Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 20 vom 5.5.2022 Seite 365 bis 374
Umwandlung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“ in die Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)“ |
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Umwandlung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“ in die Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)“
2000
Umwandlung der Einrichtung
„Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“
in die Einrichtung
„Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA)“
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 26. April 2022
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium des Innern sowie dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz.
1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
wird das „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA)“ im Wege der Rechtsnachfolge
in das „Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Nordrhein-Westfalen (LIA)“ als Einrichtung gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes
vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, umgewandelt.
2
Der Sitz des „Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Nordrhein-Westfalen“ ist Bochum. Es können Außenstellen unterhalten werden.
3
Das „Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Nordrhein-Westfalen“ ist eine zentrale Beratungs- und Unterstützungseinrichtung
der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im
Folgenden Arbeitsschutzverwaltung.
Es unterstützt die Arbeitsschutzverwaltung nachhaltig, fachlich und, sofern
zweckmäßig, operativ. Die Unterstützungsleistungen des „Landesinstituts für
Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen“ erfolgen insbesondere
durch:
a) Beratung der Arbeitsschutzverwaltung sowie des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums,
b) Unterstützung der Arbeitsschutzverwaltung in operativen Belangen,
c) Wahrnehmung der Funktion einer zentralen Serviceeinheit für die Arbeitsschutzverwaltung und
d) Beratung des
für Arbeitsschutz und Arbeit zuständigen Ministeriums zu Fragen der
Arbeitsgestaltung.
Darüber hinaus nimmt es die Aufgabe Zentrale Radonstelle des Landes Nordrhein-Westfalen
sowie als sicherheitstechnische Aufgabe zum Schutz Dritter die aktive Marktüberwachung
von online angebotenen Produkten gemäß Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1723) wahr.
Die Aufgaben zur Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen im Auftrag des
für Kerntechnik zuständigen Ministeriums sowie zur Überwachung der
Umweltradioaktivität im Auftrag des für Umwelt zuständigen Ministeriums für den
Regierungsbezirk Düsseldorf bleiben unberührt.
4
Das
„Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen“ untersteht
der Dienst- und Fachaufsicht des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums.
Soweit ihm Angelegenheiten und Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts
übertragen worden sind beziehungsweise werden, obliegt die Fachaufsicht dem
jeweils beauftragenden Ressort. Die Übertragung neuer Angelegenheiten und
Aufgaben anderer Ressorts erfolgt im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz
zuständigen Ministerium.
5
Die weiteren Einzelheiten über die Organisation sowie die Gliederung der
Aufgaben des „Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
Nordrhein-Westfalen“ werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese sowie
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des für Arbeitsschutz
zuständigen Ministeriums.
6
Dieser Runderlass tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Runderlass „Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Arbeitsgestaltung“
des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 18. November 2011 (MBl. NRW. S. 514) außer
Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 366