Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 4 vom 11.2.2022 Seite 77 bis 88

Abschlagszahlung auf die zu erwartende einmalige Corona-Sonderzahlung
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Abschlagszahlung auf die zu erwartende einmalige Corona-Sonderzahlung

20320

Abschlagszahlung auf die zu erwartende einmalige
Corona-Sonderzahlung

Runderlass des Ministeriums der Finanzen
B 2010 - 17.111 - IV A 6

Vom 26. Januar 2022

1
Corona-Sonderzahlung

1.1
Allgemeines

1.1.1
Die Landesregierung hat am 21. Januar 2022 den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes beschlossen, der in den Landtag zur Beratung eingebracht worden ist, siehe Landtagsdrucksache 17/16322.

1.1.2
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie vor, die

a) Beamtinnen und Beamten,

b) Richterinnen und Richtern sowie

c) Empfängerinnen und Empfängern von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gewährt werden soll.

Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

1.2
Anspruchsvoraussetzungen

1.2.1
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Berechtigte) erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn
a) das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
b) sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten.

1.2.2
Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen (Berechtigte) erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn
a) das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und

b) sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hatten.

1.2.3
Der Anspruch auf Gewährung der Corona-Sonderzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die Berechtigten nach den Nummern 1.2.1 oder 1.2.2 zum Stichtag 29. November 2021 Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatten. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch stattdessen gegen den Dienstherrn, gegen den die Berechtigten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatten.

1.3
Höhe der Corona-Sonderzahlung

Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt

a) für Berechtigte (Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, 1 300 Euro,

b) für Berechtigte (Beamtinnen und Beamte in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf) mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 650 Euro und

c) für Berechtigte (Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis) mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 650 Euro.

1.4
Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit und begrenzte Dienstfähigkeit

1.4.1
In Fällen der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung entsprechend § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. Bestand an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die Berechtigten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 zuletzt einen solchen Anspruch hatten.

1.4.2
Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung, richtet sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Nummer 1.4.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

1.4.3
In den Fällen der Nummer 1.4.1 und 1.4.2 ist § 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

1.4.4
Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

1.5
Konkurrenzregelungen

Die Corona-Sonderzahlung wird den Berechtigten nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes. Nummer 1.4.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt.

2
Abschlag und Auszahlung

2.1
Die Corona-Sonderzahlung ist den Berechtigten spätestens bis zum 31. März 2022 auszuzahlen, damit diese nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung Steuerfreiheit genießen kann. Wegen dieser bundesgesetzlichen Vorgabe werden gestützt auf die Ermächtigungen in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2022 Abschlagszahlungen angeordnet. Die maßgeblichen Beträge der Corona-Sonderzahlung sind mit den Bezügen für den Monat März 2022 als Abschlag auszuzahlen.

2.2
Die Zahlungen nach Nummer 2.1 erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung im Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes; der Vorbehalt bezieht sich auf die Beträge der Corona-Sonderzahlung, die sich nach Maßgabe der Regelungen in Nummer 1 ergeben.

3
Hinweis auf der Bezügemitteilung für den Auszahlungsmonat

Die Bezügemitteilungen für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen sind im Monat der Auszahlung mit folgender Bestimmung zu versehen:

„Die Gewährung der Corona-Sonderzahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren Regelung im Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.“

4
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und eine Abschlagszahlung auf die Corona-Sonderzahlung bis spätestens zum 31. März 2022 vorzunehmen.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 21. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 78