Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 24 vom 13.6.2022 Seite 473 bis 486

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung nach dem E-Government Gesetz Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Verwaltungsvorschrift zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung nach dem E-Government Gesetz Nordrhein-Westfalen

2006

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum
ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung
nach dem E-Government Gesetz Nordrhein-Westfalen


Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 25. Mai 2022

1

Die Verwaltungsvorschrift zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung nach dem E-Government Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 112, ber. S.131) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verwaltungsvorschrift zum ersetzenden Scannen in der Landesverwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvorschrift Ersetzendes Scannen)“.

2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Nummer 2 eines der beiden Leerzeichen gestrichen.

3. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Findet der Scanprozess nicht in einer eigenen Scanstelle oder nicht in einer der zentralen Scanstellen des Landes NRW statt, so verbleibt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Scanprozesses bei der den Auftrag erteilenden Behörde.“

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

4
Verfahrensanweisung

Um nachweisen zu können, dass der Scanprozess nach dem Stand der Technik durchgeführt wird, muss passend zum festgestellten Schutzbedarf eine Verfahrensanweisung entsprechend der TR-RESISCAN für das ersetzende Scannen erstellt und aktuell gehalten werden.

Bei der Beauftragung einer zentralen Scanstelle des Landes ist die Scanstelle für die Erstellung einer zentralen Verfahrensanweisung verantwortlich, die für alle Kundenbehörden der jeweiligen Scanstelle gilt.

Wird eine eigene Scanstelle betrieben oder eine andere als eine der zentralen Scanstellen des Landes beauftragt, verbleibt die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Scanprozesses bei der den Auftrag erteilenden Behörde. Hier ist eine eigene Verfahrensanweisung unter Berücksichtigung des eigenen Schutzbedarfs zu erstellen und aktuell zu halten.“

c) In Nummer 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „durch die“ die Wörter „zentralen Scanstellen des Landes NRW beziehungsweise die“ eingefügt.

4. In Abschnitt 4 wird die Angabe „Oktober 2022“ durch die Angabe „Dezember 2025“ ersetzt.

5. Die Anlage „Muster-Verfahrensanweisung“ wird aufgehoben.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 474