Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 22.3.2022 Seite 121 bis 152
Sechste Änderung der Härterichtlinien NRW |
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Sechste Änderung der Härterichtlinien NRW
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Sechste Änderung der Härterichtlinien NRW
Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
Vom 23. Februar 2022
1
Die Landesregierung bestimmt
im Benehmen mit dem Innenausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen:
Die Bekanntmachung des Innenministeriums „Härterichtlinien NRW“ vom 8. Mai 2001 - II B 3 - 000 (1) Beiheft 3a - (MBl. NRW. S. 1019), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Februar 2018 (MBl. NRW. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 werden nach Absatz 3 folgende Absätze angefügt:
„4
Der Witwe oder dem Witwer
sowie der hinterbliebenen eingetragenen
Lebenspartnerin oder dem hinterbliebenen
eingetragenen Lebenspartner einer oder eines verstorbenen Verfolgten, der eine
Unterstützungsleistung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhalten hat, kann eine
Unterstützung in Form einer Übergangsleistung in gleicher Höhe gewährt werden.
5
Übergangsleistungen können
längstens für die Dauer von neun Monaten gewährt werden. Sie beginnen in dem
Monat, der dem Tod der oder des Verfolgten folgt. Sie enden nach neun Monaten
oder mit dem Tod der berechtigten Person.
6
Voraussetzung für die
Gewährung einer Übergangsleistung nach Absatz 4 ist, dass die Witwe oder der
Witwer sowie die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin
oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner
mit der oder dem Verfolgten zum Zeitpunkt von deren oder dessen Tod verheiratet
war, wenn
a) die oder der Verfolgte nach dem 1. Januar 2020 verstorben ist und
b) die Witwe oder der Witwer sowie die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 41, § 85, § 97 oder § 157 des Bundesentschädigungsgesetzes oder auf Hinterbliebenenbeihilfe gemäß § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes hat und selbst keine Unterstützungsleistungen in Form einer laufenden Beihilfe nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält.“
2. In § 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
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Diese Bekanntmachung tritt
mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 122