Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 22a vom 1.6.2022 Seite 395a bis 400a
Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen) |
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Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)
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Besondere Schutzmaßnahmen vor
Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus
in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
(CoronaAVEinrichtungen)
Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 1. Juni 2022
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1, des § 28a sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) und § 28a durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert wurde, des § 3 Absatz 2 Nummer 8 und des § 4 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360a die zuletzt durch Verordnung vom 24. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728a) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
Die aktuellen bundesrechtlichen Änderungen erfordern es, dass alle Anbieter von
vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten
Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich
Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der
Sozialhilfe sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch sich ihrer fortgeltenden Verantwortung zum Schutz der
gepflegten und betreuten Menschen, die sich ihnen anvertrauen, sowie derer
Teilhaberechte bewusst bleiben und weiterhin besondere Schutzmaßnahmen
ergreifen, um sie in besonderer Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt
neben den Zielen des Infektionsschutzes der Gewährleistung der Teilhaberechte
der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen
und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften eine besondere Bedeutung zu. Den
Herausforderungen eines sich ständig wandelnden Infektionsgeschehens ist dabei
Rechnung zu tragen.
Nach Wegfall von speziellem Bundesrecht kommt dem § 4 des Wohn- und
Teilhabegesetzes, insbesondere dessen Absatz 4, wieder eine besondere Bedeutung
zu. Mit dieser Allgemeinverfügung werden die daraus abzuleitenden Regelungen
zusammengefasst. Für Einrichtungen nach § 67 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.
Die im Folgenden angeordneten Schutzmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der
vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Erkenntnisse getroffen.
Insbesondere werden für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner der vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe, die nicht positiv getestet wurden, grundsätzlich
1. Zimmerquarantänen untersagt,
2. Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen,
3. anlasslose verpflichtende Testungen von vollständig geimpften und genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund wird zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Einzelnen Folgendes angeordnet:
I. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete
Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
1. Allgemeine Hygieneanforderungen
1.1. In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen, nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz erforderlichen Hygienevorgaben zu informieren. Hierzu zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Regelungen zur Maskenpflicht und die Empfehlungen zur Einhaltung des Abstands für Besucherinnen und Besucher.
1.2. Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucherinnen und Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.
2. Maskenpflicht
Besucherinnen und Besucher haben in Eingangsbereichen und auf Fluren mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen. Es gelten die Ausnahmen (medizinische Gründe, Passform bei Kindern) nach § 3 Absatz 2 Ziffer 9 und Absatz 3 der Coronaschutzverordnung.
3. Besuch
3.1. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten.
3.2. Besucherinnen und Besucher sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 der Coronaschutzverordnung zu testen. Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 der Coronaschutzverordnung am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest bedarfsgerecht anzubieten. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit in der Einrichtung nicht ständig anbieten, so muss täglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei sind in der Regel bedarfsgerecht werktags mindestens drei Termine nachmittags in einem Zeitkorridor von 16 bis 18 Uhr anzubieten. Die Termine müssen mindestens die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.
3.3. Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, in der Einrichtung ehrenamtlich tätigen Personen, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für Mitarbeitende der nach § 43 Absatz 1 und 3 Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen bedarfsgerecht angeboten werden. Bei Besucherinnen und Besuchern, die Bewohnerinnen und Bewohner als medizinisches Personal zu Behandlungszwecken aufsuchen und immunisierte im Sinne des § 4 Absatz 3 Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
3.4. Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht beim Zutritt.
3.5. Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen, soweit möglich, zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die vollständig immunisiert sind oder gegenüber den besuchten Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
4. Tests
4.1. Bewohnerinnen und Bewohner sind dreimal in der Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, sind bei Feststellung des Kontaktes täglich für mindestens fünf aufeinanderfolgende Tage mittels Coronaschnelltest zu testen.
4.2. Über Ausnahmen für Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Coronaschnelltest aus medizinischen oder sozial-ethischen Gründen auch nicht durch Testverfahren ohne Durchführung eines Abstrichs durchgeführt werden kann, entscheidet im Einzelfall die Einrichtungsleitung.
4.3. Soweit die Durchführung eines Coronaschnelltests bei einer Bewohnerin oder einem Bewohner nicht möglich ist oder verweigert wird, haben sie, soweit gesundheitlich möglich, eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Eine Teilnahme an Veranstaltungen ist bei Personen, die Coronaschnelltests verweigern, abweichend von Ziffer 7 nicht zulässig.
4.4. Die Testpflicht entfällt für vollständig geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner (§ 22a Absatz 1 IfSG). Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohnerinnen und Bewohner (§ 22a Absatz 2 IfSG). Bewohnerinnen und Bewohnern, für die die Testpflicht entfällt, sind wöchentliche Tests anzubieten.
4.5. Ein Coronaschnelltest ist bei Bewohnerinnen und Bewohnern ebenso wie bei Beschäftigten zudem immer dann vorzunehmen, wenn unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden. § 8 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) findet Anwendung.
4.6. Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist ein Coronaschnelltest der aufzunehmenden Person von der Einrichtung durchzuführen oder zu veranlassen. Erfolgt die Neu- oder Wiederaufnahme aus einem Krankenhaus, ist ein Coronaschnelltest zuvor dort durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 24 Stunden sein.
5. Impfangebot
5.1. Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden.
5.2. Soweit einzelne Bewohnerinnen und Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten werden.
6. Isolierung und Quarantäne
6.1. Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind zu isolieren. § 8 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (CoronaTestQuarantäneVO) findet Anwendung. Die Isolierung erfolgt durch eine von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung getrennte Unterbringung, Pflege, Betreuung und Versorgung. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet werden. Kontakte positiv getesteter Bewohnerinnen und Bewohnern untereinander sind zulässig, soweit sie in der Einrichtung ermöglicht werden können. Bewohnerinnen und Bewohner, die sich in palliativer Versorgung befinden, dürfen unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen auch während der Isolierung besucht werden.
6.2. Soweit die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden keine anderweitige Anordnung treffen, endet die Isolierung grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) oder der Vornahme des ersten positiven Tests - Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder Schnelltest. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Isolierung, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Zusätzlich muss zur Beendigung der Isolierung am letzten Tag der Isolierung ein negatives Schnelltestergebnis vorliegen. Die Isolierung kann von Bewohnerinnen und Bewohnern, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die Person über ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommenen Tests verfügt. Der Test kann durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder Coronaschnelltest durchgeführt werden.
6.3. In vollstationären Einrichtungen der Pflege und Wohngemeinschaften der Intensivpflege sind Bewohnerinnen und Bewohner, die vorzeitig entisoliert worden sind, am sechsten Tag erneut mit einem Schnelltest zu testen.
6.4. Soweit die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden keine anderweitige Anordnung treffen, unterliegen Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist, keiner Quarantäne. Sie sind gemäß I. Ziffer 4.3 zu testen.
7. Veranstaltungen
Veranstaltungen sind zulässig und ein wichtiger Bestandteil der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohnern. Für die Teilnehmenden untereinander gelten die Hygieneempfehlungen, die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und Besuchende gelten. Für öffentliche Veranstaltungen gelten die Regelungen der Coronaschutzverordnung.
8. Weitere Maßnahmen
8.1. Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales. Die Rechte, Maßnahmen nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes insbesondere bei der Feststellung von neuen besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), die eine Anpassung des Managements erfordern würden, anzuordnen, bleiben unberührt. Die Pflegeeinrichtungen selbst sind nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung vorgesehenen Regelungen zu den Besuchen, dem Verlassen der Einrichtungen und zum Aufnahmeverfahren grundsätzlich weiter einzuschränken. Sie haben allerdings beim Auftreten einer Infektion neben einer sofortigen Information der zuständigen Behörden vorläufig angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Infektion zu ergreifen.
8.2. Einrichtungen, die die in 3.2. vorgeschriebenen Testangebote für Besucherinnen und Besucher nicht einhalten können, haben dies der zuständigen WTG-Behörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
9. Ordnungswidrigkeiten
Wer als Leiter einer Einrichtung Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder Verlassensverbote ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen und nicht von der zuständigen WTG-Behörde in Abstimmung mit dem MAGS genehmigt worden sind, kann mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden (§ 42 Absatz 1 Nr. 7 i.V.m. § 42 Absatz 2 WTG).
II. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
1. Tests
1.1. Arbeitgeber, Beschäftigte (einschließlich Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler) und Besucherinnen und Besucher sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Coronaschutzverordnung zu testen.
1.2. Im Rahmen des einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts nach § 4 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung i.V.m. § 5 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sind Testungen für gepflegte bzw. betreute Personen sowie Nutzerinnen und Nutzer in der Einrichtung durchzuführen. Für die Testungen der Nutzerinnen und Nutzer finden die Anordnungen zu I. Ziffer 4.3. bis 4.6. entsprechende Anwendung.
2. Allgemeine Hygieneempfehlungen
Die Nutzerinnen und Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygieneempfehlungen (Schutzausrüstung, Niesetikette, Handdesinfektion usw.) zu informieren.
3.
Impfangebot
3.1. Vor der Aufnahme neuer Nutzerinnen oder Nutzer ist von den Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden.
3.2. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren.
4. Fahrdienste
Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt. Fahrzeuginsassen haben mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
III. Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
IV. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 4. Juni 2022 in
Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung
„Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in
Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe“ vom 6.
Mai 2022 (MBl. NRW. Nr. 20a vom 6. Mai 2022 S. 366a) aufgehoben.
Begründung
Die
jetzt getroffenen Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass in
Nordrhein-Westfalen wie deutschlandweit weiterhin ein sehr hohes
Infektionsgeschehen vorliegt. Die Zahl der Neuinfektionen und die Zahl schwerer
Krankheitsverläufe steigen mit hoher Geschwindigkeit. Mit einer Inzidenz von
213,6 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche (Stand: 31. Mai 2022)
besteht weiter auch eine erhebliche Infektionsgefahr für vulnerable Personen.
Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 1,95 (Stand: 31. Mai 2022). Da
gerade in den genannten Einrichtungen oft Personen mit einer besonderen
Vulnerabilität leben bzw. diese nutzen, sind in den Einrichtungen besondere
Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer Infektionsausbreitung
innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut Robert Koch-Institut nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist, dass zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen und kann durch Auffrischungsimpfungen wieder reduziert werden. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von drei Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.
Zu I. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete
Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht für vollständig geimpfte und
genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen,
Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu
rechtfertigen.
Verpflichtende Testungen ohne Anlass sind für vollständig geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht vorgesehen.
Für Beschäftigte richtet sich die Maskenpflicht nach den jeweiligen
arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Nicht geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner werden insbesondere durch die weiter
bestehende Testpflicht für Besucherinnen und Besucher und Beschäftigte vor
einem Viruseintrag geschützt.
Mit den Anordnungen zu I. Ziffer 6 werden die Anordnung von Isolierungen nach §
28 Infekti-onsschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Infektionsschutzgesetz
sichergestellt und der Informationsweg verkürzt, da sich die betroffenen
Personen nicht erst aufgrund behördlicher Anordnungen im Einzelfall, sondern
bereits kraft der gesetzlichen Regelung in Isolierung begeben müssen. Die
Isolierung von positiv getesteten Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgt durch
eine von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung getrennte
Unterbringung, Pflege, Betreuung und Versorgung.
Zur Beendigung der Isolierung aufgrund eines positiven Testergebnisses muss
grundsätzlich am letzten Tag der Isolierung ein negativer Coronaschnelltest
(ein Coronaselbsttest ist hierfür nicht ausreichend) vorliegen. Um eine
Beendigung der Isolierung trotz fortgesetzter Symptomatik und des damit
verbundenen Infektionsrisikos für Dritte zu verhindern, verlängert sich die
Isolierung bei Fortbestehen beziehungsweise Vorliegen von Krankheitssymptomen
für einen so langen Zeitraum, bis die Symptome 48 Stunden nicht mehr vorgelegen
haben.
Allein der Kontakt zu infizierten Personen reicht für vollständig geimpfte und
genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen,
Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu
rechtfertigen.
Veranstaltungen sind als wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zulässig. Die in dieser Allgemeinverfügung passgenau
ausgestalteten Hygieneempfehlungen sollen, soweit möglich, beachtet werden.
Im Rahmen der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und Bewohner kommt auch der
gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten eine große Bedeutung zu. Soweit es von den
Bewohnerinnen und Bewohnern gewünscht wird, ist die gemeinsame Einnahme von
Mahlzeiten zu ermöglichen. Die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen steht den
Zu II. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Die Anordnung regelmäßiger Tests, die für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 22a Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz täglich erfolgen müssen, stellt mit den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer sicher.
Für die Möglichkeit der Wahrnehmung der Angebote von Tages- und
Nachtpflegeeinrichtungen sind die Fahrdienste für die Nutzerinnen und Nutzer
von besonderer Bedeutung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin
beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz
oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen
oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu
erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213
Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der
Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des
Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des
Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz,
50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe,
Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden,
Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November
2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben
werden.
Düsseldorf,
den 1. Juni 2022
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
- MBl. NRW. 2022 S. 396a