Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 9 vom 29.3.2022 Seite 153 bis 178

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes durch das Land Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes durch das Land Nordrhein-Westfalen

2430

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des
Bundesvertriebenengesetzes durch das Land Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 10. Februar 2022

1
Zuwendungszweck und Grundsätze

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Grundlage des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, im Folgenden LHO, einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden kulturbezogene Projekte und Projekte der
historisch-politischen Bildung. Die Maßnahmen sollen die Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarinnen und Nachbarn angemessen berücksichtigen.

2.1
Die Projekte und Maßnahmen können insbesondere in folgender Form durchgeführt werden:

a) Veranstaltungen, zum Beispiel Vorträge, Seminare und Workshops,

b) musikalische oder tänzerische Darbietungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland,

c) Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art, soweit der Umgang mit eventuellen Einnahmen, insbesondere Verkaufseinnahmen, klar geregelt wird, oder

d) Ausstellungen, sofern mit dem Förderantrag eine aussagekräftige Ausstellungsbeschreibung vorgelegt wird.

2.2
Vorrang haben grenzüberschreitende Maßnahmen, also Maßnahmen, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden. Im Einzelnen können dabei folgende Maßnahmen gefördert werden:

a) Veranstaltungen unter Beteiligung von Staatsangehörigen der Herkunftsländer,

b) Ausstellungen unter pädagogischer Begleitung mit Ortswechseln zwischen Inland und Herkunftsland oder

c) zeitweiliger oder dauernder Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland.

Weiterhin zählen dazu auch Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen mit Auslandsbezug. Außerdem solche Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des allgemeinen Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftsbereichs durchgeführt werden.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind

a) natürliche Personen oder

b) juristische Personen des privaten Rechts.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für Projekte mit inländischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt, dass mindestens 50 Prozent von diesen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen haben müssen. Ausländische Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen dem Personenkreis dieser Richtlinie entsprechen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung:

Nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage:

5.4.1
Gefördert werden nachfolgend aufgeführte, notwendige und angemessene Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen:

5.4.1.1
In begründeten Einzelfällen können Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugeordnet werden können.

5.4.1.2
Honorare und Reisekostenerstattungen können mit folgenden Beträgen einschließlich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer als zuwendungsfähig anerkannt werden:

5.4.1.2.1
Bis zu 110 Euro pro 45 Minuten für die Leistungen von Referentinnen und Referenten für einen einfachen Vortrag oder für die Leitung von Diskussionen und Arbeitskreisen, die sich an Vorträge oder Berichte anschließen.

5.4.1.2.2
Bis zu 200 Euro pro 45 Minuten für die Leistungen von Referentinnen und Referenten für Vorträge und Berichte, einschließlich der Leitung von Diskussionen, die eine aufwändigere Vorbereitung erfordern.

5.4.1.2.3
Bis zu 280 Euro pro 45 Minuten für die Leistungen von Referentinnen und Referenten für besonders qualifizierte Vorträge, zum Beispiel durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer.

5.4.1.2.4
Bis zu 100 Euro pro 60 Minuten für Leistungen von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern als Honorarsatz.

5.4.1.2.5
Für die in den Nummern 5.4.1.2.1 bis 5.4.1.2.4 genannten Personen oder Gruppen sind Reisekostenerstattungen in Höhe der jeweils nach den für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig.

5.4.1.3
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Inland können bei Veranstaltungen im Ausland sowie bei Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen für ausländische Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fahrkosten maximal in Höhe der jeweils nach den für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen nach dem Landesreisekostengesetz als zuwendungsfähig anerkannt werden. Im Übrigen können bei Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen keine Fahrkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.4.1.4
Soweit Gruppen das Programm künstlerisch wesentlich mitgestalten oder ganz bestreiten, ist pro Mitglied ein Honorar in Höhe von bis zu 50 Euro pro Tag zuwendungsfähig. Soweit eine Einzelperson oder kleinere Gruppe das Programm wesentlich mitgestaltet, kann das Tageshonorar in begründeten Fällen deutlich höher liegen.

Der maximale Höchstbetrag pro Projekt beträgt in allen Fällen 5 000 Euro.

Die Bewilligungsbehörde kann Ausgaben für Fahrkosten in begründeten Fällen als zuwendungsfähig anerkennen, insoweit ist Nummer 5.4.1.3 anzuwenden.

5.4.1.5
Sachausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugeordnet werden können.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann zur Deckung der dem Projekt zuzurechnenden Gemeinkosten bis zu 10 Prozent der im Wege der Antragsprüfung als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 800 Euro, pauschal abrechnen. Eingesetzte Anteile für das bürgerschaftliche Engagement sind von der Bemessungsgrundlage ausgenommen.

5.4.1.6
In begründeten Fällen können auch Investitionen, die maßgeblich für die Erreichung des Projektziels sind, als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.4.1.7
Bürgerschaftliches Engagement kann auf Grundlage der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft vom 4. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden.

5.4.1.8
Die Förderung von Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen ist von der Erhebung angemessener Teilnehmerbeiträge und Entgelte abhängig zu machen. Eine Ausnahme kann in begründeten Einzelfällen von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

5.4.1.9
Verkaufseinnahmen aus Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art mindern die zuwendungsfähigen Ausgaben, sie sind bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises zu berücksichtigen.

5.4.2
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Abweichend von Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO muss die Zuwendungshöhe mehr als 1 000 Euro betragen, die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 1 112 Euro betragen. Bei der Förderung von Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder religiöser Art muss die Zuwendungshöhe mehr als 250 Euro betragen, die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 278 Euro betragen.

Die zehn Prozent Eigenanteil können auch durch zweckgebundene Spenden oder weitere Mittel Dritter ohne öffentliche Förderung erbracht werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In den Zuwendungsbescheid sind folgende Auflagen aufzunehmen:

a) Erhebung von Teilnahmebeiträgen und Entgelten,

b) Berücksichtigung von Verkaufserlösen,

c) Verwendungsnachweis mit Erfolgskontrolle und

d) Hinweis auf Nutzung der Logos.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Die Anträge sind vollständig, also mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem nachvollziehbaren Finanzierungsplan für das erste Halbjahr bis zum 20. Oktober des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 20. April bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können mehr als einen Antrag stellen.

7.1.2
Antragsunterlagen

Für das Antragsverfahren ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

7.2.2
Bewilligungsbehörde ist für Maßnahmen in

a) Nordrhein-Westfalen: die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren beziehungsweise seinen Sitz hat,

b) Nordrhein-Westfalen von Antragstellerinnen und Antragstellern mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens: die Bezirksregierung Düsseldorf,

c) Rumänien: die Bezirksregierung Arnsberg,

d) Russland: die Bezirksregierung Detmold,

e) Polen: die Bezirksregierung Köln und

f) allen übrigen Staaten Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas sowie für Maßnahmen, bei denen mehrere Bezirksregierungen zuständig wären: die Bezirksregierung Münster.

Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Einzelfällen eine gesonderte Zuständigkeit festlegen.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird gemäß den Regelungen des Zuwendungsbescheides auf Anforderung ausgezahlt. Für Mittelanforderungen ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist in deutscher Sprache und in Euro-Beträgen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach dem Muster der Anlage 4 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung

Dieser Runderlass tritt am 1. April 2022 in Kraft und am 31. März 2027 außer Kraft. Er gilt für die Bewilligungszeiträume vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 und ist auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens für diese Zeiträume anwendbar.

- MBl. NRW. 2022 S. 154