Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 11 vom 1.4.2022 Seite 189 bis 196

Zweite Änderung der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien
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Zweite Änderung der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien

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Zweite Änderung der
Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
IV - 4 - 61.06.07.02

Vom 16. März 2022

1

Die Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104), die durch Runderlass vom 2. November 2021 (MBl. NRW. S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall der gleichzeitigen Gewährung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641) in der jeweils geltenden Fassung vor, soweit die Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen oder sie ergänzen.“

2. Nummer 2 Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:

c) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen nach Nummer 1.1.3

- Gefährdungsabschätzungen, Sanierungsuntersuchungen mit dem Ziel zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen der städtebaulichen Planung,

- Vorbereitung der Flächenreaktivierung (auch im Rahmen der Kofinanzierung des EFRE-Fonds)

d) bei Maßnahmen zum Bodenschutz nach Nummer 1.1.4

- Untersuchung zur Verbesserung der Kenntnisse über die Verbreitung flächenhafter Schadstoffbelastungen, den Erfüllungsgrad von Bodenfunktionen und das Auftreten von Erosionsschwerpunkten mit dem Ziel zur Erhöhung des Flächenanteils des Landes Nordrhein-Westfalen an Darstellungen in Bodenbelastungs- und Bodenfunktions- und Erosionskarten

- sowie Erhalt und Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens mit dem Ziel der Einbindung in stadtklimatische Konzepte

- Aktivitäten zur Verbesserung des Bodenbewusstseins.“

3. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.3.1 (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen) ist, dass notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinn der Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen) vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinn des § 55 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ist eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.8) ausreichend.“

4. In Nummer 4.7 Satz 3 werden die Wörter „und zur Projektförderung“ durch die Wörter „oder zur Projektförderung“ und die Wörter „und die EFRE-Rahmenrichtlinie zur Berücksichtigung“ durch die Wörter „oder die EFRE-Rahmenrichtlinie als Auflage zur Beachtung“ ersetzt.

5. In Nummer 4.9.1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

6. In Nummer 4.9.4 Satz 2 wird die Angabe „2.3.3“ durch die Angabe „2.3.4“ ersetzt.

7. In Nummer 4.14 wird nach der Angabe „Nummer 1.1.1“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

8. In Nummer 5.4.3.1 Satz 2 wird die Angabe „2.3.3“ durch die Angabe „2.3.4“ ersetzt.

9. In Nummer 6.2 Satz 2 werden die Wörter „ , der Bewilligung in Form eines vorläufigen Verwaltungsakts (gilt nicht im Zusammenhang mit Sanierungen und der EFRE-Förderung) ist das Muster der Anlage 3“ gestrichen.

10. Die Nummern 6.4 und 6.4.1 werden wie folgt gefasst:

„6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Nummer 10.2 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise nach Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landehaushaltsordnung (Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis) zu erbringen.

Der in Nummer 10.2 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise der in Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung eingeforderte Sachbericht ist um die ausgefüllten Musterformblätter für die Sachberichte „Bodenschutzmaßnahmen / Erhebungen / Erfassung“ beziehungsweise „Gefahrenabwehrmaßnahmen / kommunale Planungen“ zu ergänzen.

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen.“

11. Die Fußnote 3 wird aufgehoben.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 194