Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 31.1.2022 Seite 53 bis 76

Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe des Zweckverbandes VRR für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und sonstiger politischer Gremien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR-ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG)
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Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe des Zweckverbandes VRR für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und sonstiger politischer Gremien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR-ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG)

III.

Satzung über die Entschädigung
der Mitglieder der Organe des Zweckverbandes VRR
für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates,
der Ausschüsse und sonstiger politischer Gremien
des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr
(VRR-ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG)

Vom 7. Dezember 2021

Auf der Grundlage von §§ 6 Absatz 3, 15 der Satzung des Zweckverbandes VRR erlässt der Zweckverband in Anlehnung an die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung folgende Entschädigungsregelung in Form einer Satzung:

§ 1

Anspruch auf Entschädigung

(1) Die Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse sowie der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und seine/ihre Stellvertreter/innen sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse haben für diese ehrenamtliche Tätigkeit anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung

a) der Verbandsversammlung und deren Ausschüsse, der Fraktionen der Verbandsversammlung oder sonstiger politischer Gremien des Zweckverbandes auf Antrag Anspruch auf Entschädigung gegen den Zweckverband VRR und

b) des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und sonstiger politischer Gremien der VRR AöR auf Antrag Anspruch auf Entschädigung gegen die VRR AöR

nach Maßgabe der jeweiligen Satzung und der folgenden Vorschriften. Die Satzung des Zweckverbandes VRR (ZVS) sowie die Satzung der VRR AöR (AöR-Satzung) haben in jedem Fall Vorrang.

(3) Für Anträge nach Absatz 2 gilt das Antragsverfahren gemäß § 12. Der Antrag gilt bis zum Ausscheiden aus dem jeweiligen Gremium, längstens jedoch für eine Wahlperiode. Eine Rücknahme des Antrags infolge besonderer Umstände ist nach Maßgabe von § 12 zulässig.

(4) Die Vorschriften des VwVfG sind zu beachten. Die Feststellung der Höhe der Entschädigung erfolgt durch Verwaltungsakt.

§ 2

Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung gegen den ZV VRR

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 GkG auf Antrag nach § 1 Absatz 2 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der ZVS und dieser Satzung. Diese tritt an die Stelle des Auslagenersatzes und des Verdienstausfalls.

(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 GkG wird als Sitzungsgeld gezahlt. Die Höhe der pauschalierten Aufwandsentschädigung beträgt den 1,2 - fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO (exklusive Umsatzsteuer).

(3) Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort für diese Teilnahme keine eigene Entschädigung gezahlt wird. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

(5) Der Verbandsvorsteher / die Verbandsvorsteherin sowie die Stellvertreter/innen des Verbandsvorstehers / der Verbandsvorsteherin erhalten eine Entschädigung in Form einer Monatspauschale gemäß § 15 Absatz 4 ZVS.

§ 3

Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen der VRR AöR

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse erhalten gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalunternehmensverordnung auf Antrag nach § 1 Absatz 2 eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Ausschüsse gemäß § 19 Absatz 1 AöR-Satzung und sonstiger Gremien nach Maßgabe der AöR-Satzung und dieser Satzung, sofern sie im jeweiligen Gremium gewähltes Mitglied sind.

(2) Die Entschädigung gemäß Absatz 1 wird als Sitzungsgeld gezahlt. Die Höhe der Entschädigung beträgt den 1,2 - fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO (exklusive Umsatzsteuer).

(3) Absätze 1, 2 und 5 gelten auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen von mit der VRR AöR verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz, sofern der Verwaltungsrat die Teilnahme beschlossen hat und dort für diese Teilnahme keine eigene Entschädigung gezahlt wird. § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Die sachkundigen Einwohner/Einwohnerinnen im Sinne von §§ 21 Absatz 4, 27 Absatz 5 und 28 Absatz 5 AöR-Satzung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates oder der genannten Ausschüsse auf Antrag eine angemessene Entschädigung als Sitzungsgeld in Höhe des Betrages gemäß § 2 Ziffer 3 EntschVO.

(5) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 4

Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigung gegen den ZV VRR

(1) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung erhalten auf Antrag nach § 1 Absatz 2 anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe von Absatz 4.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten auf Antrag nach § 1 Absatz 2 anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung und der jeweiligen Fraktion der Verbandsversammlung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe von Absatz 4.

(3) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten auf Antrag nach § 1 Absatz 2 anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Ausschüsse eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe von Absatz 4.

(4) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

a) bei dem/der Vorsitzende/r der Verbandsversammlung für jede Sitzung der Verbandsversammlung den 2 - fachen

b) bei stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung für jede Sitzung der Verbandsversammlung den 1 - fachen

c) bei Fraktionsvorsitzenden einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern für jede Sitzung der Fraktion, des Fraktionsvorstandes oder der Verbandsversammlung den 1 - fachen

d) bei Fraktionsvorsitzenden einer Fraktion mit acht oder weniger als acht Mitgliedern für jede Sitzung der Fraktion, des Fraktionsvorstandes oder der Verbandsversammlung den 0,75 - fachen

e) bei Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 1 - fachen

f) bei stellvertretenden Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 0,5 – fachen

g) bei sonstigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 3 GO NRW für jede Sitzung der Fraktion, des Fraktionsvorstandes oder der Verbandsversammlung den 0,5 – fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

(5) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 4 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Der/Die Vorsitzende/r der Verbandsversammlung und die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 4. Insgesamt ist die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen auf den 4 - fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO begrenzt.

(6) Anspruchsberechtigt im Sinne von Absatz 2 und Absatz 4 Buchstaben c sind zwei Mitglieder pro Fraktion, sofern die Fraktion mehr als acht Mitglieder hat. Als Fraktionsvorsitzende in diesem Sinne gelten nach Maßgabe des jeweiligen Fraktionsstatuts entweder der Fraktionsvorsitzende und der erste stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende.

§ 5

Anspruch auf zusätzliche Aufwandsentschädigung gegen die VRR AöR

(1) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates erhalten auf Antrag nach § 1 Absatz 2 anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht gleichzeitig dem Unternehmensbeirat angehören.

(2) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten auf Antrag nach § 1 Absatz 2 anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Ausschusses eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

a) bei dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates für jede Sitzung des Verwaltungsrates den 2 - fachen

b) bei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates für jede Sitzung des Verwaltungsrates den 1 - fachen

c) bei Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 1 - fachen

d) bei stellvertretenden Vorsitzenden von Ausschüssen für jede Sitzung des betreffenden Ausschusses den 0,5 - fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

(4) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 3 und 5 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Insgesamt ist die Höhe der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen auf den 4 - fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen nach § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO begrenzt.

(5) Mitglieder des Unternehmensbeirates oder sonstige Leiter/innen, Bevollmächtigte oder Mitarbeiter/innen von Verbundverkehrsunternehmen erhalten ausschließlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 3 als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und/oder des Präsidiums, sofern sie dort gewähltes Mitglied sind. Darüber hinaus wird keine Entschädigung gewährt.

§ 6

Ersatz des Verdienstausfalls und der Auslagen

(1) Sofern Mitglieder beziehungsweise stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates oder der Ausschüsse keinen Antrag auf Aufwandsentschädigung nach §§ 2, 3, 4 oder 5 stellen, haben diese gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 GkG Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung von § 45 GO NRW und der EntschVO.

Sofern Mitglieder beziehungsweise stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates oder der Ausschüsse im Einzelfall auf die Auszahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen oder Tagungen verzichten, kann diesen Auslagenersatz in entsprechender Anwendung von § 45 GO NRW und der EntschVO gewährt werden.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls und des Auslagenersatzes wird von Amts wegen in Zusammenarbeit mit dem entsendenden Verbandsmitglied ermittelt. § 4 VwVfG gilt entsprechend.

(3) Die Feststellung der Höhe der Verdienstausfallentschädigung und des Auslagenersatzes erfolgt durch Verwaltungsakt. Es gelten die Vorschriften des VwVfG.

(4) § 3a EntschVO gilt entsprechend.

§ 7

Sitzungen

(1) Der Begriff der Sitzung setzt die tatsächliche physische Anwesenheit der Gremienmitglieder in einem Raum voraus. Als ersatzpflichtige Sitzungen im Sinne dieser Satzung gelten auch digitale oder teildigitale Zusammenkünfte nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie des § 23 Absatz 7 Satz 3 AöR-Satzung.

(2) Wenn und solange nach § 11 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, können Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats, der Ausschüsse, Unterausschüsse, Kommissionen und Beiräte als Hybridsitzungen unter Sicherstellung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Sitzungen, soweit diese gesetzlich oder satzungsrechtlich vorgeschrieben ist, und unter Wahrung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit von Abstimmungen durchgeführt werden.

(3) Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der politischen Gruppierungen können auch als Telefon-, Video- oder Hybridsitzungen (Online- Sitzungen) durchgeführt werden.

§ 8

Ermittlung des Sitzungsgeldes

(1) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden.

(2) Grundlage für die Zahlung der pauschalierten Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld ist die Anwesenheitsliste.

(3) Sitzungen der politischen Gruppierungen oder der Fraktionen einschließlich ihrer Vorstände und Arbeitskreise können auch in digitalisierter Form als Online-Sitzungen durchgeführt werden. Sitzungsgeld nach §§ 2, 3, 4 und 5 für die Teilnahme an Online-Sitzungen von Fraktionen oder politischer Gruppierungen kann auch für Online-Sitzungen gewährt werden, wenn

a) ordnungsgemäß nach dem jeweiligen Gruppen- beziehungsweise Fraktionsstatut eingeladen wurde,

b) der/die jeweils amtierende Vorsitzende die Anwesenheit jedes einzelnen Teilnehmers bis zum jeweiligen Ausscheiden ausdrücklich festgestellt hat und

c) die Anwesenheitsliste in der Verantwortung des/der jeweiligen Vorsitzenden ordnungsgemäß wie eine Urkunde geführt wurde.

§ 9

Ersatzpflichtige Sitzungen im ZV VRR

(1) Sitzungsgeld gemäß § 2 wird nach Maßgabe des § 15 ZVS und dieser Satzung geleistet.

(2) Sitzungsgeld gemäß § 2 wird nach Maßgabe dieser Satzung auch für die Teilnahme an jeder Sitzung der Fraktionen der Verbandsversammlung geleistet. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreis). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion ist gemäß § 8 Absatz 1 GkG, § 45 Absatz 6 Satz 2 GO NRW zu beschränken. Die Fraktionen haben dabei die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(3) Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen ist auf 60 Sitzungen pro Person pro Jahr beschränkt.

(4) Sitzungsgeld gemäß § 2 Absatz 3 wird nur gewährt, wenn die Verbandsversammlung die Teilnahme des Zweckverbandes an diesen Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen beschlossen hat und die Teilnehmer von der Verbandsversammlung bestimmt wurden.

(5) Die Einrichtung von Fraktionsarbeitskreisen hat durch Beschluss der jeweiligen Fraktion nach Maßgabe des jeweiligen Fraktionsstatuts zu erfolgen. Der Beschluss muss die Dauer, die personelle Zusammensetzung und die konkrete Aufgabenstellung des Arbeitskreises benennen. Dieser Beschluss ist der Geschäftsstelle des Zweckverbandes anzuzeigen.

§ 10

Ersatzpflichtige Sitzungen in der VRR AöR

(1) Sitzungsgeld gemäß § 3 wird nach Maßgabe des § 22 AöR-Satzung und dieser Satzung geleistet.

(2) Sitzungsgeld gemäß § 3 wird nach Maßgabe dieser Satzung auch für die Teilnahme an jeder Sitzung der politischen Gruppierungen des Verwaltungsrats und der Ausschüsse geleistet. Dazu gehören auch Arbeitskreise der politischen Gruppierung. Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen ist in analoger Anwendung von § 8 Absatz 1 GkG, § 45 Absatz 6 Satz 2 GO NRW zu beschränken. Die politischen Gruppierungen haben dabei die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(3) Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen der politischen Gruppierungen ist auf 25 Sitzungen pro Person pro Jahr beschränkt.

(4) Sitzungsgeld gemäß § 3 Absatz 3 wird nur gewährt, wenn der Verwaltungsrat die Teilnahme von Mitgliedern des Verwaltungsrates an diesen Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen nach Maßgabe der AöR-Satzung beschlossen hat und die Teilnehmer vom Verwaltungsrat bestimmt wurden.

(5) Die Einrichtung von Arbeitskreisen der politischen Gruppierung hat durch Beschluss der jeweiligen politischen Gruppierung nach Maßgabe des jeweiligen Gruppenstatuts zu erfolgen. Der Beschluss muss die Dauer, die personelle Zusammensetzung und die konkrete Aufgabenstellung des Arbeitskreises benennen. Dieser Beschluss ist dem zuständigen Vorstand der VRR AöR anzuzeigen.

§ 11

Erstattung der Fahrkosten in der VRR AöR

(1) Mitgliedern der Organe und Gremien der VRR AöR nach § 19 AöR-Satzung werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht ausschließlich im Falle der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Fahrzeugen.

(2) Aus Anlass der Repräsentation des Verwaltungsrates gemäß § 20 Absatz 3 Nummer 13 AöR-Satzung werden für die An- und Abfahrt vom Wohnort zum Veranstaltungs- beziehungsweise Tagungsort im Falle der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder von privaten Fahrzeugen Fahrkosten für die zurückgelegten Entfernungen erstattet.

(3) Die VRR AöR ermittelt von Amts wegen die jeweilige Entfernung zwischen Wohnort und Sitzungsort jeweils für ein Kalenderjahr, berechnet die Höhe der Fahrkostenerstattung und zahlt diese monatlich aus. Die Mitglieder der Organe und Gremien sind verpflichtet, im Falle eines Umzugs während der Wahlperiode der VRR AöR ihren neuen Wohnort mitzuteilen.

(4) Für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Gremien der VRR AöR außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen oder an sonstigen Sitzungen, Tagungen oder vergleichbaren Veranstaltungen zwecks Repräsentation des Verwaltungsrats ist ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 20 Absatz 3 Nummern 12 und 13 AöR-Satzung erforderlich.

(5) Absätze 1 und 3 gelten für die sachkundigen Einwohner/innen im Sinne von § 3 Absatz 4 entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften der EntschVO entsprechend.

§ 12

Verfahren, Grundlagen, Anforderungen

(1) Die Geschäftsstelle ermittelt die jeweilige Entschädigungsregelung bei den Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse von Amts wegen jeweils zu Beginn der jeweiligen Mitgliedschaft im Gremium im Rahmen des Personalfragebogens. Der Personalfragebogen gilt insoweit als Antrag nach § 1 Absatz 2.

(2) Anträge nach § 1 Absatz 2 können auch formlos schriftlich oder elektronisch oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Im Übrigen gilt das VwVfG NRW.

(3) Die Rücknahme von Anträgen nach § 1 Absatz 2 ist nur infolge besonderer Umstände und nur jeweils vor der ersten Fraktionssitzung eines turnusmäßigen Sitzungsblocks zulässig.

(4) Sitzungen des Präsidiums des Verwaltungsrates gelten als Sitzungen eines Ausschusses im Sinne von § 3 Absatz 1. Der jeweils amtierende Vorsitzende erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung entsprechend § 5 Absatz 3 Buchstabe c.

(5) Stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Ausschüsse erhalten im Falle der Wahrnehmung der Sitzungsleitung, soweit diese anstelle und in Vertretung des Vorsitzenden erfolgt, für jede Sitzung des betreffenden Gremiums eine zusätzliche Entschädigung in Höhe des 0,5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Entschädigungsverordnung (exklusive Umsatzsteuer).

(6) Die Entschädigung der Verbandsvorsteher/innen erfolgt von Amts wegen.

(7) Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 können gegenseitig angerechnet werden.

(8) Bei Zweifeln über die Auslegung einzelner Vorschriften dieser Satzung ist auf die Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung abzustellen.

§ 13

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Zur Festlegung der Höhe des jeweiligen Sitzungsgelds für die Sitzungen ab Mai 2021 bis zum Inkrafttreten nach Absatz 1 ist die Mitteilung der Kommunalaufsicht vom 6. Juli 2021 maßgebend.

- MBl. NRW. 2022 S. 73