Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 18 vom 2.5.2022 Seite 291 bis 346

Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein
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Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

2123

Änderung der
Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

Vom 27. November 2021
und 4. Dezember 2021

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 27. November 2021 aufgrund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S.  1086) geändert worden ist, die folgende Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 24. November 2018 und 1. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 638, 648) beschlossen.
Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2021 aufgrund des § 75 Absatz 1 b SGB V unter Berücksichtigung von § 79 Absatz 3 Ziffer 1 SGB V (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, die folgende Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 24. November 2018 und 1. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 638, 648) beschlossen.


Die Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 24. November 2018 und 1. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 638, 648) ist durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2022 – Az.: V A 2 93.11.03 – genehmigt worden.

Artikel I

Die Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird wie folgt geändert:


1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „verpflichtet“ die Wörter „und berechtigt“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „in der Regel zu dem Stichtag des 1. Oktober eines jeden Jahres für einen Zeitraum von sieben Monaten ab dem 1. Februar des Folgejahres und zu dem Stichtag des 1. Mai eines jeden Jahres für einen Zeitraum von fünf Monaten ab dem 1. September desselben Jahres sowie“ eingefügt.

c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Ändern sich die den Anrechnungsfaktoren zugrundeliegenden Umstände nach dem jeweiligen Stichtag, so erfolgt eine Berücksichtigung bei der Heranziehung zum Notfalldienst im nächsten Einteilungszeitraum. Änderungen sind gegenüber der Zahnärztekammer Nordrhein anzuzeigen; die allgemeinen Meldepflichten bleiben unberührt.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst erfolgt über die jeweilige Einrichtung (Praxis / Medizinisches Versorgungszentrum). Angestellte Zahnärzte werden insoweit nur über ihre Arbeitgeber nach Absatz 2 lit d) berücksichtigt. Der Teilnahmeumfang der jeweiligen Einrichtung am Notfalldienst ergibt sich sodann aus der Summe der Anrechnungsfaktoren gemäß Absatz 2.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt durch die Zahnärztekammer Nordrhein durch Übersendung der regionalen Notfalldienstliste, aus der die jeweilige Einteilung der Einrichtung hervorgeht. Die Einteilung zum Notfalldienst wird mindestens 3 Monate im Voraus bekannt gegeben.

Die Zahnärztekammer Nordrhein kann die Übersendung der regionalen Notfalldienstliste auch auf elektronischem Weg durch Bereitstellen der Notfalldiensttermine in das Online-Notfalldienstportal der Zahnärztekammer Nordrhein zur Einsicht und zum Abruf vornehmen. In diesem Fall gilt die Einteilung zum Notfalldienst am dritten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben. Der Notfalldienstverpflichtete wird spätestens am Tag der Bereitstellung über die zu diesem Zweck von ihm angegebene E-Mail-Adresse über die Möglichkeit der Einsicht und des Abrufs benachrichtigt. Jeder Notfalldienstverpflichtete ist verpflichtet, der Zahnärztekammer Nordrhein hierzu eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und die Notfalldiensttermine in dem Online-Notfalldienstportal einzusehen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „mitzuteilen“ die Wörter „oder über das Online-Notfalldienstportal der Zahnärztekammer Nordrhein abzuwickeln“ eingefügt.

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.


Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 8. Dezember 2021

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2021

Dr. Ralf  W a g n e r
Vorsitzender des Vorstandes der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. März 2022

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: V A 2 93.11.03
Im Auftrag
H a m m

Die vorstehende Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein wird nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Rheinischen Zahnärzteblatt bekannt gemacht.


Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 5. April 2022

Dr. Ralf  H a u s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 5. April 2022

Dr. Ralf  W a g n e r
Vorsitzender des Vorstandes der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

- MBl. NRW. 2022 S. 294