Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 4 vom 11.2.2022 Seite 77 bis 88
Abschlagszahlung auf die zu erwartende einmalige Corona-Sonderzahlung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Abschlagszahlung auf die zu erwartende einmalige Corona-Sonderzahlung
20320
Abschlagszahlung
auf die zu erwartende einmalige
Corona-Sonderzahlung
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
B 2010 - 17.111 - IV A 6
Vom 26. Januar 2022
1
Corona-Sonderzahlung
1.1
Allgemeines
1.1.1
Die Landesregierung hat am 21. Januar 2022 den Entwurf eines Gesetzes über die
Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der
COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes beschlossen, der in den Landtag zur Beratung
eingebracht worden ist, siehe Landtagsdrucksache 17/16322.
1.1.2
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere die Gewährung einer einmaligen
Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die
COVID-19-Pandemie vor, die
a) Beamtinnen und Beamten,
b) Richterinnen und Richtern sowie
c) Empfängerinnen und Empfängern von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gewährt werden soll.
Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
1.2
Anspruchsvoraussetzungen
1.2.1
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Berechtigte) erhalten eine
Corona-Sonderzahlung, wenn
a) das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
b) sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an
einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten.
1.2.2
Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen (Berechtigte) erhalten
eine Corona-Sonderzahlung, wenn
a) das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021
bestanden hat und
b) sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hatten.
1.2.3
Der Anspruch auf Gewährung der Corona-Sonderzahlung richtet sich gegen den
Dienstherrn, gegen den die Berechtigten nach den Nummern 1.2.1 oder 1.2.2 zum
Stichtag 29. November 2021 Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe
hatten. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder
Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch stattdessen gegen den
Dienstherrn, gegen den die Berechtigten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum
29. November 2021 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe
hatten.
1.3
Höhe der Corona-Sonderzahlung
Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt
a) für Berechtigte (Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, 1 300 Euro,
b) für Berechtigte (Beamtinnen und Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf) mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 650 Euro und
c) für Berechtigte (Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis) mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 650 Euro.
1.4
Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit und begrenzte Dienstfähigkeit
1.4.1
In Fällen der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Höhe der
Corona-Sonderzahlung entsprechend § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes.
Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bestand an diesem
Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so
sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die
Berechtigten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 zuletzt
einen solchen Anspruch hatten.
1.4.2
Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung, richtet sich
die Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des
Landesbesoldungsgesetzes. Nummer 1.4.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1.4.3
In den Fällen der Nummer 1.4.1 und 1.4.2 ist § 3 Absatz 6 des
Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
1.4.4
Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des
Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.
1.5
Konkurrenzregelungen
Die Corona-Sonderzahlung wird den Berechtigten nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes. Nummer 1.4.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt.
2
Abschlag und Auszahlung
2.1
Die
Corona-Sonderzahlung ist den Berechtigten spätestens bis zum 31. März 2022
auszuzahlen, damit diese nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der
jeweils geltenden Fassung Steuerfreiheit genießen kann. Wegen dieser
bundesgesetzlichen Vorgabe werden gestützt auf die Ermächtigungen in dem
Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk Nummer 4
zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2022 Abschlagszahlungen
angeordnet. Die maßgeblichen Beträge der Corona-Sonderzahlung sind mit den
Bezügen für den Monat März 2022 als Abschlag auszuzahlen.
2.2
Die Zahlungen
nach Nummer 2.1 erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen
Regelung im Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes; der Vorbehalt bezieht sich auf die
Beträge der Corona-Sonderzahlung, die sich nach Maßgabe der Regelungen in
Nummer 1 ergeben.
3
Hinweis auf der Bezügemitteilung für den Auszahlungsmonat
Die Bezügemitteilungen für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen sind im Monat der Auszahlung mit folgender Bestimmung zu versehen:
„Die Gewährung der Corona-Sonderzahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung im Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.“
4
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes
unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und eine Abschlagszahlung auf die Corona-Sonderzahlung bis spätestens zum 31. März 2022 vorzunehmen.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 21. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 78