Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 9 vom 29.3.2022 Seite 153 bis 178
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes durch das Land Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes durch das Land Nordrhein-Westfalen
2430
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des
Bundesvertriebenengesetzes durch das Land Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des
Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 10. Februar 2022
1
Zuwendungszweck und Grundsätze
1.1
Das Land
Nordrhein-Westfalen gewährt auf Grundlage des § 96 des
Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August
2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und
auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 23
und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, im Folgenden LHO, einschließlich der
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV.
1.2
Ein Anspruch
der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden kulturbezogene Projekte und Projekte der
historisch-politischen Bildung. Die Maßnahmen sollen die Wechselbeziehungen
zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarinnen und Nachbarn angemessen
berücksichtigen.
2.1
Die Projekte
und Maßnahmen können insbesondere in folgender Form durchgeführt werden:
a) Veranstaltungen, zum Beispiel Vorträge, Seminare und Workshops,
b) musikalische oder tänzerische Darbietungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland,
c) Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art, soweit der Umgang mit eventuellen Einnahmen, insbesondere Verkaufseinnahmen, klar geregelt wird, oder
d) Ausstellungen, sofern mit dem Förderantrag eine aussagekräftige Ausstellungsbeschreibung vorgelegt wird.
2.2
Vorrang
haben grenzüberschreitende Maßnahmen, also Maßnahmen, in die Personen,
Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden. Im
Einzelnen können dabei folgende Maßnahmen gefördert werden:
a) Veranstaltungen unter Beteiligung von Staatsangehörigen der Herkunftsländer,
b) Ausstellungen unter pädagogischer Begleitung mit Ortswechseln zwischen Inland und Herkunftsland oder
c) zeitweiliger oder dauernder Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland.
Weiterhin zählen dazu auch Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen mit Auslandsbezug. Außerdem solche Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen des allgemeinen Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftsbereichs durchgeführt werden.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind
a) natürliche Personen oder
b) juristische Personen des privaten Rechts.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Für Projekte mit inländischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern gilt, dass mindestens 50 Prozent von diesen ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen haben müssen. Ausländische Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen dem Personenkreis dieser Richtlinie entsprechen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung:
Nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage:
5.4.1
Gefördert
werden nachfolgend aufgeführte, notwendige und angemessene Personal- und
Sachausgaben sowie Investitionen:
5.4.1.1
In
begründeten Einzelfällen können Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt
werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugeordnet werden können.
5.4.1.2
Honorare und
Reisekostenerstattungen können mit folgenden Beträgen einschließlich
gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer als zuwendungsfähig anerkannt werden:
5.4.1.2.1
Bis zu 110
Euro pro 45 Minuten für die Leistungen von Referentinnen und Referenten für
einen einfachen Vortrag oder für die Leitung von Diskussionen und
Arbeitskreisen, die sich an Vorträge oder Berichte anschließen.
5.4.1.2.2
Bis zu 200
Euro pro 45 Minuten für die Leistungen von Referentinnen und Referenten für
Vorträge und Berichte, einschließlich der Leitung von Diskussionen, die eine
aufwändigere Vorbereitung erfordern.
5.4.1.2.3
Bis zu 280 Euro
pro 45 Minuten für die Leistungen von Referentinnen und Referenten für
besonders qualifizierte Vorträge, zum Beispiel durch Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrer.
5.4.1.2.4
Bis zu 100
Euro pro 60 Minuten für Leistungen von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern als
Honorarsatz.
5.4.1.2.5
Für die in
den Nummern 5.4.1.2.1 bis 5.4.1.2.4 genannten Personen oder Gruppen sind
Reisekostenerstattungen in Höhe der jeweils nach den für Landesbedienstete
geltenden Bestimmungen nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähig.
5.4.1.3
Für
Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Inland können bei Veranstaltungen im
Ausland sowie bei Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen für ausländische Teilnehmerinnen
und Teilnehmer Fahrkosten maximal in Höhe der jeweils nach den für
Landesbedienstete geltenden Bestimmungen nach dem Landesreisekostengesetz als
zuwendungsfähig anerkannt werden. Im Übrigen können bei Veranstaltungen in
Nordrhein-Westfalen keine Fahrkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.4.1.4
Soweit
Gruppen das Programm künstlerisch wesentlich mitgestalten oder ganz bestreiten,
ist pro Mitglied ein Honorar in Höhe von bis zu 50 Euro pro Tag
zuwendungsfähig. Soweit eine Einzelperson oder kleinere Gruppe das Programm
wesentlich mitgestaltet, kann das Tageshonorar in begründeten Fällen deutlich
höher liegen.
Der maximale Höchstbetrag pro Projekt beträgt in allen Fällen 5 000 Euro.
Die Bewilligungsbehörde kann Ausgaben für Fahrkosten in begründeten Fällen als zuwendungsfähig anerkennen, insoweit ist Nummer 5.4.1.3 anzuwenden.
5.4.1.5
Sachausgaben
können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt
zugeordnet werden können.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann zur Deckung der dem Projekt zuzurechnenden Gemeinkosten bis zu 10 Prozent der im Wege der Antragsprüfung als zuwendungsfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 800 Euro, pauschal abrechnen. Eingesetzte Anteile für das bürgerschaftliche Engagement sind von der Bemessungsgrundlage ausgenommen.
5.4.1.6
In
begründeten Fällen können auch Investitionen, die maßgeblich für die Erreichung
des Projektziels sind, als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.4.1.7
Bürgerschaftliches
Engagement kann auf Grundlage der Richtlinie zur Berücksichtigung von
bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im
Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft vom 4.
Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung als
zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt werden.
5.4.1.8
Die
Förderung von Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und
Begegnungen ist von der Erhebung angemessener Teilnehmerbeiträge und Entgelte
abhängig zu machen. Eine Ausnahme kann in begründeten Einzelfällen von der
Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
5.4.1.9
Verkaufseinnahmen
aus Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art mindern die zuwendungsfähigen
Ausgaben, sie sind bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises zu
berücksichtigen.
5.4.2
Die Höhe der
Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Abweichend von Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO muss die Zuwendungshöhe mehr als 1 000
Euro betragen, die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 1 112
Euro betragen. Bei der Förderung von Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums
oder religiöser Art muss die Zuwendungshöhe mehr als 250 Euro betragen, die
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen mindestens 278 Euro betragen.
Die zehn Prozent Eigenanteil können auch durch zweckgebundene Spenden oder weitere Mittel Dritter ohne öffentliche Förderung erbracht werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
In den Zuwendungsbescheid sind folgende Auflagen aufzunehmen:
a) Erhebung von Teilnahmebeiträgen und Entgelten,
b) Berücksichtigung von Verkaufserlösen,
c) Verwendungsnachweis mit Erfolgskontrolle und
d) Hinweis auf Nutzung der Logos.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Die Anträge sind vollständig, also mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem nachvollziehbaren Finanzierungsplan für das erste Halbjahr bis zum 20. Oktober des Vorjahres, für das zweite Halbjahr bis zum 20. April bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können mehr als einen Antrag stellen.
7.1.2
Antragsunterlagen
Für das Antragsverfahren ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Für die
Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
7.2.2
Bewilligungsbehörde
ist für Maßnahmen in
a) Nordrhein-Westfalen: die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren beziehungsweise seinen Sitz hat,
b) Nordrhein-Westfalen von Antragstellerinnen und Antragstellern mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens: die Bezirksregierung Düsseldorf,
c) Rumänien: die Bezirksregierung Arnsberg,
d) Russland: die Bezirksregierung Detmold,
e) Polen: die Bezirksregierung Köln und
f) allen übrigen Staaten Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas sowie für Maßnahmen, bei denen mehrere Bezirksregierungen zuständig wären: die Bezirksregierung Münster.
Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Einzelfällen eine gesonderte Zuständigkeit festlegen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird gemäß den Regelungen des Zuwendungsbescheides auf Anforderung ausgezahlt. Für Mittelanforderungen ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist in deutscher Sprache und in Euro-Beträgen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach dem Muster der Anlage 4 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
Dieser Runderlass tritt am 1. April 2022 in Kraft und am 31. März 2027 außer Kraft. Er gilt für die Bewilligungszeiträume vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 und ist auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens für diese Zeiträume anwendbar.
- MBl. NRW. 2022 S. 154