Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 24 vom 13.6.2022 Seite 473 bis 486

Sechste Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
 

Sechste Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen

316

Sechste Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das
Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums der Justiz
- 3180 - II. 20 -
und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- 302-44.00/16 -

Vom 17. Mai 2022

1

Die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1993 (MBl. NRW. S. 1448), die zuletzt durch Gemeinsamen Runderlass vom 3. August 2011 (MBl. NRW. S. 353) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1. In VV 1.1 zu § 1 werden in Satz 2 die Wörter „"Schiedsfrau" bzw. "Schiedsmann"“ durch die Wörter „„Schiedsfrau“, „Schiedsmann“ oder „Schiedsperson““ ersetzt.

2. In VV 1 zu § 2 wird in Satz 1 die Angabe „70.“ durch die Angabe „75.“ ersetzt.

3. In VV 2 zu § 3 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

„Die Amtszeit beginnt mit dem Datum der Beschlussfassung über die Bestätigung nach § 4.“

4. VV 4 zu § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit sind einzuhalten.“

5. VV zu § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach VV 2.4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Zu dem Bereich der Presse und des Rundfunks gehören auch die Online-Angebote von Medienunternehmen beziehungsweise Medienanstalten. Äußerungen Privater im Internet beispielsweise in sozialen Netzwerken fallen hingegen sachlich in die Zuständigkeit der Schiedspersonen.“

b) VV 5.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2

Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und Vertretung gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen, einander geheiratet haben oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam übertragen hat. Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Anderenfalls unterstehen Minderjährige gemäß § 1626a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allein der elterlichen Sorge der Mutter und werden von ihr allein vertreten, sofern nicht eine abweichende Sorgeregelung vorliegt.“

c) In VV 5.4 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Familiengericht beziehungsweise Betreuungsgericht“ ersetzt.

6. VV zu § 14 wird wie folgt geändert:

a) VV 1 wird wie folgt gefasst:

„1

Für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsperson ist grundsätzlich der Wohnsitz, der sich nach den Grundsätzen der §§ 7 bis 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, beziehungsweise der Sitz oder die Niederlassung der Gegenpartei maßgeblich. Daneben können die weiteren in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Streitgegenstände die örtliche Zuständigkeit einer Schiedsperson begründen.“

b) VV 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat die Gegenpartei ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in dem Schiedsamtsbezirk und ist auch keine besondere Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 gegeben, kann die Schiedsperson nur tätig werden, wenn die Beteiligten die Zuständigkeit ausdrücklich vereinbaren.“

7. VV 3.7 zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„3.7

Wenn

a) ein Kind von einem Ehepaar,

b) das Kind einer Ehegattin von der anderen Ehegattin oder dem Ehegatten oder das Kind eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten oder der Ehegattin oder

c) das Kind einer Lebenspartnerin von der anderen Lebenspartnerin oder das Kind eines Lebenspartners von dem anderen Lebenspartner

angenommen wird, erlangt das Kind gemäß § 1754 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beziehungsweise § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Dies gilt für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1766a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leben und ein Kind annehmen, gemäß § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ist die oder der Annehmende mit einer oder einem Dritten verheiratet, kann sie oder er das Kind ihrer oder seiner Partnerin oder ihres oder seines Partners gemäß § 1766a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur allein annehmen. In den anderen Fällen erlangt das Kind gemäß § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Stellung eines Kindes der oder des Annehmenden, sodass mit der, dem oder den Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt gemäß § 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Kinder können aber auch Erwachsene angenommen werden. In diesem Fall ist grundsätzlich nach § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Verwandtschaftsverhältnis auf die annehmende und die angenommene Person beschränkt. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben grundsätzlich bestehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Familiengericht bei der Annahme gemäß § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches etwas anderes angeordnet hat.“

8. VV zu § 17 wird wie folgt geändert:

a) VV 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wie folgt gefasst:

„Falls diese Frage bejaht wird, ist der antragstellenden Partei weiter die Frage zu stellen, ob sie das Schlichtungsverfahren deshalb beantragt, weil das Gericht den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat.“

bb) In Satz 3 werden das Wort „hat“ durch das Wort „soll“, das Wort „abzulehnen“ durch das Wort „ablehnen“ und das Wort „hinzuweisen“ durch das Wort „hinweisen“ ersetzt.

b) In VV 2  Satz 2 werden das Wort „hat“ durch das Wort „soll“, das Wort „abzulehnen“ durch das Wort „ablehnen“ und das Wort „hinzuweisen“ durch das Wort „hinweisen“ ersetzt.

9) VV zu § 20 wird wie folgt geändert:
a) In VV 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamtsbezirk“ die Wörter „und ist auch nach § 14 Absatz 2 keine Zuständigkeit am Wohnsitz der antragstellenden Partei eröffnet“ und nach dem Wort „kann“ das Wort „sich“ eingefügt, nach dem Wort „Partei“ das Wort „sich“ gestrichen und das Wort „Wohnort“ durch das Wort „Wohnsitz“ ersetzt.

b) Nach VV 3 wird folgende VV 4 eingefügt:

„4

Erklärt sich die Schiedsperson bereit, Anträge gemäß § 20 Absatz 3 auch per E-Mail entgegenzunehmen, teilt sie die E-Mail-Adresse der Gemeinde und dem Amtsgericht mit. In diesem Fall veröffentlicht auch das für Justiz zuständige Ministerium diese Adresse als Zugangsweg für die Entgegennahme von Schiedsanträgen. Die Schiedsperson ist für den datenschutzkonformen Umgang verantwortlich. Ist die Schiedsperson verhindert, hat sie dies der Absenderin oder dem Absender unverzüglich, beispielsweise durch eine automatische Nachricht, mitzuteilen. Sie hat ferner die Zugangsdaten für das E-Mail-Postfach bei der Leitung des Amtsgerichts zu hinterlegen. Die hinterlegten Zugangsdaten dürfen nur dazu genutzt werden, im Fall der Verhinderung der Schiedsperson ihrer Vertretung den Zugriff auf eingegangene Anträge zu ermöglichen, wenn dies auf anderem Wege nicht möglich ist.“

c) Die bisherige VV 4 wird VV 5.

10. VV zu § 21 wird wie folgt geändert:

a) In VV 6 Satz 3 werden die Wörter „Frau... und Herrn“ durch die Wörter „[Anreden, Namen]“ ersetzt.

b) Der VV 8 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Entschuldigung durch eidesstattliche Versicherung der Partei kommt nicht in Betracht, da die Schiedsperson nicht zur Entgegennahme einer solchen Erklärung befugt ist.“

11. Der VV zu § 22 werden folgende VV 3 und 4 angefügt:

„3

Um sich Gewissheit über die Person der Erschienenen zu verschaffen, hat die Schiedsperson die Regelungen in VV 2 zu § 24 zur Feststellung der Identität sowie in VV 3 zu § 24 zur Prüfung der Vertretungsmacht zu beachten.

4

Die Teilnahme einzelner Beteiligter beziehungsweise die vollständige Durchführung der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens und des persönlichen Austausches dar und setzt die Zustimmung der Parteien voraus. Beabsichtigt die Schiedsperson, dem Antrag auf Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung stattzugeben oder will die Schiedsperson die Durchführung selbst von Amts wegen anregen, informiert sie die Parteien und fragt die Zustimmung ab. Hat die Schiedsperson einem Beteiligen auf Antrag hin gestattet, nicht persönlich sondern im Wege einer Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, findet die Verhandlung im Beisein der übrigen Beteiligten im Amtsraum statt. Lediglich wenn sämtliche Beteiligte im Wege einer Bild- und Tonübertragung teilnehmen, steht auch der Schiedsperson die Wahl ihres Aufenthaltsortes frei, sofern dort die störungsfreie Durchführung einer nicht-öffentlichen Verhandlung gewährleistet ist. Bei der Wahl eines Videokonferenz-Dienstes sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu berücksichtigen.“

12. In VV 1 zu § 23 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Das unentschuldigte Fernbleiben der antragstellenden Partei führt zur Fiktion der Rücknahme des Antrages, sofern die Entschuldigung nicht binnen eines Monats nachgeholt wird. Besonderheit dieser Rücknahmefiktion ist, dass der Antrag in diesem Fall auch ohne Zustimmung der Gegenpartei erneut gestellt werden kann.“

13. VV zu § 24 wird wie folgt geändert:

a) In VV 3.1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Familiengericht beziehungsweise Betreuungsgericht“ ersetzt.

b) In VV 3.2 werden nach dem Wort „unter“ das Wort „gemeinsamer“ eingefügt und die Wörter „des Vaters und der Mutter“ gestrichen.

c) VV 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der neu eingefügte“ gestrichen.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „unter Beachtung der in VV 1 zu § 13 dargestellten Grundsätze“ eingefügt.

14. Der VV 1 zu § 25 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Teilnahme einer oder eines Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung ist eine Beweiserhebung ausgeschlossen.

15. In VV 2.4 zu § 26 werden in Satz 1 nach dem Wort „Identität“ die Wörter „beziehungsweise Legitimation“ eingefügt.

16. VV 1 zu § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „den“ das Wort „anwesenden“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Parteien im Wege einer Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilnehmen, vermerkt die Schiedsperson deren mündliche Zustimmung im Protokoll.“

17. VV zu § 29 wird wie folgt geändert:

a) VV 1.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Loseblattbuches“ durch die Wörter „als Loseblattbuch geführten Kassenbuchs“ ersetzt.

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„In das als Loseblattbuch geführte Protokollbuch ist jedes Protokoll spätestens nach Fertigstellung einzuheften und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Ein als Loseblattbuch geführtes Protokollbuch ist nach 20 Protokollen abzuschließen und unverzüglich der Leitung des Amtsgerichts gegen Quittung zu übergeben. Die Leitung des Amtsgerichts vermerkt auf dem Vorblatt zum Protokollbuch, aus wie vielen Seiten der Teil 2 des Protokollbuchs insgesamt besteht.“

b) VV 1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„1.4.2

Vor der Aushändigung des Protokollbuchs an die Schiedsperson trägt der Bürgermeister auf dem Vorblatt des Protokollbuchs folgenden Vermerk ein:

„Protokollbuch mit Vorblatt des Schiedsamtes . . .. Der Schiedsfrau/Dem Schiedsmann/Der Schiedsperson ... in ... Bezirk . . . zum amtlichen Gebrauch übergeben. (Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“.

Vor der Aushändigung des Kassenbuchs an die Schiedsperson trägt der Bürgermeister auf ersten Seite des Kassenbuchs folgenden Vermerk ein:

„Kassenbuch des Schiedsamtes …, bestehend aus … Seiten. Der Schiedsfrau/Dem Schiedsmann/Der Schiedsperson ... in ... Bezirk . . . zum amtlichen Gebrauch übergeben. (Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“.“

18. Die Anlagen 3 bis 5 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gemeinsamen Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 475