Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 22.3.2022 Seite 121 bis 152
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (FöRL Bienenzuchterzeugnisse) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (FöRL Bienenzuchterzeugnisse)
7824
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und
Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
(FöRL Bienenzuchterzeugnisse)
Runderlass
des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
II-2 –
63.03.06.04
Vom 18. Februar 2022
1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf Grund folgender Normen
in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Artikel 55 ff.) des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in Verbindung mit
b) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl.
L 211vom 8.8.2015, S. 3) in Verbindung mit
c) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im
Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 9) und
d) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Honigproduktion und anderer Bienenzuchterzeugnisse durch organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker sowie interessierte Personen. Dabei sollen insbesondere die Vermarktung und die Qualität des heimischen Honigs und anderer Bienenzuchterzeugnisse verbessert werden. Die Projekte sollen die Imkerei als integralen Bestandteil des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen einer standortgerechten und umweltverträglichen Bienenhaltung sowie die Direktvermarktung regionaler Bienenzuchterzeugnisse zum Ziel haben.
Ein Anspruch besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen
2.1.1
Lehrgänge
auf Landes- oder Verbandsebene.
Es können nur die Fortbildungslehrgänge abgerechnet werden, die vorab von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind.
2.1.2
Schulungen
für Imkerinnen und Imker und Imkervereinigungen, zum Beispiel (Online-) Kurse
und andere (Online-) Veranstaltungen, die der Vermittlung besserer Techniken
auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen dienen
oder Kenntnisse über Bienenkrankheiten, deren Entwicklung und Behandlung
vermitteln.
Schulungsausgaben sind zum Beispiel Fahrkosten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.
Lehrgänge außerhalb von Nordrhein-Westfalen (beispielsweise Tagungen von Zuchtobfrauen und –männern, Honigobleuten) sind nur in Absprache mit den Landesimkerverbänden förderfähig.
Auch Schulungen von Personal das für die Kontrolle der Einhaltung der Hygienevorschriften bei den Imkerinnen und Imkern zuständig ist, sind nach Absprache mit der Bewilligungsbehörde förderfähig, sofern ein in Satz 1 genanntes Thema Gegenstand der Schulung ist.
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und –teilnehmer rechnen beim Verband beziehungsweise beim Veranstalter ab.
2.1.3
Lehrmittel für Landesimkerverbände, zum Beispiel Beschallungsanlagen,
Overheadprojektoren, Beamer, Laptop, Fotoapparate,
Mikroskope, DVD- und Videogeräte, Fernseher, Refraktometer, Modelle zur
Honigbiene, Lehrtafeln, Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme,
Web-Publikationen.
Ausstattung von Kreisimkervereins- oder Imkervereins-Lehrbienenständen mit Lehr- und Schulungsmaterial (zum Beispiel Broschüren, Bücher, Video- und DVD-Filme, Lehrtafeln, Fernseher, DVD- und Videogeräte) und spezielles imkerliches Gerät (zum Beispiel Beuten, Sonnen- oder Dampfwachsschmelzer, Mittelwandpressen, Handrefraktometer, Modelle zur Honigbiene, Schaukästen).
2.1.4
Einführungsfortbildungen
für Jung- und Neuimkerinnen und –imker nach einem
Schulungskonzept der Landesverbände einschließlich Schulungsunterlagen.
Ausbildungen von Schulungsbeauftragten und Imkerpatinnen und –paten.
Schulungsausgaben sind zum Beispiel Fahrkosten, Honorare von Referentinnen und Referenten, Saalmieten, Leihgebühren für visuelle oder akustische Hilfsmittel.
2.1.5
Schriften
zu Lehr- und Informationszwecken; Publikationen zu Lehr- und
Informationszwecken, wie beispielsweise Infobriefe, Web-Publikationen.
2.2
Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere Varroose
Projekte
zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten wie zum Beispiel
Beutekäfer, Amerikanische Faulbrut und insbesondere der Varroose,
die den Imkerinnen und Imkern helfen, Völkerverluste zu minimieren und in die
Lage versetzen, Bienenzuchterzeugnisse hoher Qualität und Reinheit zu erzeugen.
Hierzu gehören unter anderem:
a) biologische und biotechnische Methoden der integrierten Kontrolle,
b) Schulungen, Beratung auch mit Betreuung am Bienenstand,
c) Zucht von Bienenherkünften, die aufgrund von
genetisch bedingter Toleranz den Einsatz von Medikamenten zu reduzieren
gestatten. Grundlage für die Förderung der Zuchtarbeit sind die
wissenschaftlich anerkannten Methoden der Bieneninstitute,
d) Methoden der Prophylaxe vor Bienenkrankheiten sowie
e) Untersuchungen auf Rückstände von Behandlungsmitteln in
Bienenzuchterzeugnissen.
Die Förderung von Medikamenteneinsatz ist nur im Rahmen der Projekte möglich.
2.3
Analysen von Bienenzuchterzeugnissen
Programme (zum Beispiel Honigbewertung und –prämierung), die die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Landesimkerverbände zur Untersuchung von Bienenzuchterzeugnissen durchführen, um die Imkerinnen und Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. Gefördert werden insbesondere Analysen physikalisch-chemischer und sensorischer Merkmale.
2.4
Forschung
Förderfähig sind nur angewandte Forschungsprojekte, keine Grundlagenforschung. Ausgeschlossen ist insbesondere die institutionelle Förderung eines Forschungsinstituts. Aus dem Forschungsantrag muss im Einzelnen deutlich hervorgehen, dass es sich zum Nutzen der Imkerinnen und Imker um Forschungsprogramme zur Erzeugung und Verbesserung der Qualität der Bienenzuchterzeugnisse handelt.
Forschungsprojekte sind vorab mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium abzustimmen.
2.5
Marktbeobachtung
Projekte zur Erarbeitung von Preis- und Mengenmeldungen (wie zum Beispiel statistische Erhebungen, Umfragen, Web-Anwendungen).
2.6
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des
Produktpotentials auf dem Markt
Projekte zum Aufbau und zur Durchführung überbetrieblicher Qualitätssicherungssysteme sowie Entwicklung von betrieblichen Managementsystemen (zum Beispiel Zertifizierungen von Imkereien).
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind repräsentative Imkerorganisationen für organisierte und nicht organisierte Imkerinnen und Imker für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Fachbereich Bienenkunde.
4
Zuwendungsvoraussetzung
Die Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zweckmäßigkeit der durchzuführenden Maßnahme darlegt und eine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln im Rahmen anderer Förderprogramme nicht erfolgt.
Die Abstimmung und Beantragung der Förderung von Projekten hat in enger Kooperation zwischen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und den repräsentativen Imkerorganisationen zu erfolgen.
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger müssen ihre Repräsentativität nachweisen durch:
a) Vorlage der aktuellen Satzung,
b) Nachweis der Eigenschaft als juristische Person,
c) Nachweis der Erfahrung und Bedeutung für die Bienenhaltung in
Nordrhein-Westfalen,
d) Nachweis der Anzahl sowohl der in Nordrhein-Westfalen vertretenen Imkerinnen
und Imker als auch der Bienenvölker in Nordrhein-Westfalen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung.
5.2
Zuwendungsform: Zuschuss.
5.3
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung/Festbetragsfinanzierung.
5.3.1
Bei Lehrgängen und Schulungen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4 bis zu einem
Höchstbetrag von 30 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Tag der
nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und für Beschaffungen gemäß Nummer
2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 bis zu 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen
Ausgaben.
Bei Schulungen von Schulungsbeauftragten für verschiedene Fachbereiche (beispielsweise Obleute, Honigprüferinnen und -prüfer, Imkerpatinnen und –paten) sind die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu 100 Prozent zuwendungsfähig.
5.3.2
Bei
Schulungen nach Nummer 2.2 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro pro
Teilnehmerin oder Teilnehmer und Tag der nachgewiesenen zuwendungsfähigen
Ausgaben (Nummer 2.1.2 gilt sinngemäß), bei Betreuung am Bienenstand nach Nummer
2.2 durch Bienensachverständige 15 Euro je Untersuchungseinheit, bei den
übrigen Maßnahmen nach Nummer 2.2 Vollfinanzierung der nachgewiesenen
zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.3
Fahrtkosten bei Lehrgängen und Schulungen für die An- und Abreise der Referentinnen
und Referenten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer vom Wohnort zur Tagesstätte und
zurück in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer je kürzester Wegstrecke bis maximal
100 Euro pro Tag, Fahrtkosten mit ÖPNV gemäß nachgewiesener Kosten der 2.
Klasse.
5.3.4
Bei
Nummer 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6 Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent der
nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Nummer 2.3 Übernachtungskosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung ohne Frühstück.
Bei Nummer 2.3 Fahrtkosten für die An- und Abreise vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück in Höhe von 0,20 Euro pro Kilometer je kürzester Wegstrecke bis höchstens 100 Euro pro Tag, Fahrtkosten mit ÖPNV gemäß nachgewiesener Kosten der 2. Klasse.
Sofern
bei einer Maßnahme nach Nummer 2.3 keine Verpflegung angeboten wird, auch
Tagegeld für Mehraufwendungen für Verpflegung für jeden Kalendertag bei
Abwesenheitszeiten
a) von 24 Stunden 24 Euro,
b) von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und
c) von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.
5.4
Bagatellgrenze:
500 Euro je Förderfall.
6
Kontrolle und Sanktionen
6.1
Systematische Verwaltungskontrollen sind für alle Zuwendungs- und
Zahlungsanträge vollständig durchzuführen. Die maßgeblichen Bestimmungen gemäß
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1368 sind hierbei zu beachten. Die
Verwaltungskontrolle stellt eine umfassende Prüfung aller Anträge und
sämtlicher Auflagen und Verpflichtungen anhand der in den Anträgen gemachten
Angaben und vorzulegenden Unterlagen dar. Sie umfasst die Kontrolle der
Vollständigkeit der Antragsangaben und -unterlagen sowie die Überprüfung der
Richtigkeit nach der Maßgabe der Förderbestimmungen und schließt gegebenenfalls
örtliche Erhebungen ein. Anträge dürfen erst bewilligt und zur Auszahlung
freigegeben werden, nachdem hinreichende Kontrollen stattgefunden haben, um die
Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften zu überprüfen. Vor der Auszahlung muss
daher die Verwaltungskontrolle für den jeweiligen Fall vollständig
abgeschlossen sein.
Die Verwaltungskontrollen sind durch Vor-Ort-Kontrollen zu ergänzen. Dazu wird eine risikobasierte Kontrollstichprobe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1368 in Höhe von mindestens 5 Prozent aus der Grundgesamtheit der jährlich bewilligten Anträge gezogen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen werden insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der Vorhaben und die tatsächlich entstandenen Ausgaben überprüft.
Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auch auf das Inventarverzeichnis, das für Gegenstände der Förderung nach Nummer 2.1 zu erstellen ist.
Über jede Kontrolle ist ein Prüfbericht zu fertigen. Das Ergebnis der Kontrolle ist aktenkundig zu machen. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben bei der Prüfung unterstützend mitzuwirken.
6.2
Bei
offensichtlichen Fehlern (beispielsweise Zahlendreher) ist der Zuwendungsbetrag
entsprechend zu korrigieren.
Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzufordern und gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu verzinsen.
Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger verantwortlich ist, ist die Zuwendung zusätzlich zu einer geforderten Rückzahlung zu kürzen um einen Betrag, der die Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem Betrag, auf den Anspruch besteht, entspricht (Sanktion).
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Für das gesamte Antragsverfahren sind ausschließlich die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Antragsformulare zu verwenden und bei der Direktorin oder beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde
ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
7.2.2
Die
Bewilligung der Zuwendung kann nach einer vom für Landwirtschaft zuständigen
Ministerium festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist bei Lehrgängen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und
Schulungen nach Nummer 2.2 nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden
Muster, im Übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 „Anlage 3 zu
Nr. 4.1 VVG“ zu erteilen.
7.2.4
Im
Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nicht anzuwenden ist.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10 VVG“ zu führen. Auf die Vorlage von Belegen wird nicht verzichtet. Soweit Lehrgänge nach Nummer 2.1.2 und 2.1.4 und Schulungen nach Nummer 2.2 durchgeführt werden, sind zusätzlich Bekanntmachungen, Teilnahmelisten für jeden Tag gesondert nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster sowie bei Online-Kursen und Online-Veranstaltungen zusätzlich ein Nachweis der Teilnehmerzahl und entsprechende Anmeldungen mit mindestens folgenden Angaben: Name, Vorname, PLZ, Ort, Imkerverein (sofern vorhanden) vorzulegen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
7.5.1
Die
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gilt folgende Regelung:
Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Auftragswerten von
weniger als 2 500 Euro (Betrag ohne Umsatzsteuer) kann generell auf das
Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden (Direktauftrag). Zum
Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrages ist gemäß
Nummer 1.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen
(formlose Preisermittlung).
7.5.2
Die
Zweckbindungsfrist für Geräte, Maschinen und technische imkerliche
Ausrüstung, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne
Umsatzsteuer) übersteigt, beträgt fünf Jahre und beginnt nach Auszahlung der
Zuwendung.
8
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 137