Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 17 vom 2.5.2022 Seite 285 bis 290

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau
von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in
Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 21. April 2022



1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage


1.1
Zuwendungszweck
Zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), des Klimaschutzprogramms 2030 sowie der strategischen Weiterentwicklung der Elektromobilität im Land Nordrhein-Westfalen ist der Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur von öffentlich zugänglichen Ladepunkten eine zwingende Voraussetzung.


1.2
Rechtsgrundlage
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, im Folgenden LHO, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), im Folgenden VV zur LHO. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47), im Folgenden AEUV, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

Diese Förderrichtlinie greift die Vorgaben aus Nummer 9 der Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Juli 2021 (BAnz AT 21.07.2021 B3) auf.

1.3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist:

a) Ladepunkt: eine Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein Elektrofahrzeug geladen werden kann,

b) Ladeeinrichtung: stationäre Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann,

c) Standort: eine Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden,

d) Netzanschluss: die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,

e) Normal-Ladepunkt: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis höchstens 22 Kilowatt,

f) Schnell-Ladepunkt: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt,

g) Maximaler Förderbetrag: maximal mögliche Förderung in Form von Höchstbeträgen in Euro und prozentualen Höchstquoten der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für weitere Begriffsbestimmungen wird auf die Ladesäulenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSV, verwiesen.


2
Gegenstand der Förderung

2.1
Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur

Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen mit mindestens einem fest installierten Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses, siehe Nummer 2.3.


Gefördert werden Normal- und Schnell-Ladepunkte.


Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Beschaffung, Montage und Installation von Normal- und Schnell-Ladepunkten sowie für den Netzanschluss. Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie und dem jeweils geltenden Förderaufruf.


2.2
Ersatzbeschaffung und Modernisierung von Ladeinfrastruktur
Gefördert wird neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.


Ein zusätzlicher Mehrwert liegt zum Beispiel vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur

a) zur Erfüllung der Anforderungen aus der LSV beziehungsweise dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird und damit ein Abbau einer bestehenden Ladeeinrichtung vermieden wird,

b) bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der LSV entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs erheblich verkürzt wird,

c) hinsichtlich der Authentifizierungs- und beziehungsweise oder Bezahloptionen ertüchtigt wird oder

d) wesentliche Veränderungen erfährt, die den Ladekomfort steigern, zum Beispiel auch die Nachrüstung zu Laderobotern.


2.3
Netzanschluss für zu errichtende Ladeinfrastruktur
Gefördert werden auch der Anschluss der nach dieser Förderrichtlinie geförderten Ladepunkte an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn diese der Versorgung von Ladepunkten dient.

Die Netzanschlussleistung kann zunächst höher ausgelegt werden als die aktuell vorgesehene Leistungsstärke der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern die oder der Antragstellende darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist grundsätzlich auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage durch Elektrofahrzeug-Nutzerinnen und Elektrofahrzeug-Nutzer zu achten.

3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen sind grundsätzlich berechtigt, eine Zuwendung zu beantragen. Davon ausgenommen, eine Zuwendung zu beantragen, sind der Bund und die Bundesländer. Weitere Einzelheiten können in den Förderaufrufen geregelt werden.


4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Vorhabenbeginn
Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren oder ähnliches gilt nicht als Beginn des Vorhabens.


4.2
Ausschlussgründe
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,

a) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) anzusehen sind,

c) über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder

d) die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, im Folgenden AO, verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei der Antragstellenden um eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter aufgrund ihrer oder seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechende Verpflichtung aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.


4.3
Anforderungen an die Ladeinfrastruktur

4.3.1
Technische Anforderungen
Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der LSV. Sofern in den Förderaufrufen nichts Abweichendes festgelegt ist, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie zum Beispiel Open Charge Point Protocol, auch OCPP genannt, an ein IT-Backend, eine sogenannte Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur, angebunden und remotefähig sein. In den Förderaufrufen können weitergehende Anforderungen, zum Beispiel hinsichtlich der Authentifizierung und Abrechnung an der Ladeeinrichtung, ergänzt werden, insbesondere um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.


Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskundinnen und Vertragskunden von anderen Anbieterinnen und Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider, auch EMP genannt) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.


Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der LSV zu ermöglichen, wird empfohlen, ein drahtloses lokales Netzwerk (Wireless Local Area Network, auch WLAN genannt) an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend festgelegt.


Die geförderte Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, entsprechen.


Ein angeschlagenes Kabel wird für jeden Ladepunkt empfohlen. Für das angeschlagene Kabel wird eine auch im Dunkeln gut sichtbare Farbe empfohlen.


4.3.2
Betrieb der Ladeinfrastruktur
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist. Die Mindestbetriebsdauer gilt als Zweckbindungsfrist. Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümerin oder Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein und kann die Verantwortung gemäß dem jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht auf Dritte übertragen. Der Zuwendungsgeber behält sich ausdrücklich vor, in Förderaufrufen Vorgaben für die Preisgestaltung des Ladevorgangs zu formulieren.


Um für Benutzerinnen und Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung angegeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen, wie zum Beispiel Startgebühr, Arbeitspreis, Blockiergebühr und Parktarif, zusammen, sind diese separat auszuweisen. Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bezahlung über App-Möglichkeiten oder Mobilitätsdienstleistende die Ladekosten abweichen können.


4.3.3
Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung stammen und darf nicht aufgrund dieses Gesetzes gefördert sein. Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort, zum Beispiel als Strom aus Photovoltaik-Anlagen, bezogen werden.


4.3.4
Zugänglichkeit
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der LSV ist. Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens von montags bis samstags für je zwölf Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die maximalen Förderbeträge aus den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 jeweils um die Hälfte.


4.3.5
Kennzeichnung
Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur sind gut sichtbar mit weißem Elektrofahrzeug-Symbol nach § 39 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, zu kennzeichnen.


4.3.6
Online-Berichterstattung
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zur Online-Berichterstattung an die NOW GmbH Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme beziehungsweise der erfolgten Modernisierung der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von Halbjahresberichten. Die Berichterstattung erfolgt über die Online-Plattform OBELIS (Online-Berichterstattung Ladeinfrastruktur) im Bereich OBELISöffentlich. OBELISöffentlich ist unter www.obelis-oeffentlich.de abrufbar.


Im Rahmen der halbjährlichen Berichterstattung räumen die Antragstellenden bei der Einreichung der Daten dem Referat VII.3 des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sowie der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der NOW GmbH die Befugnis ein, diese Daten einzusehen und analysieren zu dürfen.


5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung
Die Förderung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger geltenden maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zu dieser Förderrichtlinie festgelegt. Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 Prozent der Mittel an eine oder einen Antragstellenden vergeben werden. Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzende Obergrenzen pro Antragstellende oder Antragstellenden definiert werden. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben, vergleiche Nummer 2. Die jeweils maximalen Förderbeträge werden in den Förderaufrufen veröffentlicht. Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Zuschussprogrammen ist nicht möglich.


5.2
Höhe der Zuwendung

5.2.1
Höchstsätze für Normal-Ladepunkte
Für Antragsberechtigte beträgt die Förderhöhe für Normal-Ladepunkte mit einer Ladeleistung bis einschließlich 22 Kilowatt höchstens 2 500 Euro pro Ladepunkt, jedoch mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.


5.2.2
Höchstsätze für Schnell-Ladepunkte
Für Antragsberechtigte beträgt die Förderhöhe für Schnell-Ladepunkte mit einer Ladeleistung:


a) kleiner als 100 Kilowatt höchstens 10 000 Euro, jedoch mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und

b) ab einschließlich 100 Kilowatt höchstens 20 000 Euro pro Ladepunkt, jedoch mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.3
Höchstsätze für Netzanschluss
In Verbindung mit der Errichtung einer Ladeeinrichtung wird ergänzend der Netzanschluss pro Standort gefördert


a) bis höchstens 10 000 Euro mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 Prozent für den Anschluss an das Niederspannungsnetz und

b) bis höchstens 100 000 Euro mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 Prozent für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz.


Die Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss wird gefördert wie der dazugehörige Netzanschluss.


Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist auf die zukünftige Ausbaufähigkeit einer steigenden Nachfrage durch Elektrofahrzeug-Nutzerinnen und Elektrofahrzeug-Nutzer zu achten.


6
S
onstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 8 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, die §§ 23 und 44 LHO und die hierzu erlassenen VV zur LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen davon zugelassen wurden. Der nordrhein-westfälische Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.


Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs, im Folgenden StGB, handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Die Zuwendung kann daher nur erfolgen, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger vor der Bewilligung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wurde und über die Kenntnisnahme eine schriftliche Bestätigung vorgelegt hat. Des Weiteren ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes hinzuweisen.


Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden


a) bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung der VV zur LHO, im Folgenden ANBest-P, oder

b) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden der VV zur LHO, im Folgenden ANBest-G.


Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.4 ANBest-G gelten die in Nummer 7.5 dargestellten Auszahlungsmodalitäten.


Einnahmen, die sich aus der Nutzung oder Vermietung beziehungsweise Verpachtung der im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.2 ANBest-G bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.


Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.


7
Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:


Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

www.bra.nrw.de.


7.2
Förderaufrufe
Die Antragstellenden werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. Dies betrifft unter anderem weitergehende technische Anforderungen, die jeweiligen Förderhöchstsätze, das Fördervolumen sowie weitere Ausgestaltungen, die dem zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich sind. Die Beträge können nach unten abweichen.


7.3
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Das Antragsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch durchgeführt werden.


Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Es erfolgt grundsätzlich über das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular. Eine Zusammenfassung von Anträgen einer oder eines Antragstellenden für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.


Die eingegangenen Projektanträge werden nach den in dieser Förderrichtlinie sowie den jeweiligen Förderaufrufen definierten Kriterien bewertet. Es gilt der Maßstab der geringsten beantragten Förderung pro Ladepunkt innerhalb derselben Leistungskategorie, sogenanntes Prinzip „best value for money“. Die Leistungskategorien richten sich insbesondere nach der Ladeleistung in Kilowatt und werden in den jeweiligen Förderaufrufen definiert.


Innerhalb einer Leistungskategorie werden diejenigen Anträge bevorzugt bewilligt, mit denen im Verhältnis zur maximal möglichen Förderung die geringste Förderung beantragt wurde. Diejenigen Antragstellenden, die im Verhältnis zu anderen Antragstellenden einen geringeren Anteil der maximal möglichen Förderung zur Realisierung des Vorhabens je Leistungskategorie beantragen, haben damit eine größere Chance auf eine Förderung.


Für die Bewilligung von Fördermitteln muss eine Standortfestlegung durch die oder den Antragstellenden erfolgen.


7.4
Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen. Über eine Verlängerung des bewilligten Durchführungszeitraumes entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichungen von dieser Vorgabe können in den Förderaufrufen vorgesehen werden.

7.5
N
achweisführung und Auszahlung
Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Vorlage der Unterlagen, die für Auszahlungen und die Prüfung von Verwendungsnachweisen erforderlich sind, erfolgt ebenfalls elektronisch. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen endet einen Monat nach Ablauf des Durchführungszeitraums. Maßgeblich ist der Eingang bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.


7.6
Rückforderung von Zuwendungen
In dem Fall, dass die Ladeinfrastruktur während der Zweckbindung nicht als öffentlich zugänglich gemäß der LSV verwirklicht wurde, ist die Zuwendung in Höhe von 50 Prozent zurückzufordern, wenn die Ladeinfrastruktur mindestens von montags bis samstags für je zwölf Stunden öffentlich zugänglich ist. In dem Fall, dass die Mindestzugänglichkeit unterschritten wird, ist die Zuwendung grundsätzlich vollständig zurückzufordern, es sei denn, die Mindestzugänglichkeit wurde nur vereinzelt oder nur geringfügig unterschritten.


8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am 2. Mai 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 286