Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 3 vom 31.1.2022 Seite 53 bis 76

Änderungssatzung der Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderungssatzung der Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

III.

Änderungssatzung der Satzung der
„Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

Beschluss der Verbandsversammlungen
des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und
des Nahverkehrs-Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

1

Aufgrund Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 7. Dezember 2021 und Beschlusse der Verbandsversammlung des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN) vom 14. Dezember 2021 wird die Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 16. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 398), die zuletzt durch Änderungssatzung vom 25. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Wörtern „§ 22 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats“ die Wörter „§ 22a Entschädigung in Form von Sitzungsgeld“ eingefügt

und die Wörter „§ 25a Entscheidungen in Fällen besonderer Dringlichkeit“ sowie die Angabe

„§ 38 Arbeitsplatzsicherung“ gestrichen.

2.

§ 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die VRR AöR für das Verbundgebiet Richtlinien und allgemeine Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien und allgemeine Vorschriften bzw. bei der Fortschreibung bestehender Richtlinien und allgemeiner Vorschriften werden Vertreter der kommunalen Aufgabenträger und/oder der Verbundverkehrsunternehmen eingebunden.

Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass die lokalen Aufgabenträger im Verbundgebiet die Richtlinien und allgemeine Vorschriften bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne und im Rahmen der Betrauung von ÖSPV-Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beziehungsweise im Rahmen von Vergabeverfahren berücksichtigen“.

3.

§ 5 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die VRR AöR plant, organisiert und gestaltet den schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV) im Sinne des § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum A aus. Sie schließt hierzu mit Verkehrsunternehmen, die SPNV-Leistungen erbringen, diese ergänzen oder zu diesen beitragen, die entsprechenden Verträge ab oder erlässt die entsprechenden Verwaltungsakte.

(2) Zur Ausgestaltung des SPNV entwickelt die VRR AöR Konzepte und Standards, insbesondere für Vertrieb und Fahrgastinformation, Sicherheit, Service, Qualität und Fahrzeuge.“

4.

§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Zur Sicherstellung einheitlicher Fahrgastinformations- und Betriebssysteme im Kooperationsraum A hält die VRR AöR insbesondere ein eigenes Auskunfts- und Kommunikationssystem im Sinne einer Mobilitätsberatung vor. Die VRR AöR wirkt auf eine Verbesserung der Fahrgastinformation in der gesamten Wegekette hin und erarbeitet hierzu in Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern verbundeinheitliche Standards in Form von Richtlinien.“

5.

§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die VRR AöR wirkt nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes VRR und der dieser zugrundeliegenden Aufgabenübertragungen an der Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 mit.

Die VRR AöR sorgt für die Finanzierung der ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im VRR-Verbandsgebiet auf Basis der europarechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

Weiterhin obliegt der VRR AöR die Förderung von ÖPNV- Maßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 5.“

6.

§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Neutralität

(1) Die VRR AöR ist den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Diskriminierungs-freiheit verpflichtet.

(2) Die VRR AöR wirkt gegenüber den Verbundverkehrsunternehmen, den im Rahmen der Finanzierung von ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen antragstellenden Betreibern öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreibern sowie den an Vergabeverfahren im SPNV teilnehmenden Verkehrsunternehmen betriebs-, interessen- und wettbewerbsneutral.“

7.

In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Zur Organisation, Koordination und Abstimmung der Organe nach Satz 1 sowie der Gremiensitzungen bestellt der Verwaltungsrat ein Präsidium nach Maßgabe der Geschäftsordnung.“

8.

Dem § 19 werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 angefügt:

„(4) Die Mitglieder der Organe nach Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f können sich zu politischen Gruppierungen zusammenschließen. Die politischen Gruppierungen der jeweiligen Organe wählen sich nach Maßgabe des jeweiligen Gruppenstatuts einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin.

(5) Politische Gruppierungen in Sinne von Absatz 4 sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Ausschüsse, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Im Verwaltungsrat muss eine Gruppierung aus mindestens vier Mitgliedern, im Ausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Jede politische Gruppierung gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode ein Gruppenstatut. Dieses kann auch dergestalt erfolgen, dass das jeweilige Fraktionsstatut entsprechende Anwendung findet.

Die politischen Gruppierungen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Verwaltungsrat und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und in einem Statut geregelt sein.

(6) Zur Vorbereitung von Sitzungen der Organe nach Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) ist die Einrichtung einzelner Kommissionen zwecks Beratung und politischer Diskussion bestimmter Schwerpunktthemen zulässig nach Maßgabe folgender Voraussetzungen:

- Einrichtung durch Beschluss des Verwaltungsrates mit genauer Bezeichnung des Gremiums und der personellen Zusammensetzung

- Auftragserteilung durch den Verwaltungsrat mit Festlegung der konkreten Aufgabenstellung und Zielsetzung

- Zeitliche Begrenzung

Für jedes Organ nach Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) kann höchstens jeweils eine Kommission bestehen.

(7) Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen von politischen Gruppierungen und Teilen einer politischen Gruppierung (z.B. Arbeitsgruppen) wird in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 6 Satz 2 GO NRW auf 25 Sitzungen pro Kalenderjahr pro Person begrenzt.“

9.

§ 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ferner ist der Verwaltungsrat zuständig für

1. strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen.

2. Entscheidungen über die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 1.

3. die Feststellung des SPNV-Etats gemäß § 5 Absatz 3.

4. die Genehmigung des Verbundetats und die Feststellung der Ergebnisrechnung gemäß § 9.

5. die Feststellung der jeweiligen Einnahmenaufteilung sowie sonstige Entscheidungen im Rahmen der Einnahmenaufteilung gemäß § 10 von erheblicher finanzieller Tragweite.

6. Entscheidungen im Rahmen der Finanzierung von ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 9 von erheblicher finanzieller Tragweite.

7. den Erlass von Richtlinien gemäß § 4 Absatz 4.

8. die Entscheidung über die Grundlagen des Verbundtarifs und der Beförderungsbedingungen.

9. die Entscheidung über Leitlinien der Tarifpolitik, Tarifstruktur, Preisanpassungen und wesentliche Änderungen der Beförderungsbedingungen im Verbundgebiet.

10. Festlegung des jährlichen Katalogs der mit den Mitteln nach § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen.

11. den Erlass von allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) sowie von Durchführungsvorschriften gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 im VRR-Verbandsgebiet.

12. die Entscheidung über Sitzungen der Organe der VRR AöR außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen.

13. die Entscheidung über die Teilnahme von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates an sonstigen Sitzungen, Tagungen oder vergleichbaren Veranstaltungen zwecks Repräsentation des Verwaltungsrats.“

10.

Dem § 20 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Entscheidungen des Verwaltungsrates können in entsprechender Anwendung des § 15 b GkG auch im Wege eines Umlaufbeschlusses getroffen werden.

(7) Ausschließlich die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Organe der VRR AöR gemäß § 19 Buchstaben b) – g) und die politischen Gruppierungen im Verwaltungsrat sind berechtigt, im Verwaltungsrat Anträge und Anfragen zu stellen.“

11.

In § 21 werden die Absätze 1, 4, 6 und 9 wie folgt gefasst:

„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 stimmberechtigten Mitgliedern.

a) Er setzt sich wie folgt zusammen:

1. Der/Die Verbandsvorsteher/in des ZV VRR als Vorsitzende/r,

2. 43 stimmberechtigte und 43 stellvertretende Mitglieder.

b) Der ZV VRR entsendet neben dem/der Verbandsvorsteher/in 41 stimmberechtigte und 41 stellvertretende Mitglieder. Fraktionen der Verbandsversammlung des ZV VRR sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung jeweils zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung gemäß § 11 Absatz 2 Satzung des Zweckverbandes VRR (ZVS) im Verwaltungsrat vertreten.

 

c) Der NVN entsendet 2 stimmberechtigte und 2 stellvertretende Mitglieder: Jeweils eine/n Vertreter/in des Kreises Kleve und eine/n Vertreter/in des Kreises Wesel.

Die Vertreter/innen des NVN haben ausschließlich eine beratende Stimme bei allen Entscheidungen, die allein den Zweckverband VRR berühren. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Als sachkundige Einwohner / Einwohnerinnen im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW (ständige Gäste des Verwaltungsrates) nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil:

a) Ein/e Vertreter/in des Personalrates,

b) ein/e Vertreter/in einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV hat,

c) ein/e Vertreter/in einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV hat,

d) ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes „Pro Bahn“, und

e) ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes VCD.

Liegt in der jeweils ersten Sitzung des Verwaltungsrates zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der Gewerkschaften bzw. der Fahrgastverbände zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die Gewerkschaftsvertreter/innen zu b und c bzw. die Vertreter/innen der Fahrgastverbände zu d und e durch die Verbandsversammlung des ZV VRR bestimmt.

§ 29 Absatz 3 Satz 2 gilt bei Abberufungen während einer Wahlperiode entsprechend.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die Verbandsvorsteher/in des ZV VRR. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates hat eine/n erste/n, eine/n zweite/n und eine/n dritte/n Stellvertreter/in. Sie werden vom Verwaltungsrat gewählt.

Die Vertreter/innen werden in entsprechender Anwendung von § 50 Absatz 4 GO NW gewählt.

Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unternehmensbeirats teilnehmen.

(9) Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung kann sich ein Verwaltungsratsmitglied durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen, wenn eine Vertretung durch ein stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied, das der gleichen Fraktion oder politischen Gruppierung angehört, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich in Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen, berechtigt, dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich durch Fax oder E-Mail, in Ausnahmefällen auch fernmündlich, mitzuteilen, welches Mitglied des Verwaltungsrates sie zur Vertretung bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung zur Vertretung ist zu Beginn einer Sitzung zu Protokoll zu geben.“

12.

§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse (stimmberechtigte und stellvertretende Mitglieder) sind ehrenamtlich tätig.

Für diese ehrenamtliche Tätigkeit erhalten sie gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates, des Präsidiums, der Ausschüsse sowie der jeweiligen politischen Gruppierungen und sonstiger Gremien der VRR AöR Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, der VRR-Entschädigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Entschädigung kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO).

Entschädigung im Sinne von Satz 2 ist auch die Erstattung der Fahrkosten in der VRR AöR.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse (stimmberechtigte und stellvertretende Mitglieder) erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Organe und Gremien nach § 19, sofern sie im jeweiligen Gremium gewähltes Mitglied sind.

Die Entschädigung wird in entsprechender Anwendung der Entschädigungsverordnung gewährt.

(3) Für Mitglieder des Verwaltungsrates, die gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 ZVS gewählt wurden, gilt Absatz 2 nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung entsprechend für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen von mit der VRR AöR verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz, sofern der Verwaltungsrat die Teilnahme beschlossen hat und dort für diese Teilnahme keine eigene Entschädigung gezahlt wird.

(4) Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse, die infolge der Bestellung in eine herausgehobene Position einen erhöhten Aufwand haben, erhalten eine zusätzliche Entschädigung in Form eines erhöhten Sitzungsgelds.

(5) Die ständigen Gäste des Verwaltungsrates und der Ausschüsse gelten als sachkundige Einwohner im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW und sollen den Verwaltungsrat und die Ausschüsse bei der Entscheidungsfindung mit ihrem Sachverstand beraten. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme ohne Stimmrecht teil.

Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und der Ausschüsse auf Antrag eine angemessene Entschädigung als Sitzungsgeld in Höhe des Betrages gemäß § 2 Nummer 3 EntschVO sowie als Fahrkostenerstattung. Absatz 6 gilt entsprechend.

(6) Näheres, insbesondere die Erstattung der Fahrkosten in der VRR AöR, wird durch die VRR-Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung geregelt.

13.

Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Entschädigung in Form von Sitzungsgeld

(1) Die Entschädigung gemäß § 2 Absatz 2 KUV wird auf Antrag als Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höhe des Sitzungsgelds beträgt den 1,2-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

(2) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates erhalten anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates eine zusätzliche Entschädigung in Form eines erhöhten Sitzungsgelds, sofern sie nicht gleichzeitig dem Unternehmensbeirat angehören.

Satz 1 gilt entsprechend für die Ausschüsse.

Die Höhe des erhöhten Sitzungsgelds beträgt abhängig von der jeweiligen Funktion nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung zwischen dem 2-fachen und 0,5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c EntschVO.

(3) Näheres wird durch die VRR-Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung geregelt.“

14.

In § 23 werden die Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 wie folgt gefasst:

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung zugehen.

In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden, in Katastrophenfällen, in Fällen drohender kurzfristiger Betriebseinstellungen im SPNV oder in vergleichbaren Notlagen auf 12 Stunden, abgekürzt werden. Im Einvernehmen mit den Sprechern / Sprecherinnen der politischen Gruppierungen sind auch kürzere Ladungsfristen zulässig.

Der Versand der Einladung und der Beratungsunterlagen erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege.

(3) Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter entsprechend der Reihenfolge, geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist. § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW gilt entsprechend.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Verwaltungsratssitzung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

(6) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl bedürfen folgende Beschlüsse:

a) Die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes,

b) die Erhöhung des Finanzbeitrags des Zweckverbandes VRR für SPNV-Leistungen, die nicht von Transfermitteln oder sonstigen Fördermitteln des Landes im Sinne von § 33 dieser Satzung beziehungsweise § 17 ZVS gedeckt sind,

c) Grundsatzangelegenheiten der Finanzierung der ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach § 9,

d) die Übernahme neuer Aufgaben und Beteiligung an anderen Unternehmen,

e) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Verträge gemäß § 16,

f) den Erlass, die grundlegende inhaltliche Änderung und die Aufhebung von Richtlinien und allgemeinen Vorschriften gemäß § 4 Absatz 4,

g) Grundsatzentscheidungen im Rahmen der Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß § 4 Absatz 5,

h) die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 1, und der Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a

i) Entscheidungen über die Einrichtung, konkrete Aufgabenstellung, personelle Zusammensetzung, zeitliche Begrenzung von Gremien, die der politischen Vorberatung zu Sitzungen der Organe nach § 19 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f dienen.

(7) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die öffentliche Erörterung von Verhandlungsgegenständen im Interesse der VRR AöR, eines Gewährträgers, eines der Zweckverbandsmitglieder oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter untunlich erscheint.

In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist eine Beschlussfassung auch in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) als nicht-öffentliche Sitzung zulässig.

§ 15 b Absatz 2 GkG sowie § 21 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 gelten entsprechend.“

15.

In § 24 werden die Absätze 3, 7 und 8 wie folgt gefasst:

„(3) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Verwaltungsrat bestellt ein Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher / zur Vorstandssprecherin.

Der Vorstandssprecher / Die Vorstandssprecherin repräsentiert den Vorstand und die Anstalt gegenüber der Öffentlichkeit. Er/Sie kann diese Aufgabe im Einzelfall übertragen.

(7) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die mindestens die Behandlung folgender Sachverhalte zum Inhalt haben muss:

a) Aufgaben des Vorstands und des Vorstandssprechers / der Vorstandssprecherin, Geschäftsführung,

b) Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite Führungsebene, einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten,

c) Entscheidungsfindung des Vorstands und Beschlussfassung einschließlich der internen Abstimmung bei ressortübergreifenden Angelegenheiten,

d) Anordnungsbefugnisse,

e) Personalangelegenheiten von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel Dienstvereinbarungen, Absprachen, Regelungsabreden und vergleichbare sonstige Abmachungen zwischen Vorstand und Personalrat.

Der jeweils aktuelle Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchstabe a ist Anlage der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(8) Der Vorstand wird nach Maßgabe von § 20 Absatz 2 Nummer 1 für eine reguläre Amtszeit von höchstens fünf Jahren ordentlich bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Nach Ablauf der Amtszeit führt das Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte bis zur Bestellung und Amtsübernahme eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin fort.

Die Fortführung der Amtsgeschäfte nach Satz 4 nach Ablauf der regulären Amtszeit (Annex-Amtszeit) ist begrenzt auf 18 Monate. Die Befristung der Anstellungsverträge ist insofern bis zur Bestellung und Amtsübernahme eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin entsprechend anzupassen.

Der Widerruf der Bestellung beziehungsweise die vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der Person des Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat stellt den wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.“

16.

§ 25 Absätze 2, 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„(2) Der Vergabeausschuss entscheidet abschließend in folgenden Angelegenheiten:

1.Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens im SPNV nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007.

2.Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens in allgemeinen Angelegenheiten, sofern dessen prognostizierter Auftragswert oberhalb des EU-Schwellenwerts gemäß § 106 Absatz 2 GWB liegt.

3.Entscheidung über die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss.

4.Entscheidung über den Abschluss, die Kündigung oder sonstige Beendigung sowie wesentliche Änderungen von Verwaltungsvereinbarungen mit Aufgabenträgern zur Durchführung von Vergabeverfahren im SPNV.

5.Entscheidung über die Aufhebung, die Kündigung oder sonstige Beendigung sowie wesentliche Änderungen von Verträgen nach Nummern 1 und 2.

6.Entscheidung über die Bewertungs- beziehungsweise Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren, über die Einlegung von Rechtsmitteln in Nachprüfungsverfahren und über sonstige für den Fortgang des Vergabeverfahrens maßgebliche Maßnahmen, die vom Vorstand vorgelegt werden.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1, § 23 Absätze 1, 3, 4 und 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 ZVS und § 15 b GkG entsprechend.

(7) Die Sitzungen des Vergabeausschusses sind nicht öffentlich. § 23 Absatz 7 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

17.

§ 25a wird gestrichen.

18.

§ 26 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und § 15 b GkG entsprechend.“

19.

§ 27 Absatz 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

(5) Als sachkundige Einwohner / Einwohnerinnen im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW (ständige Gäste des Tarif- und Marketingausschusses) nehmen an den Sitzungen des Ausschusses für Tarif und Marketing teil:

a. Ein/e gemeinsame/r Vertreter/in der Gewerkschaften, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV haben,

b. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes „Pro Bahn“, und

c. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes VCD.

Liegt in der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses für Tarif und Marketing zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der Gewerkschaften und kein einheitlicher Vorschlag der Fahrgastverbände zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die sachkundigen Einwohner / Einwohnerinnen nach Satz 1 durch die Verbandsversammlung des ZV VRR bestimmt.

§ 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und § 15 b GkG entsprechend.

20.

§ 28 Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Als sachkundige Einwohner / Einwohnerinnen im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW (ständige Gäste des Verkehrs- und Planungsausschusses) nehmen an den Sitzungen des Ausschusses für Verkehr und Planung teil:

a. Ein/e gemeinsame/r Vertreter/in der Gewerkschaften, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV haben,

b. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes „Pro Bahn“, und

c. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes VCD

Liegt in der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Planung zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der Gewerkschaften und kein einheitlicher Vorschlag der Fahrgastverbände zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die sachkundigen Einwohner / Einwohnerinnen nach Satz 1 durch die Verbandsversammlung des ZV VRR bestimmt.

§ 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und § 15 b GkG entsprechend.

21.

§ 29 Absätze 3, 4, 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„(3) Jedes Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von § 3 Absatz 2 benennt ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Unternehmensbeirates. Jedes Verbundverkehrsunternehmen kann jederzeit sein Mitglied und dessen Stellvertreter / Stellvertreterin abberufen und neu benennen. Jedes Verbundverkehrsunternehmen hat einen Sitz und eine Stimme im Unternehmensbeirat.

Sonstige Verbundunternehmen im Sinne von § 3 Absatz 5 sind berechtigt, als sonstiges Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unternehmensbeirates teilzunehmen. Sie benennen dazu eine Person, die dieses Teilhaberecht wahrnimmt.

(4) Der Unternehmensbeirat wählt einen Vorstand, der mindestens aus einem/einer Vorsitzenden besteht.

Über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet der Unternehmensbeirat. Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r muss von einem SPNV-Unternehmen entsandt worden sein.

(8) Die Mitglieder nach Absatz 3 erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Unternehmensbeirates keine Entschädigung. Sitzungsgeld und Auslagenersatz, wie zum Beispiel Fahrkostenerstattung und Reisekostenvergütung, werden diesen nicht gewährt.

(9) § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sowie § 15 b GkG gelten entsprechend, sofern die Geschäftsordnung des Unternehmensbeirats keine andere Regelung vorsieht.“

22.

§ 31 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend der Regelungen für den Zweckverband VRR.“

23.

Dem § 31 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind im Verhältnis zwischen der VRR AöR und seinen Gewährträgern bzw. dem Eigenbetrieb ZV VRR Fa-In EB angemessen zu vergüten. Gleiches gilt auch für Aufwendungen, die den Gewährträgern bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die VRR AöR entstehen.“

24.

§ 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die VRR AöR finanziert das vertraglich vereinbarte oder auf andere Weise festgelegte Leistungsangebot im SPNV im Kooperationsraum A nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durch

a. die im SPNV erzielten Einnahmen beziehungsweise den auf das SPNV-Leistungsangebot entfallenden Einnahmenanteil,

b. mindestens 98 Prozent der der VRR AöR vom Land Nordrhein-Westfalen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Zuwendungen nach § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW (Transfermittel),

c. die SPNV-Umlage nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes VRR ausschließlich für Verkehrsleistungen im VRR-Verbandsgebiet,

d. sonstige für den SPNV vom NVN zweckgebundene Mittel nach Absatz 8 Satz 2 ausschließlich für Verkehrsleistungen im NVN-Verbandsgebiet,

e. sonstige vom Land Nordrhein-Westfalen für Zwecke des SPNV im Gebiet des Zweckverbandes VRR zur Verfügung gestellte Fördermittel.“

25.

§ 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Finanzierung der VRR AöR

Die Finanzierung der VRR AöR setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

1. Finanzierungsbeiträge des ZV VRR nach Maßgabe der Satzung und des Wirtschaftsplans des ZV VRR.

2. Erträge aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung der VRR AöR gemäß § 4 Absatz 6.

3. Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen und sonstiger den Verbundtarif anwendender Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der §§ 4 Absatz 3, 16 Absatz 3, 36.

4. Landesmittel nach dem ÖPNVG NRW.

5. Landesmittel zur Projektförderung.

6. Finanzierungsbeiträge auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Umsetzung des ÖPNVG zwischen ZV VRR, NVN und VRR AöR vom 20./22.06.2007.“

26.

§ 38 wird gestrichen.

27.

§ 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen der VRR AöR erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes in einem gängigen Dateiformat auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des VRR unter Angabe des Bereitstellungstages, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Im Übrigen sind §§ 2 bis 6 der Bekanntmachungsverordnung mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.

28.

§ 43 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

(1) Änderungen dieser Satzung der VRR AöR bedürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 eines Beschlusses der Verbandsversammlung des ZV VRR und der Verbandsversammlung des NVN.

(2) Zur Änderung der Vorschriften, die ausschließlich

a) die dem ZV VRR von den Verbandsmitgliedern freiwillig übertragenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 2 Satzung des ZV VRR,

b) die nach § 4 Absatz 3 festgelegten Aufgaben zur Organisation und Koordination des Verkehrsverbundes und der Verbundverkehre sowie

c) sonstige freiwillige Leistungen des ZV VRR

betreffen, ist allein ein Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR erforderlich.“

29.

Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR vom 7. Dezember 2021 und Beschluss der Verbandsversammlung des NVN vom 14. Dezember 2021 treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

2. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 68