Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 26 vom 28.6.2022 Seite 563 bis 600
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals
21210
Richtlinie über
die Gewährung von Billigkeitsleistungen
an die Betroffenen des sogenannten Bottroper Apothekerskandals
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 1. April 2022
1
Rechtsgrundlage
1.1
Das
Land gewährt Billigkeitsleistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper
Apothekerskandals nach Maßgabe dieser Richtlinie und § 53 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen
Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im
Folgenden VV zur LHO genannt).
1.2
Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen besteht nicht;
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Billigkeitsleistungen
Finanziert
werden freiwillige Leistungen an die Betroffenen des sogenannten Bottroper
Apothekerskandals.
3
Leistungsempfangende der Billigkeitsleistungen
Leistungsempfangende
sind
a)
Personen, die nach dem Strafrechtsurteil des Landgerichts Essen (56 KLs 11/17)
Betroffene der vorsätzlichen Verstöße des Apothekers P. S. gegen das
Arzneimittelgesetz durch das Herstellen und Inverkehrbringen von unterdosierten
oder kontaminierten Krebsmedikamenten im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum
28. November 2016 (sogenannter Bottroper Apothekerskandal) waren, oder
b)
Hinterbliebene der Betroffenen zu a), die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben
erster Ordnung (Kinder) oder Erben zweiter Ordnung (Eltern oder Geschwister)
sind oder Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über
die eingetragene Lebenspartnerschaft waren.
4
Leistungsvoraussetzungen der Billigkeitsleistungen
Der
Nachweis der Empfangsberechtigung zu Nummer 3 b) kann durch
Personenstandsurkunden geführt werden.
Mit dem
Antrag haben die Hinterbliebenen zu versichern, dass die Beantragung der
Billigkeitsleistung im Einvernehmen mit etwaigen weiteren Empfangsberechtigen
nach Nummer 3 b) erfolgt oder solche nicht vorhanden sind. Die Unrichtigkeit
dieser Versicherung kann Rückzahlungsansprüche zur Folge haben.
5
Umfang, Höhe der Billigkeitsleistungen
5.1
Finanzierungsart:
Pauschalierter
Festbetrag
5.2
a)
Höhe der Billigkeitsleistungen: Die Leistung für die unter Nummer 3 a)
genannten Anspruchsberechtigten beträgt einmalig und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht pauschal 5 000 Euro.
b)
Die Leistung für die unter Nummer 3 b) bezeichneten Anspruchsberechtigten
beträgt einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht pauschal 5 000
Euro. Im Falle von Erbengemeinschaften müssen die Miterben einen der Erben oder
ein Gemeinschaftskonto bestimmen, an den beziehungsweise auf das die Zahlung
erfolgen soll. Die interne Aufteilung obliegt der alleinigen Verantwortung der
Erbengemeinschaft.
6
Bewilligungs- und Nachweisverfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
6.2
Billigkeitsleistungen
werden nur auf Antrag (Anlage 1) gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember
2022 per Post oder per E-Mail an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf oder
das E-Mail-Postfach Bot-Apo@mags.nrw.de
zu richten.
6.3
Der
Antragstellende hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der
Voraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die
Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen
stellen.
7
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese
Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft und am 31. März 2023
außer Kraft.
Düsseldorf,
den 1. April 2022
Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
- MBl. NRW. 2022 S. 571