Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 31.1.2022 Seite 53 bis 76

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026 (KOMM-AN KI NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1 (KOMM-AN Antrag 2022 PT-I)
Anlage 2 (KOMM-AN Antrag 2022 PT-II)
Anlage 3 (KOMM-AN ZB PT. I)
Anlage 4 (KOMM-AN ZB PT. II)
Anlage 5 (KOMM-AN VN PT. I)
Anlage 6 (KOMM-AN VN PT. II)
Anlage 7 (KOMM-AN Weiterleitungsvertrag 2022)
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026 (KOMM-AN KI NRW)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit 2022-2026
(KOMM-AN KI NRW)

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 1. Januar 2022

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieses Runderlasses und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Förderung kommunaler Integrationsarbeit an KI-Kommunen für Kommunale Integrationszentren, im Folgenden Programm KOMM-AN NRW.

Im Rahmen der zu fördernden kommunalen Integrationsarbeit werden die Kommunalen Integrationszentren gestärkt und bedarfsorientierte Maßnahmen vor Ort aus den Programmteilen I und II des Programms KOMM-AN NRW durchgeführt.

KI-Kommunen sind die Kreise und kreisfreien Städte, in denen ein Kommunales Integrationszentrum eingerichtet ist.

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innerhalb des Programms KOMM-AN NRW das ehrenamtliche Engagement bei der Integration von geflüchteten und neuzugewanderten Menschen in den Kommunen:

a) Koordinierung, Vernetzung und Qualifizierung im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durch die Kommunalen Integrationszentren sowie

b) Maßnahmen, die nach Abstimmung mit den Akteurinnen und Akteuren vor Ort durch die KI-Kommune oder von Dritten durchgeführt werden, hierzu gehören:

aa) Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten und Digitalisierung der Ausübung eines Ehrenamtes,

bb) Maßnahmen des Zusammenkommens, der Orientierung und Begleitung,

cc) Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung und zur Gewinnung neuer Personen für eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie

dd) Maßnahmen zur Qualifizierung von ehrenamtlich tätigen Personen und der Begleitung ihrer Arbeit.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.

Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2 Buchstabe b ist eine Weiterleitung der Zuwendung unter Beachtung der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden gemäß VV zur LHO, im Folgenden VVG zu § 44 LHO, zugelassen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist der Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b, dass die durch das Programm KOMM-AN NRW geförderten Maßnahmen eindeutig abgrenzbar von bereits laufenden Maßnahmen außerhalb dieses Runderlasses sind.

Die Digitalisierung nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa muss Teil eines nachhaltigen Konzeptes sein. Die Förderung der Digitalisierung setzt voraus, dass hierdurch ein Mehrwert für ehrenamtlich tätige Personen und beziehungsweise oder Neueingewanderte bei der Erstorientierung, Integration oder Teilhabe an der Gesellschaft geschaffen wird. Dies ist bereits im Antrag darzustellen. Ebenso ist darin zu beschreiben, wie das Management des Gerätes (Verleih und sein Nachweis, Updates) funktioniert.

Die Förderung der Digitalisierung ist unabhängig davon, ob die Antragstellenden bereits einen bestehenden Ankommenstreffpunkt betreiben.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Förderung nach Nummer 2 Buchstabe a

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

5.4.1.1
Personalausgaben

Für die Umsetzung von Aufgaben im Rahmen des Programms KOMM-AN NRW werden eine, eineinhalb oder zwei Stellen für die (sozial-)pädagogische Begleitung und beziehungsweise oder für Angehörige der allgemeinen inneren kommunalen Verwaltung mit je 50 000 Euro für eine volle Stelle berücksichtigt.

Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

Die Zahl der geförderten Stellen richtet sich nach der am Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung bemessenen Zuteilung von Flüchtlingen für das Jahr 2016. Dieser liegt die Einwohnerzahl und Fläche der aufnehmenden Kommune zugrunde. Die konkrete Zahl der geförderten Stellenanteile je Kommune richtet sich nach diesen Grundsätzen.

5.4.1.2
Sachausgaben

Für Tätigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben des Programms KOMM-AN NRW durchgeführt werden, stehen der KI-Kommune Mittel in Höhe von bis zu 10 000, 15 000 oder 20 000 Euro pro Jahr zur Verfügung. Die konkrete Höhe der Pauschale je Kommune richtet sich nach der am Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung bemessenen Zuteilung von Flüchtlingen für das Jahr 2016. Dieser liegt die Einwohnerzahl und Fläche der aufnehmenden Kommune zugrunde. Die konkrete Zahl der geförderten Sachausgaben je Kommune richtet sich nach diesen Grundsätzen.

5.4.2
Förderung nach Nummer 2 Buchstabe b

Gefördert werden Sachausgaben.

5.4.2.1
Renovierung, Ausstattung und Betrieb von Ankommenstreffpunkten und Digitalisierung der Ausübung eines Ehrenamtes nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa

5.4.2.1.1

Für die Renovierung von Ankommenstreffpunkten beträgt der Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.

5.4.2.1.2

Für die Ausstattung von Ankommenstreffpunkten beträgt der Festbetrag 1 000 Euro für einen Raum.

Pro Raum und Förderjahr kann entweder die Förderung nach Nummer 5.4.2.1.1 oder nach Nummer 5.4.2.1.2 beantragt werden. Insgesamt können zwei Pauschalen jährlich für ein Gebäude beantragt werden.

Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung einer Büroräumlichkeit in einem Ankommenstreffpunkt ist möglich, wenn diese für die Neueinrichtung oder Aufrechterhaltung des Betriebs des Ankommenstreffpunkts erforderlich ist. Außenanlagen können im begrenzten Umfang als förderwürdig anerkannt werden, wenn diese zu einem Ankommenstreffpunkt gehören und tatsächlich genutzt werden.

Die Förderung der Renovierung beziehungsweise Ausstattung von sanitären Anlagen, Abstellkammern, Keller- oder Lagerräumen sowie von berufsbezogenen Sachausgaben und landesbetriebenen Ankommenstreffpunkten für die Erstaufnahme von Asylsuchenden und Notunterkünften ist ausgeschlossen.

5.4.2.1.3

Für den Betrieb von Ankommenstreffpunkten beträgt der monatliche Festbetrag 400 Euro pro Ankommenstreffpunkt.

Die Räumlichkeiten eines Ankommenstreffpunkts müssen mindestens zu 33 Prozent der gesamten Nutzungszeit für den Bereich der Integration von Geflüchteten und Neuzugewanderten genutzt werden.

5.4.2.1.4

Für die Digitalisierung beträgt der Festbetrag 1 000 Euro pro Jahr. Darin enthalten sind maximal zwei förderbare Lizenzen für Videokonferenzsysteme.

5.4.2.2
Begleitung, Maßnahmen des Zusammenkommens und der Orientierung nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

5.4.2.2.1

Für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erstattung von Auslagen Dritter für die Begleitung von Geflüchteten und Neuzuwanderern und deren Orientierung vor Ort beträgt der Festbetrag 35 Euro je ehrenamtlich tätiger Person, wobei eine solche Begleitung drei Mal im Monat förderbar ist, sodass eine ehrenamtlich tätige Person insgesamt maximal 105 Euro erhalten kann. Die begleiteten Personen müssen nicht identisch sein.

5.4.2.2.2

Für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Ankommenstreffpunkt dem Zusammenkommen dienen, beträgt der monatliche Festbetrag 250 Euro pro Maßnahme. Die Anzahl der Teilnehmenden muss mindestens bei zehn und die Anzahl der ehrenamtlich tätigen Personen bei mindestens zwei Personen liegen. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

5.4.2.3
Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung und zur Gewinnung neuer ehrenamtlich tätiger Personen nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc

5.4.2.3.1

Für die Erstellung, den Druck sowie die Anschaffung von Informationsmaterialien sowie der Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung neuer ehrenamtlich tätiger Personen beträgt der einmalige Festbetrag 500 Euro.

5.4.2.3.2

Für die Erstellung einer neuen Internetseite oder die Erweiterung durch Zusatzseiten sowie die Pflege beziehungsweise Aktualisierung von bestehenden Seiten beträgt der einmalige Festbetrag 500 Euro.

5.4.2.3.3

Für die Übersetzung von zu veröffentlichenden Printmedien und internetbasierten Medien beträgt der Festbetrag 50 Euro pro übersetzte Seite. Eine Seite im Format DIN A4 entspricht einem Umfang von circa 30 Zeilen. Eine Normzeile umfasst circa 55 Anschläge. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die mit Rechnungen Dritter an die Weiterleitungsempfangenden nachgewiesen werden.

5.4.2.4
Maßnahmen der Qualifizierung und Begleitung nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd

5.4.2.4.1

Für Qualifizierungsmaßnahmen für ehrenamtlich tätige Personen, die nicht durch die Angebote der Kommunalen Integrationszentren abgedeckt sind und die durch externe Referentinnen und Referenten oder Coaches begleitet werden, beträgt der Festbetrag 100 Euro pro Stunde, höchstens jedoch 800 Euro pro Tag. Im Festbetrag sind auch die Vorbereitung, Nachbereitung und Fahrtkosten von externen Referentinnen, Referenten oder Coaches enthalten.

Für die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen gilt die Maßgabe, dass maximal 30 Prozent der Gesamtzuwendung nach Nummer 2 Buchstabe b verwendet werden dürfen.

5.4.2.4.2

Für Aktivitäten, die dem Austausch von ehrenamtlich tätigen Personen untereinander dienen, beträgt der Festbetrag 50 Euro pro Monat.

5.4.3
Abweichung von Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO

Abweichend von Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO dürfen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger am Förderprogramm-Controlling teilzunehmen haben.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach den Mustern gemäß der Anlagen 1 und 2 zu stellen. Diese werden in elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration unter www.bra.nrw.de/kfi im Internet zum Download angeboten.

7.1.2

Die Antragstellung für das Jahr 2022 nach Nummer 2 Buchstabe a und b hat bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung dieses Runderlasses zu erfolgen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration. Die Bewilligung erfolgt nach den Mustern gemäß der Anlagen 3 und 4.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1

Die Auszahlung gemäß Nummer 2 Buchstabe a erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 VVG zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1 und 9.5 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden gemäß VV zur LHO, im Folgenden ANBest-G, finden insoweit keine Anwendung.

7.3.2

Die Auszahlung gemäß Nummer 2 Buchstabe b erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 1.4 ANBest-G.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß den Mustern der Anlagen 5 und 6 ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

7.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.1

Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht.

Nummer 7.2 Satz 1 und Nummer 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

7.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2

Die durchgeführten Maßnahmen werden durch das Kommunale Integrationszentrum im Förderprogramm-Controlling abgebildet.

Die Nummer 7.4 ANBest-G findet keine Anwendung. Eine Belegliste und die Vorlage von Belegen ist entbehrlich.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich sowie die VVG zu § 44 der LHO, soweit nicht in der Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren vom 27. März 2018 (MBl. NRW. S. 179) in der jeweils geltenden Fassung Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Anlagen zu diesem Runderlass

Die Anlagen werden nicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen und in der Sammlung des Ministerialblatts unter https://recht.nrw.de möglich.

Die Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration unter www.bra.nrw.de/kfi erhältlich.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Integrationsarbeit vom 21. Dezember 2017 (MBl. NRW. S. 30), die durch Runderlass vom 27. November 2019 (MBl. NRW. S. 754, ber. S. 779) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 65