Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 4 vom 11.2.2022 Seite 77 bis 88

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltverzeichnis 2022)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltverzeichnis 2022)

79023

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltverzeichnis 2022)

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- III-3 – 63.07.06.04-000002 -

Vom 21. Januar 2022


Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Die Forstwirtschaft soll dabei allgemein im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt und Erholung der Bevölkerung sowie wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut werden.

Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). § 11 des Landesforstgesetzes regelt den Inhalt der Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

Dabei wird unterschieden zwischen Rat und Anleitung und der tätigen Mithilfe.

Rat und Anleitung beinhalten allgemeine fachliche Informationen, Auskünfte, Anregungen und beispielhafte Anwendungen, die darauf ausgerichtet sind, die am Wald bestehenden Gemeinwohlinteressen unter Wahrung der staatlichen Neutralitätspflicht ohne Berücksichtigung einzelbetrieblicher und wirtschaftlicher Interessen zu verwirklichen. Rat und Anleitung werden kostenfrei erbracht.

Die tätige Mithilfe besteht in der vertraglichen Übernahme von einzelbetrieblichen forstlichen Dienstleistungen im Sinn des § 46 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes und weiteren forstlichen Dienstleitungen und erfolgt gegen Entgelt.

Die Höhe der Entgelte, die den am Markt erzielbaren Preisen entsprechen und die die Vollkosten nicht unterschreiten dürfen, werden hiermit gemäß § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes für das Jahr 2022 festgesetzt. Mit diesen Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben – einschließlich Reisekosten – abgegolten. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.

Gemäß § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes werden hiermit die für die tätige Mithilfe zu entrichtenden Entgelte festgesetzt.

1
Leistungen der tätigen Mithilfe

1.1
Einzelleistungen für Waldbesitzende

1.1.1
Waldentwicklung

1.1.1.1
Auszeichnen von Beständen

1.1.2
Planung und Durchführung von Maßnahmen

1.1.2.1
Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben (technische Betriebsleitung)
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes
- Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs
- Analyse oder Dokumentation des Wirtschaftsgeschehens
- Teilnahme an Veranstaltungen oder Ausschusssitzungen

1.1.2.2
Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen, fachlichen Stellungnahmen oder einzelbetrieblichen Planungen für die Vorbereitung und Ausführung forstlicher Maßnahmen und Betriebsarbeiten für den Waldbesitz

1.1.2.3
Vermittlung, Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften bei forstlichen Maßnahmen (Waldbesitzer, Selbstwerber, Unternehmer) einschließlich Rechnungsprüfung
- Vorbereitung der Maßnahme
- Einweisung der Arbeitskräfte
- Kontrolle des Arbeitskräfteeinsatzes und der Maßnahmenumsetzung
- Zusammenstellung der Daten für die Rechnungslegung
- Rechnungsprüfung

1.1.2.4
Materialbeschaffung (beispielsweise Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots und der Lieferung)

1.1.3
Holzverkaufshilfe

1.1.3.1
Aushalten und Vollvermessung des Holzes mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung und gegebenenfalls Geokoordination

1.1.3.2
Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dritter mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung

1.1.3.3
Holzverkaufsvermittlung

1.1.3.3.1
Meistgebotsverkäufe

1.1.6
Serviceleistungen

1.1.6.1
Sonstige Serviceleistungen für den Waldbesitz

1.1.6.1.1
Leistungserbringung durch mittlerer Dienst

1.1.6.1.2
Leistungserbringung durch gehobener Dienst

1.1.6.1.3
Leistungserbringung durch höherer Dienst

1.2
Entgelte für Übernahme und Erbringung von Betreuungsleistungen im Rahmen der direkten Förderung der Waldbewirtschaftung

1.2.1
Vertraglich vereinbarte Betreuungsleistungen gegenüber forstlichen Zusammenschlüssen und deren Mitgliedern

2
Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe

2.1
Die in Nummer 1.1 aufgeführten Leistungen können als Einzelleistung gebucht werden.

2.2
Übernahme von Einzelleistungen

Auf formlosen Antrag können Waldbesitzende jede Leistung nach Nummer 1.1 in einem schriftlichen Vertragsmuster vereinbaren.

Die Einzelleistung „Holzverkaufsvermittlung“ gemäß Nummer 1.1.3.3. kann nur in Verbindung mit der Einzelleistung „Aufmessen des Holzes“ nach Nummer 1.1.3.1. gebucht werden.

3
Entgelte

3.1
Die Leistung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Unter Berücksichtigung der Selbstkosten werden nachfolgende Entgelte festgesetzt. Mit diesen Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben - einschließlich Reisekosten - abgegolten. Als Mindestabrechnungseinheit werden 15 Minuten (1/4 Stunde) fakturiert. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.

3.2
Entgelte für Einzelleistungen (siehe Anlage 1 Tabelle zu Nummer 1.1.)

3.3
Entgelte für Betreuungsleistungen im Rahmen der direkten Förderung der Waldbewirtschaftung (siehe Anlage 1 Tabelle zu Nummer 1.2)

3.4
Experimentierklausel

Zur Erprobung einer Neuordnung der Förderung der Betreuung des privaten und körperschaftlichen Waldbesitzes hin zur direkten Förderung kann die oberste Forstbehörde von den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, seine Angebote in Art und Höhe auf der Grundlage seiner realen Kosten flexibel zu gestalten.

4
Schlussbestimmungen

Es wird angestrebt, dass der Landesbetrieb Wald und Holz auf Grundlage einer entsprechenden Änderung des § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes die Höhe der Entgelte mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einem jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis selbst festlegen wird.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 83