
erhalten haben, nicht vorgesehen.
Nachweiskontrollen
und Meldepflichten der Einrichtungen richten sich nach § 28b Absatz 3
Infektionsschutzgesetz und nach § 10 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.
Geimpfte
oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner sind – soweit von dieser
Allgemeinverfügung oder anderen gesetzlichen Regelungen nicht angeordnet – von
der Maskenpflicht ebenso wie geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher
weiterhin befreit. Für Beschäftigte richtet sich die Maskenpflicht nach den
jeweiligen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Nicht
geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner werden durch die verpflichtenden
Kurzscreenings und die weiter bestehende Maskenpflicht und Testpflicht für
Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte vor einem Viruseintrag geschützt.
Die
Rückverfolgbarkeit, d.h. die Erhebung von Name und Kontaktdaten der
Besucherinnen und Besucher, des Besuchszeitraums einschließlich der Erhebung
des Namens der besuchten Person, sichert die Nachverfolgung nicht
auszuschließender Infektionen.
Die
Einrichtungen sind nach § 28b Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die
Einhaltung der Test- und Nachweispflichten zu kontrollieren.
Mit
den Anordnungen zu II. Ziffer 6 werden die Anordnung von Isolierungen nach § 28
Infekti-onsschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Infektionsschutzgesetz
sichergestellt und der Informationsweg verkürzt, da sich die betroffenen
Personen nicht erst aufgrund behördlicher Anordnungen im Einzelfall, sondern
bereits kraft der gesetzlichen Regelung in Isolierung begeben müssen. Die
Isolierung von positiv getesteten Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgt durch
eine von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung getrennte
Unterbringung, Pflege, Betreuung und Versorgung. Aufgrund der besonderen
Vulnerabilität der Bewohnerschaft in vollstationären Einrichtungen der Pflege
und Wohngemeinschaften der Intensivpflege ist zum Schutz der Bewohnerinnen und
Bewohner in diesen Einrichtungen die Isolierung für die Dauer von grundsätzlich
14 Tagen auf Grundlage der Information und Erläuterungen der
Entisolierungskriterien des Robert-Kochs-Instituts (Stand: 14. Januar 2022)
erforderlich und angemessen.
Zur
Beendigung der Isolierung aufgrund eines positiven Testergebnisses muss
grundsätzlich am letzten Tag der Isolierung ein negativer Coronaschnelltest
(ein Coronaselbsttest ist hierfür nicht ausreichend) vorliegen. Um eine
Beendigung der Isolierung trotz fortgesetzter Symptomatik und des damit
verbundenen Infektionsrisikos für Dritte zu verhindern, verlängert sich die
Isolierung bei Fortbestehen beziehungsweise Vorliegen von Krankheitssymptomen
für einen so langen Zeitraum, bis die Symptome 48 Stunden nicht mehr vorgelegen
haben.
Allein
der Kontakt zu infizierten Personen reicht für geimpfte und genesene
Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen
und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.
Interne
Veranstaltungen, an denen ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohner, direkte
Angehörige, Beschäftigte der Einrichtungen und die für die Programmgestaltung
erforderlichen Personen teilnehmen, sind wesentlicher Bestandteil der Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft und unter Beachtung der in dieser Allgemeinverfügung
passgenau ausgestalteten Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.
Im
Rahmen der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner kommt auch der
gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten eine große Bedeutung zu. Soweit es von den
Bewohnerinnen und Bewohnern gewünscht wird und die Bewohnerinnen und Bewohner
geimpft oder genesen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind, soll die
gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten ermöglicht werden. Die Bewohnerinnen und
Bewohner sowie die sie besuchenden Personen sollen auch
Gemeinschaftseinrichtungen nutzen können.
In
besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich
Kurzzeitwohneinrichtungen und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach §
24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes der Eingliederungshilfe, für die die
zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die
Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit jenen
einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht festgestellt hat, ist die
Vulnerabilität der Personen geringer. Daher bedarf es hier nur weniger
zusätzlicher Regelungen gegenüber den Grundregeln, die in Pflegeeinrichtungen
gelten.
Zu
III. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Durch
einrichtungsbezogene Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte, die für jede
Einrichtung der Tages- und Nachtpflege passgenau erarbeitet werden, wird
sichergestellt, dass die Betriebsabläufe sowohl an die Anforderungen
bedarfsgerechter Angebote als auch an die Erfordernisse des Infektionsschutzes
angepasst werden.
Auch
für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gilt § 28b Absatz 2
Infektionsschutzgesetz und Corona-Test-und-Quarantäneverordnung unmittelbar
hinsichtlich einer regelmäßigen, engmaschigen Testung aller Beschäftigten. Auch
hier sind die Einrichtungen zur Kontrolle und Dokumentation verpflichtet.
Weiterhin
gelten strenge Hygienevorgaben und Schutzmaßnahmen, die den Schutz der
Nutzerinnen und Nutzer sicherstellen. Dazu gehört das regelmäßige Kurzscreening,
ein Abstandsgebot sowie eine grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer
Maske, wenn Abstände nicht eingehalten werden. Auf die Maskenpflicht soll nur
verzichtet werden, wenn Abstände eingehalten werden, an festen Plätzen sowie
dann, wenn unmittelbare Kontakte nur mit genesenen oder geimpften Personen
erfolgen, deren Impfung noch nicht länger als drei Monate zurückliegt, die eine
Auffrischungsimpfung erhalten haben oder die zusätzlich getestet wurden.
Der Zutritt
von Beschäftigen und sonstigen leistungserbringenden Personen richtet sich nach
§ 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz. Nachweiskontrollen und
Meldepflichten der Einrichtungen richten sich nach § 28b Absatz 3
Infektionsschutzgesetz und nach § 10 der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung.
Die
Rückverfolgbarkeit sichert die Nachverfolgung nicht auszuschließender
Infektionen.
Für
die Möglichkeit der Wahrnehmung der Angebote von Tages- und
Nachtpflegeeinrichtungen sind die Fahrdienste für die Nutzerinnen und Nutzer
von besonderer Bedeutung.
Zu
IV. Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
Da
Betreuungsgruppenangebote hinsichtlich des Schutzbedarfs vergleichbar sind mit
Angeboten der Tagespflege, wird auf die entsprechenden Regelungen weitestgehend
verwiesen. Da Angebote zur Unterstützung im Alltag jedoch keine
Pflegeeinrichtungen sind und § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz keine
Anwendung findet, gelten hinsichtlich der Beschäftigtentestung die Regelungen
des § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz und der
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie die Regelungen des Arbeitsschutzes.
Der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer ist durch angemessene Hygiene- und
Schutzvorkehrungen sicherzustellen. Besuche durch Dritte sollen vermieden werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin
beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz
oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf,
den 24. Januar 2022
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2022 S. 10a