Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 17 vom 2.5.2022 Seite 285 bis 290
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen
75
Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau
von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in
Nordrhein-Westfalen
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 21. April 2022
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Zur
Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), des
Klimaschutzprogramms 2030 sowie der strategischen Weiterentwicklung der
Elektromobilität im Land Nordrhein-Westfalen ist der Aufbau einer
flächendeckenden Ladeinfrastruktur von öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine
zwingende Voraussetzung.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach
Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§ 23 und 44 der
Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch
Gesetz vom 19. Dezember (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, im Folgenden LHO,
und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom
10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), im Folgenden VV zur LHO. Ein Rechtsanspruch
auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel. Eine nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung
an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels
107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C
326 vom 26.10.2012, S. 47), im Folgenden AEUV, die gemäß Artikel 107 Absatz 3
Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
Diese Förderrichtlinie greift die Vorgaben aus Nummer 9 der Förderrichtlinie
„Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Juli 2021
(BAnz AT 21.07.2021 B3) auf.
1.3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist:
a) Ladepunkt: eine Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein Elektrofahrzeug geladen werden kann,
b) Ladeeinrichtung: stationäre Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann,
c) Standort: eine Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden,
d) Netzanschluss: die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,
e) Normal-Ladepunkt: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis höchstens 22 Kilowatt,
f) Schnell-Ladepunkt: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt,
g) Maximaler Förderbetrag: maximal mögliche Förderung in Form von Höchstbeträgen in Euro und prozentualen Höchstquoten der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die Ladesäulenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSV, verwiesen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur
Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen mit mindestens einem fest installierten Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses, siehe Nummer 2.3.
Gefördert werden Normal- und Schnell-Ladepunkte.
Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Beschaffung, Montage und
Installation von Normal- und Schnell-Ladepunkten sowie für den Netzanschluss.
Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung
und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Einzelheiten zur
Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie und dem jeweils
geltenden Förderaufruf.
2.2
Ersatzbeschaffung und Modernisierung von Ladeinfrastruktur
Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur
an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von
Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten,
sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen
wird.
Ein zusätzlicher Mehrwert liegt zum Beispiel vor, wenn die bestehende
Ladeinfrastruktur
a) zur Erfüllung der Anforderungen aus der LSV beziehungsweise dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird und damit ein Abbau einer bestehenden Ladeeinrichtung vermieden wird,
b) bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der LSV entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs erheblich verkürzt wird,
c) hinsichtlich der Authentifizierungs- und beziehungsweise oder Bezahloptionen ertüchtigt wird oder
d) wesentliche Veränderungen erfährt, die den Ladekomfort steigern, zum Beispiel auch die Nachrüstung zu Laderobotern.
2.3
Netzanschluss für zu errichtende Ladeinfrastruktur
Gefördert werden auch der Anschluss der nach dieser Förderrichtlinie
geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie die Kombination
aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn diese der Versorgung von
Ladepunkten dient.
Die Netzanschlussleistung kann zunächst höher ausgelegt werden als die aktuell
vorgesehene Leistungsstärke der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern die oder
der Antragstellende darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch
ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten
geplant ist. Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist grundsätzlich
auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage durch Elektrofahrzeug-Nutzerinnen
und Elektrofahrzeug-Nutzer zu achten.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen sind grundsätzlich berechtigt, eine
Zuwendung zu beantragen. Davon ausgenommen, eine Zuwendung zu beantragen, sind der
Bund und die Bundesländer. Weitere Einzelheiten können in den Förderaufrufen
geregelt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Vorhabenbeginn
Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt
zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung,
Genehmigungsverfahren oder ähnliches gilt nicht als Beginn des Vorhabens.
4.2
Ausschlussgründe
Von
der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,
a) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) anzusehen sind,
c) über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder
d) die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, im Folgenden AO, verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei der Antragstellenden um eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter aufgrund ihrer oder seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechende Verpflichtung aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4.3
Anforderungen an die Ladeinfrastruktur
4.3.1
Technische Anforderungen
Die
technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten
sich nach der LSV. Sofern in den Förderaufrufen nichts Abweichendes festgelegt
ist, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen
Standard wie zum Beispiel Open Charge Point Protocol, auch OCPP genannt, an ein
IT-Backend, eine sogenannte Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur, angebunden
und remotefähig sein. In den Förderaufrufen können weitergehende Anforderungen,
zum Beispiel hinsichtlich der Authentifizierung und Abrechnung an der
Ladeeinrichtung, ergänzt werden, insbesondere um zukünftige technologische
Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.
Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass
Vertragskundinnen und Vertragskunden von anderen Anbieterinnen und Anbietern von
Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider,
auch EMP genannt) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen
Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.
Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der
LSV zu ermöglichen, wird empfohlen, ein drahtloses lokales Netzwerk (Wireless Local
Area Network, auch WLAN genannt) an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu
stellen. Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend
festgelegt.
Die geförderte Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und
Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, entsprechen.
Ein angeschlagenes Kabel wird für jeden Ladepunkt empfohlen. Für das
angeschlagene Kabel wird eine auch im Dunkeln gut sichtbare Farbe empfohlen.
4.3.2
Betrieb der Ladeinfrastruktur
Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die
geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist. Die Mindestbetriebsdauer
gilt als Zweckbindungsfrist. Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch
Dritte erfolgen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss
jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümerin oder Eigentümer der
geförderten Ladeinfrastruktur sein und kann die Verantwortung gemäß dem
jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht auf Dritte übertragen. Der Zuwendungsgeber
behält sich ausdrücklich vor, in Förderaufrufen Vorgaben für die
Preisgestaltung des Ladevorgangs zu formulieren.
Um für Benutzerinnen und Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu
gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung
angegeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen, wie zum
Beispiel Startgebühr, Arbeitspreis, Blockiergebühr und Parktarif, zusammen, sind
diese separat auszuweisen. Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen
ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist
darauf hinzuweisen, dass bei der Bezahlung über App-Möglichkeiten oder Mobilitätsdienstleistende
die Ladekosten abweichen können.
4.3.3
Verwendung von Strom aus erneuerbaren
Energien
Der für den Ladevorgang erforderliche
Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der
jeweils geltenden Fassung stammen und darf nicht aufgrund dieses Gesetzes gefördert
sein. Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den
vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden,
oder aus Eigenerzeugung vor Ort, zum Beispiel als Strom aus
Photovoltaik-Anlagen, bezogen werden.
4.3.4
Zugänglichkeit
Eine Förderung ist nur möglich, wenn
die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der LSV ist. Falls die
Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens von montags bis
samstags für je zwölf Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die
maximalen Förderbeträge aus den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 jeweils um die Hälfte.
4.3.5
Kennzeichnung
Stellplätze für Elektrofahrzeuge an
geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektrofahrzeug-Symbol
nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S.
367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S.
3091) geändert worden ist, zu kennzeichnen.
4.3.6
Online-Berichterstattung
Die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger ist zur Online-Berichterstattung an die NOW GmbH Nationale
Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH während der
sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. Die
Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme beziehungsweise
der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die
Übermittlung von Halbjahresberichten. Die Berichterstattung erfolgt über die
Online-Plattform OBELIS (Online-Berichterstattung Ladeinfrastruktur) im Bereich
OBELISöffentlich. OBELISöffentlich ist unter www.obelis-oeffentlich.de
abrufbar.
Im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung räumen die Antragstellenden bei
der Einreichung der Daten dem Referat VII.3 des nordrhein-westfälischen Ministeriums
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sowie der Nationalen
Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der NOW GmbH die Befugnis ein,
diese Daten einzusehen und analysieren zu dürfen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die
Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss
als Anteilfinanzierung gewährt. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden
im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die für die jeweilige Förderperiode für
alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger geltenden maximalen
Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zu dieser Förderrichtlinie
festgelegt. Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die
Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an eine oder einen Antragstellenden
vergeben werden. Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen
pro Antragstellende oder Antragstellenden definiert werden. Bemessungsgrundlage
für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben, vergleiche Nummer 2.
Die jeweils maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen
veröffentlicht. Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in
Verbindung mit anderen öffentlichen Zuschussprogrammen ist nicht möglich.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Höchstsätze für Normal-Ladepunkte
Für
Antragsberechtigte beträgt die Förderhöhe für Normal-Ladepunkte mit einer
Ladeleistung bis einschließlich 22 Kilowatt höchstens 2 500 Euro pro Ladepunkt,
jedoch mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen
Ausgaben.
5.2.2
Höchstsätze für Schnell-Ladepunkte
Für
Antragsberechtigte beträgt die Förderhöhe für Schnell-Ladepunkte mit einer
Ladeleistung:
a) kleiner als 100 Kilowatt höchstens 10 000 Euro, jedoch mit einem
prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und
b) ab einschließlich 100 Kilowatt höchstens 20 000 Euro pro Ladepunkt, jedoch mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.3
Höchstsätze für Netzanschluss
In
Verbindung mit der Errichtung einer Ladeeinrichtung wird ergänzend der Netzanschluss
pro Standort gefördert
a) bis höchstens 10 000 Euro mit einem prozentualen Anteil an den
zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 Prozent für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
und
b) bis höchstens 100 000 Euro mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 Prozent für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz.
Die Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss wird gefördert wie der
dazugehörige Netzanschluss.
Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist auf die zukünftige
Ausbaufähigkeit einer steigenden Nachfrage durch Elektrofahrzeug-Nutzerinnen
und Elektrofahrzeug-Nutzer zu achten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 8 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, die §§ 23 und 44 LHO und
die hierzu erlassenen VV zur LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie
Abweichungen davon zugelassen wurden. Der nordrhein-westfälische
Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.
Bei
der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine
Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs, im Folgenden StGB, handeln.
Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben
sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2
des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Die
Zuwendung kann daher nur erfolgen, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger vor der Bewilligung über die subventionserheblichen
Tatsachen in Kenntnis gesetzt wurde und über die Kenntnisnahme eine
schriftliche Bestätigung vorgelegt hat. Des Weiteren ist die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht
nach § 3 des Subventionsgesetzes hinzuweisen.
Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden
a) bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung der VV zur
LHO, im Folgenden ANBest-P, oder
b) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden der VV zur LHO, im Folgenden ANBest-G.
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.4 ANBest-G gelten die
in Nummer 7.5 dargestellten Auszahlungsmodalitäten.
Einnahmen, die sich aus der Nutzung oder Vermietung beziehungsweise Verpachtung
der im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben,
werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2
ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.2 ANBest-G bezüglich Einnahmen findet in
diesem Fall keine Anwendung.
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und
anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Die Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung
datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des
Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten
bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen
teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.
7
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die
Bezirksregierung Arnsberg:
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund
www.bra.nrw.de.
7.2
Förderaufrufe
Die Antragstellenden werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur
Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem
Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die
inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. Dies betrifft unter
anderem weitergehende technische Anforderungen, die jeweiligen
Förderhöchstsätze, das Fördervolumen sowie weitere Ausgestaltungen, die dem
zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich
sind. Die Beträge können nach unten abweichen.
7.3
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Das Antragsverfahren soll
entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch durchgeführt werden.
Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Es erfolgt grundsätzlich über
das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische
Antragsformular. Eine Zusammenfassung von Anträgen einer oder eines Antragstellenden
für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.
Die eingegangenen Projektanträge werden nach den in dieser Förderrichtlinie
sowie den jeweiligen Förderaufrufen definierten Kriterien bewertet. Es gilt der
Maßstab der geringsten beantragten Förderung pro Ladepunkt innerhalb derselben
Leistungskategorie, sogenanntes Prinzip „best value for money“. Die Leistungskategorien
richten sich insbesondere nach der Ladeleistung in Kilowatt und werden in den
jeweiligen Förderaufrufen definiert.
Innerhalb einer Leistungskategorie werden diejenigen Anträge bevorzugt
bewilligt, mit denen im Verhältnis zur maximal möglichen Förderung die
geringste Förderung beantragt wurde. Diejenigen Antragstellenden, die im
Verhältnis zu anderen Antragstellenden einen geringeren Anteil der maximal
möglichen Förderung zur Realisierung des Vorhabens je Leistungskategorie
beantragen, haben damit eine größere Chance auf eine Förderung.
Für die Bewilligung von Fördermitteln muss eine Standortfestlegung durch die oder
den Antragstellenden erfolgen.
7.4
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als
zwölf Monate betragen. Über eine Verlängerung des bewilligten Durchführungszeitraumes
entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichungen
von dieser Vorgabe können in den Förderaufrufen vorgesehen werden.
7.5
Nachweisführung
und Auszahlung
Eine
Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage
und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Vorlage der Unterlagen, die für
Auszahlungen und die Prüfung von Verwendungsnachweisen erforderlich sind,
erfolgt ebenfalls elektronisch. Die Frist für die Einreichung der vollständigen
Verwendungsnachweisunterlagen endet einen Monat nach Ablauf des
Durchführungszeitraums. Maßgeblich ist der Eingang bei der Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der
zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der
Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.
7.6
Rückforderung von Zuwendungen
In dem Fall, dass die Ladeinfrastruktur während
der Zweckbindung nicht als öffentlich zugänglich gemäß der LSV verwirklicht
wurde, ist die Zuwendung in Höhe von 50 Prozent zurückzufordern, wenn die
Ladeinfrastruktur mindestens von montags bis samstags für je zwölf Stunden öffentlich
zugänglich ist. In dem Fall, dass die Mindestzugänglichkeit unterschritten
wird, ist die Zuwendung grundsätzlich vollständig zurückzufordern, es sei denn,
die Mindestzugänglichkeit wurde nur vereinzelt oder nur geringfügig
unterschritten.
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 2. Mai 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2025
außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 286