Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 18 vom 2.5.2022 Seite 291 bis 346
Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein
2123
Änderung der
Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein
Vom 27. November 2021
und 4. Dezember 2021
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in
ihrer Sitzung am 27. November 2021 aufgrund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 31 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, die folgende Änderung der Gemeinsamen
Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen
Vereinigung vom 24. November 2018 und 1. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 638, 648) beschlossen.
Die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein hat in
ihrer Sitzung am 4. Dezember 2021 aufgrund des § 75 Absatz 1 b SGB V unter
Berücksichtigung von § 79 Absatz 3 Ziffer 1 SGB V (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, die
folgende Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer
Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vom 24. November 2018 und 1.
Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 638, 648) beschlossen.
Die Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein
und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 24. November 2018 und 1.
Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 638, 648) ist durch Erlass des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März
2022 – Az.: V A 2 93.11.03 – genehmigt worden.
Artikel I
Die Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „verpflichtet“
die Wörter „und berechtigt“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „in der Regel zu dem
Stichtag des 1. Oktober eines jeden Jahres für einen Zeitraum von sieben
Monaten ab dem 1. Februar des Folgejahres und zu dem Stichtag des 1. Mai eines
jeden Jahres für einen Zeitraum von fünf Monaten ab dem 1. September desselben
Jahres sowie“ eingefügt.
c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Ändern sich die den Anrechnungsfaktoren zugrundeliegenden Umstände nach dem
jeweiligen Stichtag, so erfolgt eine Berücksichtigung bei der Heranziehung zum
Notfalldienst im nächsten Einteilungszeitraum. Änderungen sind gegenüber der
Zahnärztekammer Nordrhein anzuzeigen; die allgemeinen Meldepflichten bleiben
unberührt.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst erfolgt über die jeweilige
Einrichtung (Praxis / Medizinisches Versorgungszentrum). Angestellte Zahnärzte
werden insoweit nur über ihre Arbeitgeber nach Absatz 2 lit d) berücksichtigt.
Der Teilnahmeumfang der jeweiligen Einrichtung am Notfalldienst ergibt sich
sodann aus der Summe der Anrechnungsfaktoren gemäß Absatz 2.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt durch die Zahnärztekammer Nordrhein
durch Übersendung der regionalen Notfalldienstliste, aus der die jeweilige Einteilung
der Einrichtung hervorgeht. Die Einteilung zum Notfalldienst wird mindestens 3
Monate im Voraus bekannt gegeben.
Die Zahnärztekammer Nordrhein kann die Übersendung der regionalen
Notfalldienstliste auch auf elektronischem Weg durch Bereitstellen der
Notfalldiensttermine in das Online-Notfalldienstportal der Zahnärztekammer
Nordrhein zur Einsicht und zum Abruf vornehmen. In diesem Fall gilt die
Einteilung zum Notfalldienst am dritten Tag nach der Bereitstellung als bekannt
gegeben. Der Notfalldienstverpflichtete wird spätestens am Tag der
Bereitstellung über die zu diesem Zweck von ihm angegebene E-Mail-Adresse über
die Möglichkeit der Einsicht und des Abrufs benachrichtigt. Jeder
Notfalldienstverpflichtete ist verpflichtet, der Zahnärztekammer Nordrhein
hierzu eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und die Notfalldiensttermine in dem
Online-Notfalldienstportal einzusehen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „mitzuteilen“ die Wörter „oder über
das Online-Notfalldienstportal der Zahnärztekammer Nordrhein abzuwickeln“
eingefügt.
Artikel II
Die vorstehende Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 8. Dezember 2021
Dr. Ralf H a u
s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2021
Dr. Ralf W a g
n e r
Vorsitzender des Vorstandes der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein
Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. März 2022
Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: V A 2 93.11.03
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Zahnärztekammer Nordrhein und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein wird nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Rheinischen Zahnärzteblatt bekannt gemacht.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 5. April 2022
Dr. Ralf H a u
s w e i l e r
Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 5. April 2022
Dr. Ralf W a g
n e r
Vorsitzender des Vorstandes der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein
- MBl. NRW. 2022 S. 294