Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 19 vom 3.5.2022 Seite 347 bis 364

Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes (Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt)
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Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt
 

Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes (Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt)

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Verwarnungs- und Bußgeldkatalog
zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Bereich des Umweltschutzes
(Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
I-4 - 01.07.08.09

Vom 4. April 2022

1
Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog wird in vollständig überarbeiteter Fassung ausschließlich in elektronischer Form im Service-Portal recht.nrw.de und auf den thematisch entsprechenden Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Er bündelt die in den unterschiedlichen Fachgesetzen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ausgewiesenen Ordnungswidrigkeitentatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen sowohl von Bundes- als auch von Landesrecht und passt die Beträge und Rahmensätze für Verwarnungs- und Bußgelder an die heutigen Gegebenheiten an.


2
Ziel des Verwarnungs- und Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes zu bewirken. Mit dem Verwarnungs- und Bußgeldkatalog wird den zuständigen Behörden eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können.


3
Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen diesen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog zu berücksichtigen.

Dabei haben die im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorgaben des § 17 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.


4
Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog ist in einen Allgemeinen Teil sowie die folgenden Sachbereiche gegliedert:
a) Kreislaufwirtschaft
b) Immissionsschutz
c) Gewässerschutz
d) Bodenschutz
e) Naturschutz
f) Flurbereinigung
g) Pflanzenschutz
h) Düngerecht
i) Forstschutz
j) Jagdschutz
k) Fischereischutz
l) Gentechnik.

In den einzelnen Sachbereichen sind diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt.


5
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Januar 2002 (MBl. NRW. S. 393), der zuletzt durch Runderlass vom 18. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 541) geändert worden ist, außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 364