Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 19 vom 3.5.2022 Seite 347 bis 364

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Klimaschutztechnik (Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) – Programmbereich Klimaschutztechnik (Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm für Rationelle Energieverwendung,
 Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw)
– Programmbereich Klimaschutztechnik
(Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik)

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 22. April 2022

1
Zuwendungszweck


1.1
Präambel

Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem „Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw) gebündelt. Teil dieses Programms ist der Programmbereich Klimaschutztechnik. Zweck dieses Programmbereichs ist die Einführung und Verbreitung von anwendbaren Techniken zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie, um damit einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes zu leisten. In Umsetzung von Maßnahmen der Energieversorgungsstrategie Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2019 (www.wirtschaft.nrw/EVS2019) zielt die Richtlinie weiterhin darauf ab, die Energiewende in Nordrhein-Westfalen auf breiter technologischer Basis voranzubringen und die für ein klimaverträgliches Energiesystem der Zukunft notwendige Integration der erneuerbaren Energien und Kopplung der Sektoren zu beschleunigen. Dabei sollen die geförderten Anlagen- und Systemtechniken in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zur Anwendung kommen. Eine Fortschreibung der Richtlinie bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.


1.2
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung der

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.  L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), im Folgenden Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung,

d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl.  L 352 vom 24.12.2013, S. 1), im Folgenden De-minimis-Verordnung.


1.3
Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.


1.4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie ist


1.4.1
„Bestandsgebäude“: ein Gebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.


1.4.2
„einzige Hauptheizung“: eine Heizung, die den Wärmebedarf eines Gebäudes ganz oder überwiegend deckt. Eine Heizung, die nur der Wärmeversorgung einzelner Räume eines Gebäudes dient, ist nicht als einzige Hauptheizung anzusehen.


1.4.3
„Ersatzmaßnahme“: Ersatz beziehungsweise Austausch einer Anlage innerhalb ihrer üblichen Nutzungs- oder Betriebsdauer, die in der Regel 20 Jahre beträgt. Als Ersatzmaßnahme gilt auch der Ersatz für eine Anlage, die einem gesetzlichen Betriebsverbot oder einer Außerbetriebnahmepflicht unterliegt.


1.4.4
„fabrikneue Anlage“: eine Anlage in einem unbenutzten, unbeschädigten und mangelfreien Zustand. Die Anlage ist nach dem Inverkehrbringen noch nicht in Betrieb genommen worden.


1.4.5
„Fachunternehmer“: eine Person beziehungsweise ein Unternehmen, das auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig ist.


1.4.6
„Gebäude und Standort“: ein Gebäude oder ein Grundstück, das in der Regel durch seine selbständige Nutzbarkeit gekennzeichnet ist. Eine Abgrenzung zu anderen Gebäuden und Standorten ergibt sich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände: ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, eine eigene Hausnummer, ein eigener Eingang, Eigentumsgrenzen, die Trennung durch Brandwände oder die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Einliegerwohnungen innerhalb eines Einfamilienhauses sind nicht als eigener Standort anzusehen.


1.4.7
„Gewerbeeinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit für den Gewerbe-, Geschäfts- und sonstigen Dienstbetrieb.


1.4.8
„Neubau“: ein aktuell neu errichtetes oder, zum Beispiel nach Abriss, wiederaufgebautes Gebäude oder die vollständige Umnutzung, zum Beispiel durch Umwandlung und Umbau eines Betriebsgebäudes in ein Wohnhaus, oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, zum Beispiel durch Anbau oder Aufstockung, wenn dadurch selbstständig nutzbare Wohn- oder Gewerbeeinheiten neu entstehen. Sofern die geförderte Anlage der Versorgung von neuen und bestehenden Gebäudeteilen dient, ist der Gebäudeteil mit der größeren Nutzfläche maßgeblich.


1.4.9
„Wohneinheit“: eine selbstständig nutzbare, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Wohnung, in der ein Haushalt ohne Mitbenutzung anderer Räume im Haus geführt werden kann.


1.4.10
„Wohngebäude“: ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie vergleichbare Einrichtungen. Ein Wohngebäude kann auch in Teilen gewerblich genutzt werden, beispielsweise durch einzelne Büros, Praxen oder Geschäfte, sofern die Wohnnutzung im Vordergrund steht.


1.4.11
„zuständiges Ministerium“: diejenige oberste Landesbehörde, in deren Zuständigkeit der Fördergegenstand nach der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung fällt.


2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:

a) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zur klimafreundlichen Energieerzeugung als Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen Energiesystem im Fördermodul „Erneuerbare Energien“,

b) Anlagen, Techniken und Maßnahmen zum sparsamen und effizienten Einsatz von Energie in Gebäuden sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb im Fördermodul „Energiesysteme für klimagerechte Gebäude“,

c) Anlagen, Techniken und Maßnahmen für die effiziente und klimaschonende Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden bis zur Ebene eines Quartiers im Fördermodul „Energiewende im Quartier“,

d) vom Land Nordrhein-Westfalen initiierte Vorhaben für klimagerechte und nachhaltige Gebäude und Quartiere sowie Maßnahmen von besonderem Landesinteresse, die zum Erreichen der Klimaschutzziele des Landes beitragen, im Fördermodul „Modellprojekte. NRW“ und

e) technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Umsetzung effizienter, treibhausgasarmer und treibhausgasneutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes, welche auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen, im Fördermodul „Förderung von Wärmekonzepten“.

Detaillierte Angaben zu den Fördergegenständen finden sich unter den Nummern 5.4 und 6 und in den jeweiligen elektronischen Antragsformularen gemäß Nummer 7.1.


3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

a) Privatpersonen,

b) Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (soweit rechtsfähig) und Sozietäten,

c) freiberuflich Tätige,

d) Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,

e) kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,

f) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,

g) gemeinnützige Organisationen, einschließlich Kirchen sowie

h) juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine, Parteien und Genossenschaften.

Konkretisierungen zur Antragsberechtigung finden sich in Nummer 6.


3.2
Nicht Antragsberechtigte
Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) der Bund, die Länder sowie deren Einrichtungen,

b) Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen:

aa) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,

bb) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

cc) Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befinden,

c) Insichgeschäfte in Form von entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen, zum Beispiel käuflicher Erwerb,

aa) zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung,

bb) im Rahmen der Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund,

cc) zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern,

dd) im Rahmen beziehungsweise infolge von Betriebsaufspaltungen,

ee) zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder den Erwerb eigener Anteile und

ff) die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände, zum Beispiel durch Treuhandgeschäfte.


4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeine Fördervoraussetzung
Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.


4.2
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Zudem ist ein eigener Förderantrag für jede geplante Maßnahme einzeln gemäß Nummer 7.1 zu stellen. Als Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) gilt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder die Installation (Liefer- und Leistungsvertrag). Der Maßnahmenbeginn (Auftragsvergabe) ist für jede beantragte Maßnahme einzeln nachzuweisen.


4.3
Zuwendungsfähige Vorhaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Ausgaben für:

a) den Erwerb und die anschließende Errichtung fabrikneuer Anlagen beziehungsweise Anlagenteile,

b) die Beratung, die Planung und das Monitoring des Ausbaus von erneuerbaren Energien, der Verbesserung der Energieeffizienz und der Errichtung von klimagerechten Gebäuden sowie

c) die Maßnahmen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.

Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein. Konkretisierungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben finden sich in Nummer 6.

4.4
Nicht zuwendungsfähige Vorhaben
Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie Anlagen für Gebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, wie beispielweise Ferien- oder Wochenendhäuser. Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln. Die geförderten Anlagen dürfen insbesondere nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung dienen. Im Hinblick auf das Verhältnis der geförderten Maßnahmen zu den Anforderungen an ein Gebäude gelten die Bestimmungen gemäß § 91 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes.


4.5
Genehmigungen für Vorhaben
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.


5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen und Zuweisungen.


5.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der jeweiligen Zuwendung richtet sich nach den unter Nummer 1.2 genannten haushalts- und beihilferechtlichen Grundlagen sowie den Vorgaben der Nummern 5.3, 5.4 und 6 dieser Richtlinie. Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt (Bagatellgrenze).


5.3
Kumulierung, Kumulierungsverbote
Für die Kumulierung einer Förderung aus dieser Richtlinie mit anderen Zuwendungen gilt:


5.3.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können für dieselbe Maßnahme nicht mit Zuwendungen aus anderen Bereichen des Programms progres.nrw oder anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden. Insbesondere darf für dieselbe Anlage nur ein Antrag entweder über diese Richtlinie oder über den Programmbereich progres.nrw – Emissionsarme Mobilität gestellt werden. Eine doppelte Antragstellung ist unzulässig.


5.3.2
Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht zulässig, soweit es sich dabei um dieselbe Maßnahme handelt.


5.3.3
Die Kumulierung einer Förderung mit anderen Fördermitteln ist unter Beachtung der entsprechenden Kumulierungshöchstgrenzen und der jeweils relevanten europäischen Beihilfevorschriften ansonsten grundsätzlich möglich. Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme mit Fördermitteln aus den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude vom 20. Mai 2021 für die Programmbereiche Einzelmaßnahmen (BAnz AT vom 7.06.2021 B2), Wohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B3) und Nichtwohngebäude (BAnz AT vom 7.06.2021 B4) in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu einer maximalen Förderquote von insgesamt 60 Prozent möglich.


5.3.4
Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden


5.3.4.1
mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie


5.3.4.2
mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die Kumulierung mit Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung, im Folgenden De-minimis-Beihilfen, für dieselben beihilfefähigen Kosten.


De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt wurden.


5.3.5
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.


5.4
Europäisches Beihilferecht
Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragstellerin oder Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen und Anmeldeschwellen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind. Dabei gelten die folgenden Bestimmungen:


5.4.1
Für die Fördergegenstände der Nummern 6.2.6, 6.2.8 und 6.3.2.1 gelten ausschließlich die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.


5.4.2
Für die übrigen Fördergegenstände richtet sich die Förderung nach den Kriterien der De-minimis-Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.


5.4.3
Förderungen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen. Für die Fördergegenstände gelten folgende Bestimmungen des Kapitels III:


5.4.3.1
Für die Fördergegenstände der Nummern 6.4.1, 6.4.2, 6.4.3 und 6.4.4 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Je nach Unternehmensgröße und Vorliegen eines Fördergebietes werden maximal 65 Prozent der Investitionsmehrkosten gewährt,


5.4.3.2
für die Fördergegenstände der Nummern 6.2.7, 6.3.3 und 6.3.4 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 38 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Für Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Beihilfen gewährt. Dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind. Je nach Unternehmensgröße und Vorliegen eines Fördergebietes werden maximal 55 Prozent der Investitionsmehrkosten gewährt,


5.4.3.3
für die Fördergegenstände der Nummern 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3, 6.1.6, 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4, 6.2.5 und 6.3.2.2 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind, im Sinne von Artikel 41 Absatz 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Je nach Unternehmensgröße, Vorliegen eines Fördergebietes und Berechnung der Investitionsmehrkosten werden maximal 70 Prozent der Investitionsmehrkosten gewährt. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig. Investitionsbeihilfen werden nur für neue Anlagen gewährt. Nachdem die Anlage den Betrieb aufgenommen hat, werden keine Beihilfen gewährt oder ausgezahlt. Die Beihilfen sind unabhängig von der Produktionsleistung


5.4.3.4
für den Fördergegenstand der Nummer 6.3.1 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Die beihilfefähigen Kosten für das Verteilnetz sind die Investitionskosten. Der Beihilfebetrag für das Verteilnetz darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn, wobei der Betriebsgewinn entweder vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen wird,


5.4.3.5
für den Fördergegenstand der Nummer 6.1.5 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Beihilfefähige sind die Kosten der Studien, die sich unmittelbar auf in Abschnitt 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Umweltschutzbeihilfen) genannte Investitionen beziehen. Je nach Unternehmensgröße werden maximal 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt,


5.4.3.6
für den Fördergegenstand der Nummer 6.4.5 gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 36 oder 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,


5.4.3.7
für den Fördergegenstand der Nummer 6.4.6 gelten die Bestimmungen gemäß der Artikel 36, 37, 38, 40, 41, 46 oder 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Über die Zuwendung wird im Einzelfall entschieden. Es muss eine gesonderte Anzeige der Einzelbeihilfe über die Internetanwendung der Europäischen Kommission zur Übermittlung der Anmeldung von staatlichen Beihilfen „State Aid Notification Interactive 2“, im Folgenden SANI2, vorgenommen werden.


5.4.4
Für den Fördergegenstand der Nummer 6.1.6 ist für Antragstellende im Sinne des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung, kostendeckend gefördert werden.


5.4.5
Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Fördermodul „Erneuerbare Energien“

6.1.1
Thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von solarer Prozesswärme für die gewerbliche oder industrielle Nutzung. Die thermische Solaranlage muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen. Das „Solar Keymark“-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975, DIN EN 12976 und DIN EN 12977. Die von der Anlage erzeugte Wärmemenge muss mittels Wärmemengenzähler messtechnisch erfasst werden. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Gefördert werden Anlagen im Größenbereich von mindestens 20 Quadratmeter bis maximal 1 000 Quadratmeter. Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche. Die Förderung beträgt 90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.


6.1.2
Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage
Gefördert wird die Installation eines neuen stationären elektrischen Batteriespeichers in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage. Die Photovoltaikanlage darf bei Antragstellung maximal drei Monate in Betrieb sein, ausschlaggebend ist das Datum der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister. Die Förderung für den Batteriespeicher wird maximal bis zu einer Kapazität gewährt, die in Kilowattstunden drei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen neu errichteten Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak. Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher und Photovoltaikanlagen sind einzuhalten. Diese ergeben sich aus § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, den technischen Regeln des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (www.vde.com) sowie den Technischen Anschlussbedingungen der jeweiligen Verteilnetzbetreiber. Eine Herstellererklärung über den sicheren Betrieb des Batteriespeichersystems beziehungsweise der Photovoltaikanlage ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Alternativ kann die Bestätigung durch einen im Bereich des Elektrohandwerks qualifizierten Fachbetrieb auf Basis des Photovoltaik-Speicherprotokolls erfolgen. Für jede Photovoltaikanlage und für jeden Standort ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein Batteriespeichersystem beschränkt. Die Förderung beträgt 100 Euro pro Kilowattstunde Bruttospeicherkapazität. Die Förderhöchstgrenze beträgt 75 000 Euro. Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, soweit rechtsfähig, und Sozietäten sind nicht antragsberechtigt.


6.1.3
Photovoltaikanlagen außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen inklusive Floating-Photovoltaikanlagen und Agro-Photovoltaikanlagen ab jeweils 500 Kilowatt-Peak installierte Leistung, die während ihrer Nutzungsdauer keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen. Die Betreiber der Anlagen dürfen während der Nutzungsdauer der Anlage den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen, davon ausgenommen ist der gemäß § 27a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verbrauchte Strom. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für die Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und Montage sowie Kabel und Netzanschluss. Sobald für die Anlage während ihrer Nutzungsdauer die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird, ist der Antragsstellende dazu verpflichtet, diese Inanspruchnahme der Bewilligungsbehörde zu melden und die Fördersumme zurückzuzahlen.


6.1.3.1
Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die Förderung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen beträgt maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 500 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenzen überschritten werden.


6.1.3.2
Floating-Photovoltaikanlagen, Agro-Photovoltaikanlagen
Die Förderung für Floating-Photovoltaikanlagen und Agro-Photovoltaikanlagen beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 650 000 Euro. In zu begründenden Einzelfällen können bei vorliegendem besonderen Landesinteresse diese Förderhöchstgrenzen überschritten werden.


6.1.4
Photovoltaik-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher
Gefördert werden Systeme aus Photovoltaik-Dachanlagen und Batteriespeichern, die auf kommunalen Gebäuden elektrische Energie für den Eigenverbrauch erzeugen (Eigenbedarf). Die Gebäude dürfen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts genutzt werden. Eigenbedarf ist gemäß § 3 Nummer 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Strommenge, die eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Der prognostizierte Jahresertrag der zu fördernden Photovoltaikanlage darf nicht höher sein als der prognostizierte Stromverbrauch des kommunalen Gebäudes. Als Grundlage der Ermittlung des prognostizierten Stromverbrauchs ist der gemittelte Jahresverbrauch der letzten drei Jahre heranzuziehen. Eine über 25 Prozent über dem gemittelten Jahresverbrauch liegende Stromverbrauchsprognose ist bei der Antragsstellung besonders zu begründen. Die prognostizierte Eigenverbrauchsquote muss bei mindestens 80 Prozent liegen. In den ersten drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage ist nachzuweisen, dass nicht mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten Stroms der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet wurde. Anschließend ist eine selbstverpflichtende Erklärung zu hinterlegen, dass sich der Antragssteller bei der Bewilligungsbehörde meldet, sobald mehr als 20 Prozent des jährlich erzeugten Stroms der Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz eingespeist und entsprechend vergütet wurde. Die Gewinne aus dem in das öffentliche Netz eingespeisten Strom sind in die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kommune zu reinvestieren. Diese Gewinne werden nicht zuwendungsmindernd berücksichtigt. Die Photovoltaikanlage ist alleine und zusammen mit einem elektrischen Batteriespeicher als System förderfähig, der elektrische Batteriespeicher alleine ist nicht förderfähig. Der in Kombination mit einer Photovoltaikanlage geförderte Batteriespeicher darf maximal eine Kapazität haben, die in Kilowattstunden zwei Mal so groß ist wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Antragsberechtigt sind nordrhein-westfälische Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Die Förderhöhe beträgt maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich aus den Investitionskosten für die Photovoltaikanlage und gegebenenfalls zusätzlich den Batteriespeicher zusammensetzen. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 80 Prozent erhalten. Als finanzschwache Kommune gelten ausschließlich Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten sowie Kommunen, die bei einem ausgeglichenen Haushalt einer Haushaltssicherungspflicht aufgrund vorliegender Überschuldung unterliegen. Die Förderhöchstgrenze je Kommune liegt pro Jahr bei 250 000 Euro, für finanzschwache Kommunen liegt die Förderhöchstgrenze pro Jahr bei 285 000 Euro. Für Kommunen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 liegt die Förderhöchstgrenze pro Jahr bei 500 000 Euro, für finanzschwache Kommunen mit einer Einwohnerzahl von mehr als 100 000 liegt die Förderhöchstgrenze pro Jahr bei 570 000 Euro.


6.1.5
Beratungsleistungen zum Photovoltaikausbau
Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Wirtschaftlichkeitsanalysen, Vorplanungsstudien und Voruntersuchungen der Statik und Standsicherheit zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen auf gewerblich genutzten Freiflächen oder Gebäuden, privaten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und kommunalen Gebäuden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Studien, Analysen und Gutachten durch qualifizierte externe Berater. Die Studien, Beratung und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Studien und Beratungen haben durch einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Berater, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Photovoltaikbereich innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren. Untersuchungen der Statik und Standsicherheit sind durch einen geprüften Tragwerksplaner zu erstellen. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, private Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände. Für Unternehmen, private Hochschulen und Forschungseinrichtungen beträgt die Förderhöhe maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 25 000 Euro. Für Städte, Gemeinden und Kreise und deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände beträgt die Förderhöhe maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 40 000 Euro. Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Förderhöchstgrenze nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die sich in der Haushaltssicherung befinden, die am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmen oder bei denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird. Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.


6.1.6
Wasserkraftanlagen
Gefördert wird die Errichtung von Wasserkraftanlagen bis maximal 1 000 Kilowatt elektrische Leistung. Die Anlage muss grundsätzlich netzgekoppelt betrieben werden. Die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ist Voraussetzung einer Förderung. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Kumulierung gemäß § 80a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.


6.2
Fördermodul „Energiesysteme für klimagerechte Gebäude“

6.2.1
Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage
Gefördert werden Komponenten für die Errichtung eines stationären wasserstoffbasierten Energiesystems für die Gebäudeversorgung. Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem marktverfügbaren Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher in Verbindung mit einem wasserstoffbasierten Energiewandler, zum Beispiel einer Brennstoffzelle oder einem Heizkessel, und einer Photovoltaikanlage bestehen.

Förderfähig sind dabei folgende Systemkomponenten:

a) Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher sowie

b) wasserstoffbasierte Heizkessel.

Ein stationärer elektrischer Batteriespeicher kann gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Nummer 6.1.2 zusätzlich gefördert werden. Die Förderung einer Brennstoffzelle ist gegebenenfalls über Programme des Bundes möglich. Jede Systemkomponente kann nur einmal gefördert werden, eine Kumulation verschiedener Programme für die gleiche Komponente ist ausgeschlossen. Der Einbau des wasserstoffbasierten Energiesystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen. Die fachgerechte und sichere Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Eine Herstellererklärung über den sicheren Betrieb des Elektrolyseurs beziehungsweise des Wasserstoffspeichers und des wasserstoffbasierten Heizkessels ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die zu verbauenden Elektrolyseure, Wasserstoffspeicher und wasserstoffbasierte Heizkessel müssen grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung vorweisen. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Eine fachgerechte Auslegung des Gesamtsystems durch eine fachkundige Person, die fachspezifische Planungsleistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen kann und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig war, oder durch ein entsprechendes Fachunternehmen muss Bestandteil der Anlagenbeschreibung sein. Je Gebäude und Standort wird nur ein Anlagensystem gefördert. Dieses kann aus mehreren baugleichen Einzelsystemen bestehen mit dem Zweck, die Gesamtleistung insgesamt zu erhöhen. Bei integrierten Anlagensystemen sind die Ausgaben für die förderfähigen Systemkomponenten gesondert auszuweisen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die förderfähigen Systemkomponenten sowie deren Einbau und Inbetriebnahme. Hierzu zählen auch die Ausgaben für Komponenten, die im direkten Zusammenhang mit dem zu verbauenden Energiesystem stehen, zum Beispiel Verdichter, sowie für die Planung des Vorhabens.


6.2.1.1
Elektrolyseure und Wasserstoffspeicher
Gefördert werden Elektrolyseure im Leistungsbereich bis maximal 10 Normkubikmeter Wasserstoff pro Stunde zusammen mit einem Wasserstoffspeicher bis zu einer Größe von 500 Kilogramm Wasserstoff. Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme von 100 000 Euro je Anlagensystem.


6.2.1.2
Wasserstoffbasierte Heizkessel
Gefördert werden wasserstoffbasierte Heizkessel zusammen mit einem Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher nach den Bestimmungen von Nummer 6.2.1.1. Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer maximalen Fördersumme von 110 000 Euro je Anlagensystem, inklusive Elektrolyseur und Wasserstoffspeicher.


6.2.2
Thermische Solaranlagen für die Gebäudeversorgung
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von thermischen Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung oder Raumheizung oder Kälteerzeugung von Gebäuden. Die thermische Solaranlage muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein. Der Mindestenergieertrag pro Kollektor muss 525 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr nachweislich betragen. Der Nachweis ist durch ein unabhängiges Prüfinstitut zu erbringen. Das „Solar Keymark“-Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Für Kollektoren gelten überdies die DIN-Normen DIN EN 12975, DIN EN 12976 und DIN EN 12977. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Förderfähig sind maximal 1 Quadratmeter Kollektorfläche pro 10 Quadratmeter beheizter Wohn- oder Gewerbefläche. Anlagen, die kleiner als vier Quadratmeter sind, werden nicht gefördert. Für die Berechnung der Größe der Anlage zählt die Bruttokollektorfläche. Die Förderung beträgt 90 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche.


6.2.3
Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie
Gefördert werden Anlagen für die thermische Nutzung von Biomasse in Gebäuden.

Förderfähig sind:

a) Pelletkessel mit Brennwerttechnik,

b) Pelletkessel mit Heizwerttechnik,

c) Kombikessel (Hybridkessel),

d) Holzhackschnitzelkessel,

e) Scheitholzvergaserkessel,

f) wassergeführte Pelletöfen und

g) wassergeführte Holzvergaseröfen.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Anlage in Verbindung mit einer neuen oder bereits installierten thermischen Solaranlage betrieben wird, die mindestens den technischen Anforderungen nach Nummer 6.2.2 entspricht. An Stelle einer thermischen Solaranlage ist auch die Kombination mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von mindestens vier Kilowatt-Peak möglich. Die Photovoltaikanlage gilt als neu errichtet, wenn sie bei Antragstellung maximal drei Monate in Betrieb ist, ausschlaggebend ist das Datum der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister. Die Anlagen müssen wassergeführt und mit einem ausreichend großen Speicher, mindestens 30 Liter pro Kilowatt, verbunden werden. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert. Die geförderte Anlage muss als einzige Hauptheizung dienen. In Neubauten werden nur Pelletkessel mit Brennwerttechnik, wassergeführte Pelletöfen und wassergeführte Holzvergaseröfen gefördert. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Für dort nicht aufgeführte Anlagentypen, wie zum Beispiel wassergeführte Holzvergaseröfen, ist mit dem Verwendungsnachweis die Messbescheinigung des Schornsteinfegers für Heizkessel für feste Brennstoffe nach Anlage 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen.


6.2.3.1
Pelletkessel mit Brennwerttechnik
Die Förderung beträgt 2 000 Euro je Anlage.


6.2.3.2
Pelletkessel mit Heizwerttechnik
Die Förderung beträgt 1 750 Euro je Anlage für Anlagen in Bestandsgebäuden. Anlagen in Neubauten sind nicht förderfähig.


6.2.3.3
Kombikessel (Hybridkessel), Holzhackschnitzelkessel, Scheitholzvergaserkessel
Die Förderung beträgt 1 000 Euro je Anlage für Anlagen in Bestandsgebäuden. Anlagen in Neubauten sind nicht förderfähig.


6.2.3.4
Wassergeführte Pelletöfen, wassergeführte Holzvergaseröfen
Die Förderung beträgt 750 Euro je Anlage.


6.2.4
Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe
Gefördert werden Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Brunnenbohrungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe. Die Auslegung und Ausführung der Erdwärmeanlage muss gemäß der Richtlinie VDI 4640 „Thermische Nutzung des Untergrundes“ (www.vdi.de/richtlinien) durchgeführt werden. Sofern nicht anders bestimmt, muss die beantragte Maßnahme den Anforderungen des LANUV-Arbeitsblatts 39 „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme“ (www.lanuv.nrw.de/publikationen) des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Jahresarbeitszahl der angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen genügen. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert, dabei sind abhängig vom Wärmebedarf des Gebäudes auch mehrere Einzelbohrungen zuwendungsfähig. Die Förderhöchstgrenze beträgt 100 000 Euro.


6.2.4.1
Erdwärmesonden
Gefördert werden Bohrungen bis maximal 400 Meter Teufe (Bohrtiefe) je Bohrung. Die Förderung für Bohrungen für Erdwärmesonden beträgt zehn Euro pro Meter bei Bestandsgebäuden und fünf Euro pro Meter bei Neubauten.


6.2.4.2
Erdwärmekollektoren
Die Förderung für die Verlegung von Erdwärmekollektoren beträgt sechs Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche bei Bestandsgebäuden und drei Euro pro Quadratmeter Kollektorfläche bei Neubauten.


6.2.4.3
Brunnenbohrungen
Die Förderung für Bohrungen für Förder- und Schluckbrunnen für Grundwasserwärmepumpen beträgt einen Euro pro Liter und Stunde Förderleistung der Pumpe. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung ist die durchschnittliche Fördermenge gemäß der Genehmigung der unteren Wasserbehörde zugrunde zu legen.


6.2.5
Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage
Gefördert werden die notwendigen Steuereinrichtungen und Anschlussarbeiten für den Betrieb einer Wärmepumpe in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, um den zum Betrieb der Wärmepumpe benötigten Strom aus einer am Gebäude befindlichen Photovoltaikanlage nutzen zu können. Dabei muss entweder die Wärmepumpe oder die Photovoltaikanlage neu installiert werden. Das jeweils andere, bereits vorhandene Gerät muss seit mindestens zwei Jahren am Standort betrieben werden und darf mit den entsprechenden Schnittstellen noch nicht ausgestattet sein. Die Photovoltaikanlage muss eine Nennleistung von mindestens vier Kilowatt-Peak aufweisen. Die Wärmepumpenanlage muss Erdwärme, Wasser oder Abwärme als Wärmequelle nutzen. Die Jahresarbeitszahl einer neu angeschlossenen Wärmepumpenanlage muss den Mindestanforderungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen genügen. Es werden nur Anlagen in Bestandsgebäuden gefördert. Die Förderung wird je Gebäude und Standort nur einmal gewährt. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die Kosten für die Erweiterungsschnittstellen eines Wechselrichters, die Nachrüstung der Schnittstelle an einer Wärmepumpe, die Einbindung in ein Haussteuerungssystem sowie Kabel und Montage, soweit diese nicht bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden. Der Austausch des Wechselrichters ist im Einzelfall und unter der Voraussetzung zuwendungsfähig, dass eine Erweiterung der Schnittstellen technisch nicht möglich ist. Die Förderung beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 750 Euro.


6.2.6
Austausch bestehender elektrischer Speicherheizungen in Verbindung mit der Installation einer Erneuerbaren-Energien
-Heizungsanlage
Gefördert wird der Austausch fest installierter elektrischer Speicherheizungen, wenn diese in einem Bestandsgebäude vollständig durch eine neue förderfähige Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien nach den Bestimmungen der Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 ersetzt und die Einzelgeräte einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Der Bewilligungsbehörde ist die fachgerechte Entsorgung der Altanlagen durch entsprechende Entsorgungsbescheinigungen einer kommunalen Sammelstelle oder eines zertifizierten Entsorgungsfachbetriebs für jedes Einzelgerät nachzuweisen. Die Förderung wird nicht gewährt, sofern eine gesetzliche Pflicht zur Außerbetriebnahme der alten Geräte besteht. Der Austausch beziehungsweise die Außerbetriebnahme mobiler Elektrospeicherheizungen oder -heizöfen ist nicht förderfähig. Die Förderung beträgt 100 Euro pro Einzelgerät. Die maximale Förderung beträgt 5 000 Euro je Gebäude und Standort. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.


6.2.7
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Gefördert werden stationäre zentrale und dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Gebäuden, die nachfolgende energetische Anforderungen erfüllen:

a) bei Neubauten muss der Jahresprimärenergiebedarf zum Zeitpunkt des Bauantrags mindestens der aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ohne Einbeziehung des geplanten Lüftungsgerätes entsprechen oder

b) bei Bestandsgebäuden darf der Höchstwert der spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach der jeweils aktuellen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes um höchstens 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin überschritten werden.

Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) bei Neubauten höchstens 1,5 pro Stunde und bei Bestandsgebäuden höchstens 2,0 pro Stunde beträgt. Bei Gebäuden mit einem Innenvolumen größer 1 500 Kubikmeter muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Luftdurchlässigkeit bei 50 Pascal Druckdifferenz (qE50-Wert) bei Neubauten höchstens 2,5 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter und bei Bestandsgebäuden höchstens 3,0 Kubikmeter pro Stunde und Quadratmeter beträgt. Die Lüftungsanlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6:2019-12 ausgelegt und einreguliert werden. Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten. Die fachgerechte Montage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 nachzuweisen. Die Einhaltung der energetischen Anforderungen und der Luftdichtheit des Gebäudes sind durch eine fachkundige Person, die die Voraussetzungen gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt, nachzuweisen.


6.2.7.1
Zentrale Lüftungsanlagen
Der Wirkungsgrad der Geräte muss mindestens 80 Prozent betragen. Die Förderung beträgt 1 000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit für Neubauten und 2 000 Euro je Gebäude beziehungsweise je Wohn- oder Gewerbeeinheit für Bestandsgebäude.


6.2.7.2
Dezentrale Lüftungsanlagen
Der Wirkungsgrad der Anlagen muss mindestens 65 Prozent betragen. Die Förderung beträgt 200 Euro pro Gerät beziehungsweise Gerätepaar und Raum. Die maximale Fördersumme beträgt 1 000 Euro je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bei Schulen, Krankenhäusern, Heimen beziehungsweise Gebäuden mit vergleichbaren Nutzungen erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.


6.2.8
Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung
Gefördert werden energieeffiziente Kompakt-Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung von Bestandsgebäuden für den unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss einschließlich Steuereinrichtung mit benötigter Mess- und Einstellungsausstattung. Die Druckerhöhungsanlage muss den Anforderungen der DIN 1988-500 in der aktuellen Fassung entsprechen und im Zuge eines Austausches eine ungeregelte Altanlage ersetzen, die noch nicht der DIN 1988-500:2011-02 oder deren Nachfolger entspricht. Jeder Pumpenmotor muss mit einem Frequenzumformer zur energieeffizienten bedarfsgerechten Drehzahlanpassung betrieben werden. Der Einbau der Druckerhöhungsanlage muss durch einen Fachbetrieb erfolgen, der in das Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Förderhöhe wird bestimmt über die hydraulischen Daten des Auslegungsbetriebspunktes (Q- und H-Werte) der neuen, geregelten Anlage. Die Förderung beträgt 10 Euro multipliziert mit dem Produkt aus dem Förderstrom Q in Kubikmeter je Stunde und der Förderhöhe H in Meter. Die Förderhöchstgrenze beträgt 4 000 Euro je Anlage. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.


6.3
Fördermodul „Energiewende im Quartier“

6.3.1
Nahwärme- und Nahkältenetze
Gefördert wird der Neu- und Ausbau von klimafreundlichen Nahwärme- und Nahkältenetzen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von Wärme und Kälte für die öffentliche Versorgung. Die Wärme- und Kältenetze müssen den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, L 113 vom 25.4.2013, S. 24, L 015 vom 20.1.2020, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, wobei diese Kriterien wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die Realisierung dieser Investition erreicht werden. Förderfähig sind Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport der Wärme beziehungsweise Kälte. Dabei kann es sich um den Neubau oder die Verdichtung eines bestehenden Netzes handeln. Die Verbindung von vorhandenen, bisher unverbundenen und getrennt versorgten Netzen sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz eines Netzes sind ebenfalls förderfähig. Der Netzbetreiber hat die Zusammensetzung der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, die Netzvorlauftemperatur im Jahresmittel sowie den Primärenergiefaktor und die Kohlendioxid-Emissionen der Wärme- und Kälteerzeugung auf seiner Website oder einer anderen leicht zugänglichen Weise in transparenter Form zu veröffentlichen. Die mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Auswertung sowie für die Veröffentlichung der Netze im Energieatlas. NRW (www.energieatlas.nrw.de) zur Verfügung. Das Netz muss der Wärme- beziehungsweise Kälteversorgung von mit dem Netzbetreiber nicht personenidentischen Dritten dienen. Für Nahwärme- und Nahkältenetze, deren transportierte Wärme beziehungsweise Kälte auch der Eigenversorgung dient, beispielsweise bei Zusammenschlüssen von Wohneigentümern zu einer Energiegenossenschaft, ist eine Zuwendung ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung möglich.


6.3.1.1
Energieeffiziente Nahwärme- und Nahkältenetze
Gefördert werden energieeffiziente Netze, deren bereitgestellte Wärme beziehungsweise Kälte:

a) zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Energien,

b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,

c) zu mindestens 75 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder

d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen muss.

Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Erzeugungsanlagen für Wärme beziehungsweise Kälte sind nicht förderfähig. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Netz begrenzt. Eine Förderung größerer Maßnahmen ist gegebenenfalls über den Programmbereich progres.nrw – Wärme- und Kältenetze möglich. Die Zuwendung darf 10 Prozent der Investitionskosten (zuwendungsfähigen Ausgaben) nicht unterschreiten. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.


6.3.1.2
Kalte Nahwärmenetze
Gefördert werden Netze für die Gebäudeversorgung, die vorwiegend aus erneuerbaren Wärmequellen oder effizient genutzter Abwärme gespeist werden. Förderfähig sind Netze mit einer Übertragungstemperatur von bis zu 20 Grad Celsius im Jahresdurchschnitt. Netze mit Gruben-, Sümpfungs- oder Thermalwässer als Wärmequelle können abweichend davon höhere Übertragungstemperaturen aufweisen. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde. Die Förderung beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 200 000 Euro je Netz begrenzt. Eine Förderung größerer Maßnahmen ist gegebenenfalls über den Programmbereich progres.nrw – Wärme- und Kältenetze möglich. Die Zuwendung darf zehn Prozent der Investitionskosten (zuwendungsfähigen Ausgaben) nicht unterschreiten. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.


6.3.2
Anschluss an ein Wärme- und Kältenetz
Gefördert werden Anlagen, um ein Gebäude an ein Wärme- oder Kältenetz als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung anzuschließen. Förderfähig sind Wärmeübergabestationen oder Wärmepumpen nach den Bestimmungen der Nummern 6.3.2.1 oder 6.3.2.2. Eine Kumulation beider Fördergegenstände ist nicht möglich. Der Netzbetreiber hat die Zusammensetzung der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix, die Netzvorlauftemperatur im Jahresmittel sowie den Primärenergiefaktor und die Kohlendioxid-Emissionen der Wärme- und Kälteerzeugung auf seiner Website oder einer anderen leicht zugänglichen Weise in transparenter Form zu veröffentlichen. Anlagen in Gebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz besteht, sind nicht förderfähig. Je Gebäude und Standort wird nur eine Anlage gefördert.


6.3.2.1
Wärmeübergabestationen
Gefördert werden indirekte Stationen mit oder ohne Warmwasserbereitung, die geeignet sind, die Wärme oder Kälte eines Versorgers in das kundenseitige Wärmeverteilsystem zu übertragen und zu regulieren. Die Förderung von direkten Wärmeübergabestationen ist gegebenenfalls im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde möglich.

Die bereitgestellte Wärme oder Kälte muss:

a) zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien,

b) zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Ab- oder Umgebungswärme,

c) zu mindestens 65 Prozent aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder

d) zu mindestens 65 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammen.

Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 000 Euro je Anlage. Zuwendungen erfolgen ausschließlich nach den Bestimmungen der De-minimis-Verordnung.


6.3.2.2
Wärmepumpen in Verbindung mit einem kalten Wärmenetz
Gefördert werden Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Anschlussarbeiten und Verbindungsarbeiten, um die auf dem kundenseitigen Grundstück befindliche Wärmepumpe mit dem kalten Wärmenetz eines Versorgers zu verbinden. Zuwendungsfähig sind nur im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Programmbereich Einzelmaßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistete beziehungsweise als förderwürdig eingestufte Anlagen. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 1 500 Euro je Anlage.


6.3.3
Wärme- und Kältespeicher
Gefördert werden besondere Wärme- und Kältespeicher, wie beispielsweise Latentwärmespeicher oder Eisspeicher. Die fachgerechte Montage ist durch eine Fachunternehmererklärung nachzuweisen. Förderfähig sind Anlagen für den privaten oder gewerblichen Bereich. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt.


6.3.4
Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme
Gefördert werden Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, wie zum Beispiel der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung, stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste. Ausgenommen sind Anlagen, die der Raumlüftung dienen. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Die Förderung beträgt maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersumme ist auf 100 000 Euro je Anlage begrenzt. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.


6.4
Fördermodul „Modellprojekte. NRW“

6.4.1
Building Information Modeling zur Verbesserung der energetischen Qualität von klimagerechten Gebäuden
Gefördert wird die Implementierung von Building Information Modeling, im Folgenden BIM, in den Planungsprozess für den Neubau und die Sanierung von klimagerechten Wohngebäuden nach den Bestimmungen von Nummer 6.4.2. Förderfähig sind ausschließlich BIM-Planungsleistungen, die einen Beitrag zur Verbesserung der energetischen Qualität der Gebäude leisten. Die förderfähigen Leistungen richten sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den Bestimmungen der Anlage zu Nummer 6.4.1 dieser Richtlinie. Die eingesetzten Bauteile und Elemente sind nach den besonderen Anforderungen des Auftraggebers und der Anlage als Bauteilverzeichnis zu attribuieren. Der Bewilligungsbehörde ist eine Kopie des Bauteilverzeichnisses sowie auf Verlangen ein koordiniertes .ifc-Datenmodell mindestens im Modellierungsgrad MDG 300 vorzulegen. Die Anwendung von BIM ist mit der Rechnungsstellung zu bestätigen. Besondere Leistungen zur BIM-Methode sind separat kenntlich zu machen. Die Förderung beträgt maximal 60 Prozent der förderfähigen besonderen Leistungen zur BIM-Methode gemäß Anlage. Die Fördersumme ist auf 15 000 Euro je Bauvorhaben und maximal 20 Prozent der gesamten Planungsausgaben nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für das Bauvorhaben begrenzt. Wird im Rahmen einer Sanierung das Bestandsgebäude als Grundlage des BIM-Prozesses zusätzlich digital erfasst, zum Beispiel mittels Laserscan, erhöht sich die maximale Fördersumme auf 18 000 Euro je Bauvorhaben. Eine Antragstellung ist nur in Verbindung mit einer Förderung klimagerechter Wohngebäude des Standards „KlimaGebäude. NRW“ nach den Bestimmungen der Nummer 6.4.2 möglich. Pro Antragsteller sind jährlich maximal zwei Bauvorhaben mit BIM-Planungsleistungen förderfähig. Bauvorhaben mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, wie zum Beispiel mehrere vergleichbare Gebäude oder im Wesentlichen gleiche Gebäude wie Typenplanung oder Serienbauten, werden nur einmal gefördert.


6.4.2
KlimaGebäude. NRW
Gefördert wird der Neubau oder die Sanierung von klimagerechten Wohngebäuden mit geringen wärmebezogenen Treibhausgasemissionen und einem hohen baulichen Wärmeschutz.

An den Standard „KlimaGebäude. NRW“ werden folgende energetische Mindestanforderungen gestellt:

a) bei Neubauten dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal fünf Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,30 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen;

b) bei Bestandsgebäuden dürfen die wärmebezogenen Kohlendioxid-Emissionen maximal 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust maximal 0,38 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen.

Die Erfüllung der Anforderungen ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis der DIN V 18599:2018-09 sowie einer gesonderten Kohlendioxid-Berechnung nachzuweisen. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 zu 100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 1,0 pro Stunde beträgt. Die Gebäude müssen darüber hinaus grundsätzlich die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes in der zum Zeitpunkt des Bauantrags oder der Bauanzeige geltenden Fassung erfüllen.


6.4.2.1
KlimaGebäude. NRW in Verbindung mit Building Information Modeling
Gefördert werden klimagerechte Wohngebäude nach den Bestimmungen von Nummer 6.4.2 in Verbindung mit der Implementierung der BIM-Methode in den Planungsprozess nach den Bestimmungen von Nummer 6.4.1. Die Förderung für die Implementierung der BIM-Methode ergibt sich aus den Bestimmungen der Nummer 6.4.1. Eine Förderung ohne die Implementierung der BIM-Methode ist nicht möglich. Die Förderung beträgt 2 000 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 1 000 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Für die Mehrausgaben, um eine über die Mindestanforderungen von 5 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Neubauten und 10 Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Sanierungen von Bestandsgebäuden hinausgehende Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu erreichen, wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Die zusätzliche Förderung beträgt pro Wohneinheit 300 Euro je Kilogramm zusätzlicher Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr bis maximal 1 500 Euro je Wohneinheit. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.


6.4.2.2
KlimaGebäude. NRW innerhalb von Landesprojekten
Gefördert werden klimagerechte Wohngebäude nach den Bestimmungen von Nummer 6.4.2 im Rahmen von Modellvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen, wie zum Beispiel dem Landesprojekt „KlimaQuartiere. NRW“. Dabei sind weitere Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude zu erfüllen, wie beispielsweise Verbrauchsdatenerfassung und Monitoring. Die Implementierung der BIM-Methode ist optional zusätzlich möglich und ergibt sich aus den Bestimmungen der Nummer 6.4.1. Die Förderung beträgt 3 500 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2 500 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Für die Mehrausgaben, um eine über die Mindestanforderungen von fünf Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Neubauten und zehn Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr bei Sanierungen von Bestandsgebäuden hinausgehende Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen zu erreichen, wird eine zusätzliche Förderung gewährt. Die zusätzliche Förderung beträgt pro Wohneinheit 300 Euro je Kilogramm zusätzlicher Reduktion der Kohlendioxid-Emissionen pro Quadratmeter und Jahr bis maximal 1 500 Euro je Wohneinheit. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen von Landesprojekten.


6.4.3
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Gefördert werden Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen im Rahmen von Modellvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Passivhaus-Standard wird erreicht, wenn

a) ein sehr guter Wärmeschutz mit U-Werten von opaken Bauteilen von unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin und von transluzenten Bauteilen, beispielsweise Fenster einschließlich Rahmen von unter 0,8 Watt pro Quadratmeter und Kelvin sowie

b) eine Zu- oder Abluftanlage mit hocheffizienter Wärmerückgewinnung

zu einem Heizwärmebedarf QH von weniger als 15 Kilowattstunde pro Quadratmeter und Jahr führen und ein separates Heizsystem überflüssig machen.

Der Jahres-Primärenergiebedarf QP für Heizung, Warmwasser und Hilfsstrom darf nicht mehr als 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche AN und Jahr betragen. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 0,6 pro Stunde beträgt. Die Anforderungen an die Lüftungsanlage ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.2.7. Die Erfüllung der Anforderungen an den Passivhaus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (https://passiv.de) nachzuweisen. Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 zu 100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Die Förderung beträgt 4 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3 400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“.


6.4.4
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Gefördert werden Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen im Rahmen von Modellvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Drei-Liter-Haus-Standard orientiert sich an dem Passivhaus-Standard nach Nummer 6.4.3. Wegen des höheren Heizwärmebedarfs von maximal 35 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr wird jedoch eine konventionelle Heizungsanlage benötigt. Mittels einer Luftdichtigkeitsmessung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 Anhang NA ist nachzuweisen, dass die gemessene Luftwechselrate bei 50 Pascal Druckdifferenz (n50-Wert) höchstens 1,0 pro Stunde beträgt. Die Anforderungen an die Lüftungsanlage ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 6.2.7. Die Erfüllung der Anforderungen an den Drei-Liter-Haus-Standard ist durch einen Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets nachzuweisen.
Darüber hinaus sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 zu 100 sowie ein Lageplan des Gebäudes vorzulegen. Die Förderung beträgt 3 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 2 700 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern im Neubau sowie 4 700 Euro je Wohneinheit bei Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäusern und maximal 3 400 Euro je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern im Rahmen von Sanierungen von Bestandsgebäuden. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erfolgt die Festlegung des Umfangs der Förderung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die Bewilligungsbehörde. Zuwendungen erfolgen nur für Gebäude im Rahmen des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“.


6.4.5
Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden
Gefördert wird das Energie-Monitoring von ausgewählten Nichtwohngebäuden.

Gefördert werden:

a) Umsetzungskonzepte,

b) Projektsteuerung und -betreuung,

c) investive Maßnahmen wie zum Beispiel messrelevante Hardware (Messgeräte, Zähler, Fühler, Sensoren et cetera), Software für Monitoring oder den Einbau und die Inbetriebnahme der Hardware,

d) Messstellenbetrieb und Messdienstleistung sowie

e) Monitoring und Dokumentation.

Die Förderung beträgt maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungen erfolgen nur im Rahmen des Auszeichnungsprojektes „Energieeffiziente Nichtwohngebäude in Nordrhein-Westfalen“. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.


6.4.6
Maßnahmen von besonderem Landesinteresse
Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Von den geförderten Maßnahmen sollen Impulse für den Einsatz klimaschonender Technologien in Nordrhein-Westfalen ausgehen. Sie zeichnen sich in der Regel durch ihren Modellcharakter oder durch ihren besonderen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz beziehungsweise zur Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen aus. Die Auswahl der Projekte und die Festlegung des Umfangs der Förderung erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Projektbeschreibung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das zuständige Ministerium in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde. Förderfähig sind maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Die Zuwendung muss die Voraussetzungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung einhalten. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien, wie zum Beispiel Anzeige über SANI2.


6.5
Fördermodul „Förderung von Wärmekonzepten“
Gefördert werden technisch-betriebswirtschaftliche Konzepte zur Umsetzung effizienter, treibhausgasarmer und treibhausgasneutraler Prozesswärme in Unternehmen und Handwerksbetrieben des produzierenden Gewerbes. Die Konzepte sollen auf das zentrale Klimaschutzziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 hinführen.

In den Konzepten sind die Möglichkeiten

a) zur Steigerung der Energieeffizienz in der Wärme- und beziehungsweise oder
Kältebereitstellung und -nutzung,

b) zum Einsatz lokaler erneuerbarer Wärmequellen für die betriebliche Produktion,

c) zur effizienten elektrischen Wärmeerzeugung auch unter Berücksichtigung von Speichertechnologien und

d) zum effizienten Einsatz alternativer Energieträger inklusive nachhaltiger Biomasse

sowie optional

e) zur effizienten und treibhausgasmindernden externen Bereitstellung von Abwärme und beziehungsweise oder zur effizienten und treibhausgasmindernden Einbindung externer Wärme in die Produktion

jeweils in dieser Reihenfolge zu prüfen. Als sinnvoll erkannte Maßnahmen sollen technisch und betriebswirtschaftlich konzipiert werden. Investitionskosten, Nutzungsdauern, wirtschaftliche Einsparungen sowie Einsparmengen von Brennstoffen sowie Treibhausgaseinsparungen sind maßnahmenbezogen darzustellen.


6.5.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsleistungen und gegebenenfalls notwendige Vorprüfungen und Untersuchungen zur Konzepterstellung. Die Konzepte, Beratungen und Untersuchungen müssen anbieterneutral und unabhängig sein. Die Untersuchungen, Beratungen und Konzeptionen haben durch eine qualifizierte Beraterin oder einen qualifizierten Berater zu erfolgen. Qualifiziert sind Beratungspersonen, wenn sie vergütete fachspezifische Beratungsleistungen im Bereich industrieller oder energiewirtschaftlicher Anlagen innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können und in diesem Zeitraum fachbezogen unternehmerisch tätig waren. Die Förderung wird je Unternehmen nur einmal gewährt. Die Konzepte müssen sich auf eine oder mehrere Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen beziehen.


6.5.2
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes
Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes im Sinne dieses Fördermoduls sind sämtliche Unternehmen bis zu einer Größe von 500 Mitarbeitenden, deren wirtschaftliche Tätigkeit unter den Abteilungen 1 bis 3 und 10 bis 33 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, geführt wird.


6.5.3
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einer Förderhöchstgrenze von 25 000 Euro. Umfassen die Konzepte auch die optionale Möglichkeit nach Nummer 6.5 Satz 3 Buchstabe e, beträgt die maximale Förderhöhe 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro und für kleine und mittlere Unternehmen 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderhöchstgrenze von 45 000 Euro. Die Konzepte sind dem Richtliniengeber auf Nachfrage zugänglich zu machen.


7
Antrags- und Zuwendungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem § 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden. Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu beachten. Mit der Antragstellung ist eine Erklärung zur Frage eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben und vor Gewährung der Zuwendung zu prüfen. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.


7.2
Zeitraum der Antragstellung
Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw bekanntgegeben. Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.


7.3
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW, Postfach 10 25 45, 44025 Dortmund.


7.4
Verwendungsnachweis, Prüfrechte
Der Verwendungsnachweis wird als Vordruck mit dem Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt und kann gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor, wie zum Beispiel Prüfung der Originalbelege und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes.


7.5
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für:

a) anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beziehungsweise Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden und

b) festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.


7.6
Veröffentlichungspflicht
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer Beihilfe-Website veröffentlichen muss. Hierzu ist das Transparency Award Module (https://webgate.ec.europa.eu) zu nutzen und es sind die Angaben gemäß Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu veröffentlichen. Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).


7.7
Informationen
Auskünfte zum Förderprogramm sind erhältlich

a) im Internet unter www.progres.nrw,

b) unter der Telefonnummer 0211 837-1927 sowie

c) unter der E-Mail-Adresse info@progres.nrw.


8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Förderrichtlinie progres.nrw – Klimaschutztechnik vom 14. Juli 2021 (MBl. NRW. S. 494) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 348