Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 31.1.2022 Seite 53 bis 76
Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - Zulassung und Ausgestaltung - (Unterweisungserlass-Polizei)
203014
Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von
polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen
- Zulassung und Ausgestaltung -
(Unterweisungserlass-Polizei)
Runderlass
des
Ministeriums des Innern
-
23-27.02.05 - 23-27.03.05 -
Vom 22. Dezember 2021
Auf der Grundlage des § 115 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, sowie § 35 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Ausbildungsverordnung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), der zuletzt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706) geändert worden ist, sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), der zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, erlässt das Ministerium des Innern den folgenden Erlass:
Teil 1
Allgemeines
1
Geltungsbereich
1.1
Dieser
Erlass gilt für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen, die ab dem 1. September
2021 ihre Unterweisungszeit beginnen.
1.2
Dieser
Erlass regelt die Zulassung zur und die Ausgestaltung der Unterweisungszeit,
soweit die Ausbildungsverordnung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe
1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die zuletzt durch Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101)
geändert worden ist, im Folgenden „VAP1.2“, sowie die Ausbildungsverordnung
erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5.
August 2008 (MBl. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (GV. NRW. S. 1046) geändert worden ist, im Folgenden „VAP2.1“, nichts
Anderes regeln.
1.3
Die
Unterweisungszeit hat der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege Rechnung
zu tragen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Voraussetzungen für
eine berufsbegleitende Unterweisungszeit sowie die dafür erforderlichen
Abweichungen (zum Beispiel für Teilzeit) von den Nummern 7 bis 14 durch
gesonderten Erlass festlegen.
1.4
Die
Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
1.5
Die
Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, im Folgenden SGB IX, sowie die
Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom
11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) sind zu beachten.
2
Zielsetzung
2.1
Ziel der
Unterweisungszeit ist es, dass die polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die für die neue Laufbahn
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben. Die Beamtin oder der Beamte
besitzt die Befähigung für die neue Laufbahn, wenn sie oder er die
Unterweisungszeit sowie die sich anschließende zehnmonatige Erprobungszeit
erfolgreich absolviert hat. Eine Verkürzung der Erprobungszeit durch
Anerkennung von Dienstzeiten außerhalb der Unterweisungszeit ist nicht möglich.
2.2
Die
polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
bleiben während der Unterweisungszeit Angehörige ihrer jeweiligen Dienststelle
(Beschäftigungsbehörde) und werden nach erfolgreichem Abschluss der
Unterweisungszeit grundsätzlich in einem Polizeipräsidium, einer
Landesoberbehörde der Polizei oder gegebenenfalls im Rahmen der
organisatorischen und personalwirtschaftlichen Möglichkeiten in einer anderen
Verwaltungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt.
3
Zuständigkeit
3.1
Entscheidungen
nach diesem Erlass trifft die Beschäftigungsbehörde, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts
Abweichendes geregelt ist. Eine erforderliche behindertengerechte Ausstattung
der Beamtinnen und Beamten ist durch die Beschäftigungsbehörde zu stellen.
3.2
Bildungsträger
im Sinne dieses Erlasses sind das Institut für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen und die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung,
im Folgende Hochschule. Sie führen die Unterweisungszeit nach Maßgabe dieses
Erlasses und in Abstimmung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch.
3.3
Ausbildungsbehörden
sind die Bezirksregierungen, Polizeipräsidien und Landesoberbehörden der
Polizei und gegebenenfalls weitere geeignete Landesbehörden. Für einzelne
Ausbildungsabschnitte können im Polizeibereich Kooperationsmöglichkeiten mit
den Landratsbehörden geprüft werden.
4
Zulassung
4.1
Nach
Entscheidung der Beschäftigungsbehörde über den geplanten Laufbahnwechsel
übermittelt die Beschäftigungsbehörde die erforderlichen Unterlagen an die
zuständige Bezirksregierung. Die Übermittlung soll bis zum 31. März eines jeden
Jahres erfolgen, um den Erfolg des Personalgesprächs nicht zu gefährden.
4.2
Auf Basis
der Unterlagen erfolgt ein Personalgespräch bei den Bezirksregierungen, um die
Eignung für die Unterweisungszeit festzustellen. Das Personalgespräch führt die
jeweils zuständige Bezirksregierung. Sie wird fachlich durch das Landesamt für
Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW
unterstützt.
4.3
An dem
Personalgespräch werden die beiden Hauptpersonalräte, die
Gleichstellungsbeauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie die
Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Polizei beteiligt. Die
Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten des für Inneres zuständigen
Ministeriums gilt als auf die örtliche Vertretung übertragen.
4.4
Wird die
Beamtin oder der Beamte zur Unterweisungszeit zugelassen, informiert die
Bezirksregierung den jeweils zuständigen Bildungsträger und übermittelt die
dafür erforderlichen Daten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Den Wünschen
von Beamtinnen und Beamten, die Unterweisungszeit bei einer anderen
Ausbildungsbehörde abzuleisten als bei der Bezirksregierung, die das
Personalgespräch durchgeführt hat, soll nach Abstimmung zwischen der
Bezirksregierung und der aufnehmenden Ausbildungsbehörde möglichst entsprochen
werden. Sofern die Kapazitäten gegeben sind, kann der Besuch eines von den
Beamtinnen und Beamten gewünschten Standortes der Hochschule ermöglicht werden.
4.5
Wird die
Beamtin oder der Beamte zur Unterweisungszeit nicht zugelassen, entscheidet die
Beschäftigungsbehörde nach Nummer 3 des Runderlasses des Ministeriums für
Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 (n. v.) vom 22. Mai 2017.
4.6
Ein
Laufbahnwechsel setzt neben dem erfolgreichen Ableisten der Unterweisungszeit
nach Nummer 8.1, 11.1 oder 14.1 das ebenfalls erfolgreiche Absolvieren der
zehnmonatigen Erprobungszeit gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 Verordnung über die
Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) voraus.
4.7
Über die Ergebnisse
der bei den Bezirksregierungen durchgeführten Personalgespräche ist zum 1.
Oktober eines jeden Jahres zu berichten. In die Berichte ist die Zahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, getrennt nach Geschlecht und mit Ausweisung
schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Beamtinnen und Beamten, sowie die
Zahl der zur Unterweisungszeit zugelassenen Beamtinnen und Beamten aufzunehmen.
5
Fallgruppen
5.1
Für die
Beamtinnen und Beamten nach § 35 Absatz 1 VAP1.2 ergibt sich die Ausgestaltung
der Unterweisungszeit aus Teil 2 dieses Erlasses.
5.2
Die
Beamtinnen und Beamten nach § 35 Absatz 1 VAP1.2, die eine
Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, können auf Wunsch unter den
regelmäßigen Bedingungen der Bachelor-Studiengänge „Staatlicher Verwaltungsdienst“
oder „Verwaltungsinformatik“ im Rahmen der Kapazitäten an der Hochschule
studieren und die Bachelor-Prüfung ablegen. Die Ausgestaltung der
Unterweisungszeit ergibt sich aus Teil 3 dieses Erlasses mit der Maßgabe, dass
an Stelle der Anlage 2 für den Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ bzw.
Anlage 4 für den Studiengang „Verwaltungsinformatik“ die im jeweiligen Jahr
geltenden Unterrichtsformen und Leistungsnachweise Anwendung finden.
5.3
Für die
Beamtinnen und Beamten nach § 19 Absatz 2 VAP2.1 ergibt sich die Ausgestaltung
der Unterweisungszeit aus Teil 3 dieses Erlasses.
5.4
Für die
Beamtinnen und Beamten nach § 19 Absatz 3 VAP2.1 ergibt sich die Ausgestaltung
der Unterweisungszeit aus Teil 4 dieses Erlasses.
6
Besoldung
6.1
Polizeidienstunfähigen
Beamtinnen und Beamten wird während der Unterweisungszeit und der
Erprobungszeit die Polizeizulage nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14.
Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075) geändert worden ist,
weiterhin gewährt. Vor Ableistung der Unterweisungszeit sowie der
Erprobungszeit findet kein Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst statt.
6.2
Mit dem
erfolgreichen Wechsel in eine andere Laufbahn fällt die Polizeizulage bei
polizeidienstunfähigen Beamtinnen und Beamten weg. Stattdessen wird die
Ausgleichszulage nach § 57 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt. Bei dem durch
Ableisten der Unterweisungszeit angestrebten Laufbahnwechsel handelt es sich um
eine dienstliche Maßnahme, unabhängig davon, ob die Beamtin oder der Beamte den
Laufbahnwechsel selbst beantragt hat.
Teil 2
Inhalt
und Durchführung der Unterweisungszeit für
Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte für die
Laufbahngruppe
1, zweites Einstiegsamt nach § 35 VAP1.2
7
Zeitliche
Anforderungen und Unterrichtsumfang
7.1
Die
Unterweisungszeit dauert zwei Jahre.
7.2
Die
erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in der Unterweisungszeit in
einem Umfang von insgesamt 184 Unterrichtsstunden vermittelt. Die theoretische
Unterweisung erfolgt in Lehrgängen beim Institut für öffentliche Verwaltung NRW
in Hilden.
7.3
In der
Unterweisungszeit ist Unterricht in den in der Anlage 1 dieses Erlasses genannten
Fächern durchzuführen.
7.4
Das
Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des
Unterrichtsstoffes auf Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige
Ministerium durch den Lernzielkatalog, der vom Institut für öffentliche
Verwaltung NRW erstellt wird. Während der theoretischen Ausbildung besteht die
Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des
Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.
7.5
Die
Unterweisungszeit in der Praxis findet in der Ausbildungsbehörde statt. Während
der Unterweisungszeit in der Praxis ist die Beamtin oder der Beamte mit den
Aufgaben der angestrebten Laufbahn vertraut zu machen. Die Bezirksregierung,
die die Beamtin oder den Beamten einweist, bestimmt eine Ausbilderin oder einen
Ausbilder. Ist die Unterweisungszeit in der Praxis in zwei oder mehrere
Ausbildungsabschnitte unterteilt, kann die Behörde für jeden
Ausbildungsabschnitt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder bestimmen. Die
Ausbilderin oder der Ausbilder leitet die Beamtin oder den Beamten an und
informiert sie oder ihn regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand.
Zum Ende der Unterweisungszeit in der Praxis ist eine dienstliche Beurteilung
zu erstellen und der Bezirksregierung zu übersenden. Ist die Unterweisungszeit
in der Praxis in zwei oder mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt, ist für
jeden Ausbildungsabschnitt eine dienstliche Beurteilung zu erstellen.
7.6
Fachpraktische
Zeiten, die vor der Zulassung zur Unterweisungszeit erbracht wurden, können auf
den fachpraktischen Teil der Unterweisungszeit angerechnet werden. Die
Entscheidung hierüber trifft die zuständige Bezirksregierung unter Einbeziehung
der Behörde, bei der diese Zeiten abgeleistet wurden.
7.7
Über die
Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung aus Anlass von Krankheitszeiten
entscheidet die zuständige Bezirksregierung gegebenenfalls unter Beteiligung
der Ausbildungsbehörden. Regelungen zu sonstigen Ausfallzeiten, wie zum
Beispiel Mutterschutz oder Elternzeit bleiben hiervon unberührt.
8
Beendigung
der Unterweisungszeit
8.1
Die
zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich
abgeleistet wurde. Die Beamtin oder der Beamte erhält darüber eine schriftliche
Mitteilung. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
8.2
Für den
Fall, dass diese Feststellung nicht getroffen werden kann, scheidet die
Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte aus der Unterweisungszeit
gemäß § 35 in Verbindung mit § 9 VAP1.2 aus. Über das weitere Vorgehen
entscheidet die Beschäftigungsbehörde nach Nummer 3 des Runderlasses des
Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 (n. v.) vom 22. Mai
2017.
Teil 3
Inhalt
und Durchführung der Unterweisungszeit für Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamte für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
nach § 19
Absatz 2 VAP2.1
9
Zeitliche
Anforderungen und Unterrichtsumfang
9.1
Die
Unterweisungszeit dauert drei Jahre und beginnt jeweils zum 1. September eines
Jahres.
9.2
Die
theoretische Unterweisung erfolgt an der Hochschule als Gaststudentin oder
Gaststudent.
9.3
Die
Regelungen der VAP2.1, der Studienordnung und der dazu ergangenen Vorschriften
gelten entsprechend.
9.4
Die
Beamtinnen und Beamten nehmen während der Unterweisungszeit an der Hochschule
und der Bezirksregierung an allen für die Regierungsinspektoranwärterinnen und
Regierungsinspektoranwärter vorgesehenen Unterrichtsformen und
Leistungsnachweisen des Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“ oder
„Verwaltungsinformatik“ teil. Abweichungen hiervon können der Anlage 2 für den
Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 4 für den
Studiengang „Verwaltungsinformatik“ dieses Erlasses entnommen werden.
Im
Studiengang „Verwaltungsinformatik“ ist eine Unterweisung nur möglich, soweit
entsprechende Kapazitäten an der Hochschule vorliegen.
9.5
In
besonderen Einzelfällen kann die Unterweisungszeit statt im Studiengang
„Staatlicher Verwaltungsdienst“ vollständig im Studiengang „Kommunaler
Verwaltungsdienst“ absolviert werden. Die Unterweisung in den Modulen des
Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“, die in diesem Fall nicht
absolviert werden konnten, erfolgt verpflichtend über ein zusätzliches von den Bezirksregierungen
zu organisierendes Angebot. Über diese Einzelfälle entscheidet das für Inneres
zuständige Ministerium aufgrund eines Berichts. Es sind die Stellungnahmen der
oder des Betroffenen und der Ausbildungsbehörde aufzunehmen. Satz 1 bis 4 gelten
nicht für die Unterweisungszeit im Studiengang „Verwaltungsinformatik“.
10
Prüfungen
10.1
Für die
erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit sind die in der Anlage 2 für den
Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 4 für den
Studiengang „Verwaltungsinformatik" dieses Erlasses aufgeführten Nachweise
zu erbringen. Die Beamtinnen und Beamten haben an allen Prüfungen teilzunehmen.
10.2
An den
Fachgesprächen können die zuständige Bezirksregierung und die
Personalvertretung der Polizei teilnehmen. Die Schwerbehindertenvertretung für
den Bereich Polizei hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von
Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt
sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die
Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur
unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde
berechtigt. § 178 des SGB IX bleibt unberührt.
11
Beendigung
der Unterweisungszeit
11.1
Die Hochschule
erstellt eine Übersicht der erbrachten Leistungsnachweise. Die zuständige
Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet
wurde, und stellt der Beamtin oder dem Beamten darüber eine schriftliche
Mitteilung aus. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
11.2
Beamtinnen
und Beamte nach § 19 Absatz 2 VAP2.1, die aus gesundheitlichen oder anderen
persönlichen Gründen von einem Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe der
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes
Abstand nehmen möchten, haben stattdessen die Möglichkeit, auf Antrag in die
Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen
Verwaltungsdienstes zu wechseln. Sie haben zuvor die Unterweisungszeit nach Teil
2 dieses Erlasses sowie die Erprobungszeit erfolgreich abzuleisten.
Gleiches gilt, wenn die in der Anlage 2 für den Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 4 für den Studiengang „Verwaltungsinformatik" genannten Anforderungen an das erfolgreiche Bestehen der Unterweisungszeit vorzeitig oder endgültig nicht erreicht wurden. Die Bezirksregierung stellt fest, ob die Beamtinnen oder Beamten im Rahmen der absolvierten Unterweisungszeit die für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt haben. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen in Teil 2 dieses Erlasses anzuwenden.
11.3
Die
Beamtinnen und Beamten haben gemäß § 21 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung Anrecht auf Zahlung des Grundgehaltes, das
ihnen bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte.
Teil 4
Inhalt
und Durchführung der Unterweisungszeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte für die
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach § 19 Absatz 3 der VAP2.1
12
Zeitliche
Anforderungen und Unterrichtsumfang
12.1
Die
Unterweisungszeit dauert zwei Jahre und beginnt jeweils zum 1. September eines
Jahres.
12.2
Die
theoretische Unterweisung erfolgt an der Hochschule als Gaststudentin oder
Gaststudent.
12.3
Die
Regelungen der VAP2.1, der Studienordnung und der dazu ergangenen Vorschriften
gelten entsprechend.
12.4
Die
Beamtinnen und Beamten nehmen während der Unterweisungszeit an der Hochschule
und der Bezirksregierung an allen für die Regierungsinspektoranwärterinnen und
Regierungsinspektoranwärter vorgesehenen Unterrichtsformen und
Leistungsnachweisen des Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“ oder
„Verwaltungsinformatik“ der Studienabschnitte S1 und S2 teil. Anschließend sind
fachpraktische Ausbildungsabschnitte inklusive Nachweise des Studienganges zu
absolvieren. Abweichungen hiervon können den Anlagen 3 und 5 dieses Erlasses
entnommen werden.
Im Studiengang
„Verwaltungsinformatik“ ist eine Unterweisung nur möglich, soweit entsprechende
Kapazitäten an der Hochschule vorliegen.
12.5
In
besonderen Einzelfällen kann die Unterweisungszeit statt im Studiengang
„Staatlicher Verwaltungsdienst“ vollständig im Studiengang „Kommunaler
Verwaltungsdienst“ absolviert werden. Die Unterweisung in den Modulen des
Studienganges „Staatlicher Verwaltungsdienst“ die in diesem Fall nicht
absolviert werden konnten, erfolgt verpflichtend über ein zusätzliches von den
Bezirksregierungen zu organisierendes Angebot. Über diese Einzelfälle
entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium aufgrund eines Berichts. Es
sind die Stellungnahmen der oder des Betroffenen und der Ausbildungsbehörde
aufzunehmen. Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Unterweisungszeit im Studiengang
„Verwaltungsinformatik“.
13
Prüfungen
13.1
Für die
erfolgreiche Ableistung der Unterweisungszeit sind die in der Anlage 3 für den Studiengang
„Staatlicher Verwaltungsdienst“ beziehungsweise Anlage 5 für den Studiengang
„Verwaltungsinformatik“ dieses Erlasses aufgeführten Nachweise zu erbringen.
Die Beamtinnen und Beamten haben an allen Prüfungen teilzunehmen. Es ist keine
Abschlussprüfung vorgesehen.
13.2
An den
Fachgesprächen können die zuständige Bezirksregierung und die
Personalvertretung für den Bereich der Polizei teilnehmen. Die
Schwerbehindertenvertretung für den Bereich Polizei hat bei mündlichen und
fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht.
Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das
Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem
Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der
Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 des SGB IX bleibt unberührt.
14
Beendigung
der Unterweisungszeit
14.1
Die
Hochschule erstellt eine Übersicht der erbrachten Leistungsnachweise.
Die
zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich
abgeleistet wurde, und stellt der Beamtin oder dem Beamten darüber eine
schriftliche Mitteilung aus. Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
14.2
Beamtinnen
und Beamte nach § 19 Absatz 3 der VAP2.1, die aus gesundheitlichen oder anderen
persönlichen Gründen von einem Laufbahnwechsel in die Ämtergruppe der
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes
Abstand nehmen möchten, haben stattdessen die Möglichkeit, auf Antrag in die
Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen
Verwaltungsdienstes zu wechseln. Sie haben zuvor die Unterweisungszeit nach
Teil 2 dieses Erlasses sowie die Erprobungszeit erfolgreich abzuleisten.
Gleiches
gilt, wenn die in der Anlage 3 beziehungsweise 5 genannten Anforderungen an das
erfolgreiche Bestehen der Unterweisungszeit vorzeitig oder endgültig nicht
erreicht wurden. Die Bezirksregierung stellt fest, ob die Beamtinnen oder
Beamten im Rahmen der absolvierten Unterweisungszeit die für die Ämtergruppe der
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt haben. Für diesen
Personenkreis sind die Regelungen in Teil 2 dieses Erlasses anzuwenden.
14.3
Die
Beamtinnen und Beamten haben gemäß § 21 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes
Anrecht auf Zahlung des Grundgehaltes, das ihnen bei einem Verbleiben in dem
bisherigen Amt zugestanden hätte.
Teil 5
Übergangsvorschriften,
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
15
Übergangsvorschrift
Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits mit der Unterweisungszeit begonnen haben, finden weiterhin der Erlass des Innenministeriums vom 13. August 2007 (n. v.) - 21-27 - 03.05/07 - in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums vom 23. März 1999 (n. v.) - II B 6-6.16-0/99 - sowie der Erlass des Innenministeriums vom 29. Juni 2011 (n. v.) - Az.: 23-27.03.05 – sowie dem Erlass des Innenministeriums vom 30. August 2018 (n. v.) - Az.: - 23-27.02.05 - 23-27.03.05 –, in der Form der an der Hochschule jeweils aktualisierten genehmigten Verfügung, Anwendung.
16
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt rückwirkend zum 1. September 2021 in Kraft.
Mit
Inkrafttreten dieses Runderlasses treten die Runderlasse des Innenministeriums
vom 13. August 2007 (n. v.) - 21-27-03.05/07 -, vom 23. März 1999 (n. v.)
- II B 6-6.16-0/99 -, vom 29. Juni 2011
(n. v.) - 23-27.03.05 – sowie vom 30. August 2018 (n. v.) - Az.: - 23-27.02.05
- 23-27.03.05 – außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 54