Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 26 vom 28.6.2022 Seite 563 bis 600

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2021 bis 2027 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
Anlage 3
 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2021 bis 2027 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027)

81

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
in der Förderphase 2021 bis 2027 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027)

Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
IB2 – 2636 ESF-Förderrichtlinie 2021-2027

Vom 1. Juni 2022

1

Der Runderlass vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 389), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnisses wird wie folgt gefasst:

„Allgemeiner Teil

1.1       Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.2       Zuwendungsempfangende

1.3       Weiterleitung von Zuwendungen

1.4       Zuwendungsvoraussetzungen

1.5       Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.6       Zuwendungsbestimmungen

1.7       Verfahren

Programmteil

2          Kapitel           

2.1       Förderung der betrieblichen Ausbildung im Verbund

2.2       Beratung von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung

2.3       Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren

2.4       Beratungsstellen Bildungsscheck

2.5       Perspektiven im Erwerbsleben

2.6       Fachkräfte

2.7       Beschäftigtentransfer

2.8       Transformationsberatung

3          Kapitel           

3.1       Förderung der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel    

3.2       Förderung der zentralen Betreuung und Umsetzung des Förderprogramms Überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk

3.3       Förderung der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk

3.4       Förderung der zentralen Betreuung und Umsetzung des Förderprogramms Überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel

4          Kapitel           

4.1       Kommunale Koordinierung

4.2       KAoA STAR Koordinierung

4.3       Teilzeitberufsausbildung – Einstieg begleiten – Perspektiven öffnen

4.4       Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung

5          Kapitel           

5.1       Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung - Projektkoordinierung

5.2       Lebens- und erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung

6          Kapitel           

6.1       100 zusätzliche Ausbildungsplätze für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen

6.2       Werkstattjahr

6.3       Ausbildungsprogramm NRW

6.4       Beratungsstellen Arbeit

6.5       Basissprachkurse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

7          Kapitel           

7.1       ESF-kofinanzierte Einzelprojekte

7.2       Regionalagenturen

8          In-Kraft-Treten“

2. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.1

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF sowie Fonds für einen gerechten Übergang – Just Transition Funds – JTF) Zuwendungen zu den im „Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds sowie des Fonds für einen gerechten Übergang in NRW 2021 - 2027“ durchzuführenden arbeits- und sozialpolitischen Maßnahmen.

Die finanzielle Beteiligung des ESF sowie des JTF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Verordnung zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds), der ESF+ Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF+ Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021. Die beihilferechtlichen Grundlagen bilden die Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungs-verordnung), die Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis-Verordnung) sowie der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind.

3. Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.1.3

Gefördert werden Projekte, deren Fördergrundlagen im Programmteil geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen unterstützen.

Die Zuordnung der jeweiligen Förderprogramme und/oder Projekte zu den Prioritätsachsen und spezifischen Zielen wird per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde geregelt.

Für die Prioritätsachse JTF kann per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde von denen im Programmteil genannten Fördersätzen und/oder Förderhöhen abgewichen werden.“

4. In Nummer 1.1.5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen und/oder tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021.“

5. Nummer 1.5.5 wird wie folgt gefasst:

„1.5.5

Ist eine Kommune (zum Beispiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) Zuwendungsempfangende, muss grundsätzlich ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleiben, soweit im Programmteil keine andere Regelung getroffen ist.

Im Falle einer Weiterleitung kann der Eigenanteil der Kommune durch Dritte erbracht werden.

Im Einzelfall kann die ESF-Verwaltungsbehörde zulassen, dass auf den zu erbringenden Eigenanteil verzichtet wird.“

6. Nummer 1.7.4.2 wird wie folgt gefasst:

„1.7.4.2

Die Bewilligungsbehörde hat nach Vorlage des Zwischen- oder Verwendungsnachweises insbesondere folgende Punkte unter Beachtung der Nummer 11 VV zu § 44 LHO zu prüfen:

- ordnungsgemäße Umsetzung entsprechend der EU- und nationalen Vorgaben (insbesondere der vorliegenden Förderrichtlinie und des Zuwendungsbescheides),

- Bedingungen für die Förderfähigkeit der vereinfachten Kostenoptionen, soweit relevant die Entstehung und Förderfähigkeit der Ausgaben (einschließlich Zeitraum und Projektbezug),

- richtige Berechnung der Zuwendung,

- Einhaltung des Prüfpfades,

- Beachtung des Vergaberechtes (soweit relevant),

- Umsetzung der Publizitätsbestimmungen.

Die Prüftiefe zu den jeweiligen Förderprogrammen ist den Bewilligungsbehörden per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde vorgegeben.

Die Prüfung für Projekte mit Teilnehmenden umfasst darüber hinaus:

- Vollständigkeit der Teilnehmendenfragebögen,

- Plausibilitätsprüfung der digital erfassten Teilnehmendendaten

Sofern die Daten analog per Papierfragebogen erfasst werden mussten, sind zusätzlich folgende Punkte zu prüfen:

- Vollständigkeit der geforderten Angaben,

- die richtige Übertragung in das digitale Begleitsystem,

- das Vorliegen der Selbsterklärung der Teilnehmenden zur Richtigkeit ihrer Daten.

Die Prüfung der Teilnehmendendaten kann auf Basis einer repräsentativen Stichprobe erfolgen. In Einzelfällen erfolgt eine Prüfung vor Ort durch die Bewilligungsbehörden.“

7. In Nummer 1.7.5.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Grundsätzlich trägt jedes Förderprogramm zu den allgemeinen und spezifischen Indikatoren bei und unterliegt damit einer Erfolgskontrolle auf Ebene des Programms des ESF NRW sowie des JTF NRW.“

8. Vor Nummer 2 werden die WörterPrioritätsachse A – Arbeit, Integration und Bildung“ gestrichen.

9. Die Überschrift der Nummer 2 wird wie folgt geändert:

„2 Kapitel“

10. Nummer 2.1.4.1 wird wie folgt gefasst:

„2.1.4.1

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich auf Anforderung gemäß Nummer 2.4 der ANBest-ESF.

Notwendige Voraussetzungen für die Auszahlung:

- Spätestens zum ersten Mittelabruf ist der Ausbildungsvertrag (mit Bestätigung zur Eintragung bzw. Anmeldung der zuständigen Stelle, in der Regel die jeweilige Kammer) vorzulegen.

- Der Zuwendungsempfangende hat den Nachweis der Verwendung vorzulegen. Hierzu ist ein monatlicher Ausbildungsnachweis zu führen. Dieser ist vom Auszubildenden und vom Ausbilder beziehungsweise Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“

11. Die bisherige Nummer „2.2.3.4“ wird gestrichen.

12. Nach Nummer 2.2.3.3 wird Nummer 2.2.3.4 wie folgt eingefügt:

„2.2.3.4

Vorlage der subventionserheblichen Erklärung, in der vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt wurde, dass die vorgegebenen Kriterien zur Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm Potentialberatung erfüllt sind. Maßgeblich für die Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm Potentialberatung sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht werden.“

13. Nummer 2.2.3.5 wird gestrichen.

14. Die bisherige Nummer „2.2.3.6“ wird Nummer „2.2.3.5“.

15. Die bisherige Nummer „2.2.3.7“ wird Nummer „2.2.3.6“.

16. Die bisherige Nummer „2.2.3.8“ wird Nummer „2.2.3.7“.

17. Nummer 2.2.3.9 wird gestrichen.

18. Die bisherige Nummer „2.2.3.10“ wird Nummer „2.2.3.8“.

19. Die bisherige Nummer „2.2.3.11“ wird Nummer „2.2.3.9“.

20. Die bisherige Nummer „2.2.3.12“ wird Nummer „2.2.3.10“.

21. Die bisherige Nummer „2.2.3.13“ wird Nummer „2.2.3.11“.

22. Die bisherige Nummer „2.2.3.14“ wird Nummer „2.2.3.12“ und wird wie folgt gefasst:

„2.2.3.14

Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzung für Beratungstage einer Neustartberatung im Rahmen der Potentialberatung

Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass die Neustartberatung zu Beginn der Potentialberatung durchgeführt wurde.“

23. Nummer 2.2.4.3 wird wie folgt gefasst:

„2.2.4.3

Förderhöhe

Es sind höchstens die auf dem Beratungsscheck für Potentialberatung und Neustartberatung angegebenen Beratungstage förderfähig.

Es werden 40 Prozent des Pauschalbetrages gewährt.

Pro Beratungstag werden jedoch höchstens 400 Euro beziehungsweise pro halben Beratungstag höchstens 200 Euro gewährt.“

24. Nummer 2.2.5.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2.5.2

Verfahren zur Beantragung eines Beratungsschecks bei der Bezirksregierung

Sofern kein Beratungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Beratungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Maßgeblich für die Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm Potentialberatung sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht werden.“

25. Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefasst:

„2.3.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung insbesondere von Beschäftigten in Unternehmen im privaten Besitz oder Berufsrückkehrenden dienen.“

26. In Nummer 2.3.3 werden die Wörter „für betrieblichen und individuellen Zugang“ gestrichen.

27. Nach Nummer 2.3.3.7 wird die Nummer 2.3.3.8 wie folgt eingefügt:

„2.3.3.8

Vorlage der subventionserheblichen Erklärung, in der vom Unternehmen bzw. vom Bildungsscheckinteressenten gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt wurde, dass die Kriterien zur Ausstellung eines Bildungsschecks erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen in Kopie vorgelegt wurden. Maßgeblich für die Ausstellung eines Bildungsschecks sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde auf der Internetseite des für Arbeit zuständigen Ministeriums veröffentlicht werden.

28. Die Nummern 2.3.3.9 und 2.3.3.10 werden gestrichen.

29. Die bisherige Nummer „2.3.3.8“ wird Nummer „2.3.3.9“.

30. Nummer 2.3.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.3.4.2

Bemessungsgrundlage

Pauschalbetrag pro Bildungsscheck auf Grundlage der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (PB3 der Anlage 3).

Pauschalbetrag im Sinne dieser Richtlinie ist für den

a) betrieblichen Zugang der Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).

b) individuellen Zugang der Bruttobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (inklusive Umsatzsteuer).

Die Zuordnung der Zugangsart erfolgt über die Ausgabe der Bildungsschecks.

Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung sind nicht förderfähig und gehören somit nicht zum Pauschalbetrag.“

31. Nummer 2.3.5.2 wird wie folgt gefasst:

„2.3.5.2

Verfahren zur Beantragung eines Beratungsschecks bei der Bezirksregierung

Sofern kein Bildungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Bildungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Maßgeblich für die Ausstellung eines Bildungsschecks sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde auf der Internetseite des für Arbeit zuständigen Ministeriums veröffentlicht werden.“

32. Nummer 2.3.5.3 wird gestrichen.

33. In Nummer 2.4.1 wird das Wort „Programms“ durch das Wort „Förderprogramms“ ersetzt.

34. In Nummer 2.4.4.1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Das Beratungsprotokoll ist von der beratenen Person durch Unterschrift zu bestätigen.“

35. Nummer 2.4.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.4.4.2

Formen der Beratung

Es besteht die Möglichkeit zusätzlich zu den Vor-Ort-Beratungen in einer Beratungsstelle auch Beratungen in Form einer onlinebasierten Videoberatung anzubieten. In diesen Fällen wird auf die Einhaltung gemäß Nummer 2.4.4.1 hingewiesen.“

36. In Nummer 2.5.4.3 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Das Beratungsprotokoll ist von der ratsuchenden Person durch Unterschrift zu bestätigen.“

37. Nummer 2.5.4.4 wird wie folgt gefasst:

„2.5.4.4

Formen der Beratung

Es besteht die Möglichkeit zusätzlich zu den Vor-Ort-Beratungen in einer Beratungsstelle auch Beratungen in Form einer onlinebasierten Videoberatung oder aufsuchend an Orten, an denen die Zielgruppe zu erreichen ist, anzubieten. In diesen Fällen wird auf die Einhaltung gemäß Nummer 2.5.4.3 hingewiesen.“

38. In Nummer 2.6.2.1 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

39. In Nummer 2.6.3.2.4 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

40. In Nummer 2.6.5 wird jeweils das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

41. Nach Nummer 2.7.4 wird Nummer 2.8 wie folgt angefügt:

„2.8

Transformationsberatung

2.8.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung von Unternehmen unter Berücksichtigung des Themenfeldes „Green Economy“ zur Entwicklung einer Unternehmensstrategie inklusive einer Kompetenzentwicklungsstrategie.

2.8.2

Zuwendungsempfangende

Beratene Unternehmen als natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften mit Arbeitsstätten in NRW. Liegt der Hauptsitz des beratenen Unternehmens außerhalb von NRW, kann die Beratung nur für die in NRW liegende Arbeitsstätte stattfinden.

Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Kommunen (zum Beispiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden).

Juristische Personen des privaten Rechts, an denen Länder und/oder Kommunen beteiligt sind, können gefördert werden.

2.8.3

Zuwendungsvoraussetzungen

2.8.3.1

Die nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt, sofern der Beratungsscheck vor Beginn der Transformationsberatung ausgestellt wurde.

2.8.3.2

Die Anwendbarkeit der „De-minimis-Regelung“ gemäß der Verordnung (EU)  1407/2013 ist erfüllt.

2.8.3.3

Vorlage des Beratungsschecks „Transformationsberatung“ im Original

2.8.3.4

Vorlage der subventionserheblichen Erklärung, in der vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich erklärt wurde, dass die Kriterien zur Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm Transformationsberatung erfüllt sind. Maßgeblich für die Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm Transformationsberatung sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht werden.

2.8.3.5

Vorlage des Beratungsprotokolls für eine Transformationsberatung der Beratungsstelle

2.8.3.6

Vorlage der vom Beratungsunternehmen unterschriebenen Tagesprotokolle sowie der Liste der durchgeführten Beratungstage

2.8.3.7

Vorlage des vollständig ausgefüllten und vom Beratungsunternehmen und vom beratenen Unternehmen unterschriebenen Dokuments „Unternehmensstrategie“.

2.8.3.8

Nachweis über den Versand des Fragebogens zur Beratung

2.8.3.9

Vom Beratungsunternehmen und vom beratenen Unternehmen wird subventionserheblich erklärt, dass

1. eine beteiligungsorientierte Beratung durchgeführt wurde,

2. das Themenfeld „Green Economy“ (hierzu zählen zum Beispiel ökologische Modernisierung, Ressourceneffizienz, Emissionsreduktion, ökologische Produktgestaltung und Umstellung von Wertschöpfungsketten) behandelt wurde,

3. eine Strategie zur Kompetenzentwicklung der Beschäftigten entwickelt wurde und

4. die folgenden Themen nicht Hauptgegenstand der Beratung waren:

- die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen, Expertisen oder Gutachten,

- Personalabbau,

- Existenzgründungsberatung, Akquisitionstätigkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen, Konkursabwehr- und Beschäftigtentransferberatung,

- Architekten- und Ingenieurleistungen.

2.8.3.10

Vorlage der Rechnung über die durchgeführte Beratung

2.8.3.11

Frist für die Bewilligung von Beratungsschecks

Beratungsschecks, die eine Befristung enthalten, müssen gemeinsam mit dem Förderantrag bis zu der auf dem Beratungsscheck genannten Frist bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Maßgeblich ist dabei das Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde.

2.8.3.12

Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzung für Beratungstage einer Neustartberatung im Rahmen der Transformationsberatung:

Im Antrag ist vom Antragstellenden subventionserheblich zu erklären, dass die Neustartberatung zu Beginn der Transformationsberatung durchgeführt wurde.

2.8.4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.8.4.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

2.8.4.2

Bemessungsgrundlage

Pauschalbetrag pro Beratungsscheck auf Grundlage der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben (ohne Umsatzsteuer) für die durch Tagesprotokolle nachgewiesenen Beratungstage (PB2 der Anlage 3).

Für die Berechnung der Beratungstage wird die Summe der nachgewiesenen Beratungen (in Stunden und Minuten dokumentiert) durch Division mit acht Stunden in Beratungstage umgerechnet und auf halbe oder ganze Beratungstage abgerundet.

Es können maximal die auf dem Beratungsscheck angegebenen Beratungstage abgerechnet werden.

Ausgaben für Fahrten, Übernachtungen sowie Vor- und Nachbereitungszeiten sind nicht förderfähig und gehören somit nicht zum Pauschalbetrag.

2.8.4.3

Förderhöhe

Es sind höchstens die auf dem Beratungsscheck für Transformationsberatung und Neustartberatung angegebenen Beratungstage förderfähig.

Es werden 40 Prozent des Pauschalbetrages gewährt.

Pro Beratungstag werden jedoch höchstens 400 Euro beziehungsweise pro halben Beratungstag höchstens 200 Euro gewährt.

Die Aufteilung der Beratungstage ist zulässig. In der Summe des zeitlichen Umfangs der Beratung erfolgt die Förderung nur für halbe und ganze Beratungstage.

2.8.5

Verfahren

2.8.5.1

Verfahren zur Prüfung der subventionserheblichen Erklärung

Bei Vorliegen eines durch eine Beratungsstelle ausgestellten Beratungsschecks wird bei der subventionserheblichen Erklärung ausschließlich geprüft, ob diese vollständig ausgefüllt vorliegt.

2.8.5.2

Verfahren zur Beantragung eines Beratungsschecks „Transformationsberatung“ bei der Bezirksregierung

Sofern kein Beratungsscheck für die Transformationsberatung durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen Beratungsscheck zur Transformationsberatung bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Maßgeblich für die Ausstellung eines Beratungsschecks zum Förderprogramm Transformationsberatung sind die zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Kriterien, welche per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde veröffentlicht werden.

2.8.5.3

Das Beratungsprotokoll und der Beratungsscheck dokumentieren die fachliche Stellungnahme der Beratungsstelle.“

42. Die Überschrift der Nummer 3 wird wie folgt geändert:

„3 Kapitel“

43. Nummer 3.2.3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.2.3.1

Finanzierungsart

Zu Nummer 3.2.3.2.1 und Nummer 3.2.3.2.2: Anteilfinanzierung.

Zu Nummer 3.2.3.2.3: Vollfinanzierung.“

44. Nummer 3.2.3.3.1 wird wie folgt gefasst:

„3.2.3.3.1

Es können bis zu 100 Prozent der Standardeinheitskosten und des Pauschalsatzes gewährt werden.“

45. Nach Nummer 3.3.4.4.3 wird Nummer 3.4 angefügt:

„3.4

Förderung der zentralen Betreuung und Umsetzung des Förderprogramms Überbetriebliche Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel

3.4.1

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für die zentrale Betreuung und Umsetzung des Förderprogramms unter Nummer 3.1 Förderung von laufenden Ausgaben der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden aus Industrie und Handel.

3.4.2

Zuwendungsempfangende

Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW gGmbH

3.4.3

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.4.3.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

3.4.3.2

Bemessungsgrundlage

3.4.3.2.1

Projektmitarbeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 3).

3.4.3.2.2

Arbeitsplatzbezogene Ausgaben

Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.3 in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz (PS1 der Anlage 3).

3.4.3.3

Förderhöhe

3.4.3.3.1

Es können bis zu 100 Prozent der Standardeinheitskosten und des Pauschalsatzes gewährt werden.“

46. Die Überschrift der Nummer 4 wird wie folgt geändert:

„4 Kapitel“

47. In Nummer 4.3.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Dabei zielt die Förderung insbesondere auf Ausbildungen gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO), oder dem Pflegeberufegesetz (PflBG) ab.

48. Die Überschrift der Nummer 5 wird wie folgt geändert:

„5 Kapitel“

49. Nummer 5.2.2 wird wie folgt gefasst:

„5.2.2

Zuwendungsempfangende

Rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 ff. des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen.

Die Weiterleitung der Zuwendung ist nur an rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 ff. des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen zugelassen.“

50. Nach Nummer 5.2.3.1 wird die Nummer 5.2.3.1.1 wie folgt eingefügt:

„5.2.3.1.1

Von den nach § 14 ff. des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen ist eine Bestätigung der anerkennenden Stelle vorzulegen. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Jahre sein.“

51. Die bisherige Nummer „5.2.3.1.1“ wird Nummer „5.2.3.1.2“.

52. Die Nummern 5.2.5.2.1 und 5.2.5.2.2 werden wie folgt gefasst:

„5.2.5.2.1

Unterrichtsstunde (= Lehrveranstaltung von 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P8 der Anlage 3.

5.2.5.2.2

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= Lehrveranstaltung von 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P9 der Anlage 3.“

53. Nach Nummer 5.2.6.1 wird die Nummer 5.2.6.2 wie folgt angefügt:

„5.2.6.2

Form der Unterrichtsstunde

Alternativ zur Unterrichtsstunde in Präsenzform kann die Unterrichtsstunde auch als digitale Lehrveranstaltung durchgeführt werden. In diesen Fällen hat die Unterrichtsstunde über eine webbasierte Plattform zu erfolgen.“

54. Die Überschrift der Nummer 6 wird wie folgt geändert:

„6 Kapitel“

55. Nummer 6.1.2.1 wird wie folgt gefasst:

„6.1.2.1

Im Antrag hat der Antragstellende erklärt, dass er auf Grund seiner Ausstattung und Kompetenzen die behinderungsspezifische Begleitung der Auszubildenden gewährleisten kann (Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX = Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke in Nordrhein-Westfalen).“

56. Nummer 6.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„6.1.4.2

Der Zuwendungsempfangende schließt während des Durchführungszeitraums den Ausbildungsvertrag mit der oder dem Jugendlichen ab. Dabei hat es sich um einen Ausbildungsberuf mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 BBiG, §§ 64 bis 66 BBiG oder nach § 25 HWO, §§ 42p bis 42r HWO zu handeln. Spätestens mit dem Verwendungsnachweis ist der Ausbildungsvertrag mit Bestätigung zur Eintragung bzw. Anmeldung der zuständigen Stelle (in der Regel die jeweilige Kammer) vorzulegen.“

57. In Nummer 6.1.4.3 wird Satz 2 wie folgt angefügt:

„Spätestens mit dem Verwendungsnachweis ist der Kooperationsvertrag vorzulegen.“

58. In Nummer 6.1.4.4 wird Satz 2 wie folgt angefügt:

„Bei einem Teilnehmenden, der vorzeitig abgebrochen hat, kann im Ermessen der Bewilligungsbehörde auf den Ausbildungsvertrag mit Bestätigung zur Eintragung bzw. Anmeldung der zuständigen Stelle und den Kooperationsvertrag verzichtet werden.“

59. In Nummer 6.2.3.3.1 wird die Angabe „790 Euro“ durch die Angabe „795 Euro“ ersetzt.

60. In Nummer 6.3.6.1 wird im zweiten Spiegelstrich das Wort „auszubildenden“ durch das Wort „ausbildenden“ ersetzt.

61. In Nummer 6.3.6.2 werden die Wörter „zur Ausbildung“ gestrichen.

62. Nummer 6.5.2 wird wie folgt gefasst:

„6.5.2

Zuwendungsempfangende

a) Rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 ff. des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen.

b) Nach § 20 Absatz 2 der Integrationskursverordnung zugelassene Integrationskursträger.

c) Nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Die Antragstellenden können per Weiterleitungsvertrag weitere Träger nach den Buchstaben a, b und c mit der Durchführung von Basissprachkursen beauftragen.“

63. Nummer 6.5.3.1 wird wie folgt eingefügt:

„6.5.3.1

Nachweise über die Anerkennung bzw. Zulassung der Zuwendungsempfangenden gemäß Nummer 6.5.2:

a) Von den nach § 14 ff. des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Einrichtungen ist eine Bestätigung der anerkennenden Stelle vorzulegen. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Jahre sein.

b) Von den nach § 20 Absatz 2 der Integrationskursverordnung zugelassenen Integrationskursträgern ist das Zulassungszertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorzulegen. Das Zulassungszertifikat muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung gültig sein.

c) Von den nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe ist eine Bestätigung der anerkennenden Stelle vorzulegen. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Jahre sein.“

64. Die bisherige Nummer „6.5.3.1“ wird Nummer „6.5.3.2“.

65. Die bisherige Nummer „6.5.3.2“ wird Nummer „6.5.3.3“.

66. Die bisherige Nummer „6.5.3.3“ wird Nummer „6.5.3.4“.

67. Die bisherige Nummer „6.5.3.4“ wird Nummer „6.5.3.5“.

68. Die bisherige Nummer „6.5.3.5“ wird Nummer „6.5.3.6“.

69. Die Nummern 6.5.4.2.1 und 6.5.4.2.2 werden wie folgt gefasst:

„6.5.4.2.1

Unterrichtsstunde (= Lehrveranstaltung von 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P8 der Anlage 3.

6.5.4.2.2

Unterrichtsstunde durch eine hauptbeschäftigte Lehrkraft (= Lehrveranstaltung von 45 Minuten)

Standardeinheitskosten gemäß Nummer P9 der Anlage 3.“

70. Vor Nummer 7 werden die Wörter „Prioritätsachse A - Arbeit, Integration und Bildung oder Prioritätsachse B - Soziale Innovation zur aktiven Eingliederung“ gestrichen.

71. Die Überschrift der Nummer 7 wird wie folgt geändert:

„7 Kapitel“

72. In Nummer 7.1.1 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

73. Nummer 7.1.2.1 wird wie folgt gefasst:

„7.1.2.1

Die AG Einzelvorhaben hat einen positiven Beschluss zur formellen Beantragung des Projekts getroffen.

Bei der Beschlussfassung müssen die zu fördernden Einzelprojekte sich mindestens durch einen der nachgenannten Punkte auszeichnen:

- Innovationsgehalt und Zukunftsrelevanz des Förderkonzepts oder

- Beitrag zur sozialen Prävention und Krisenresilienz oder

- besonders überzeugende Verbindung landespolitischer Ansätze mit den Querschnittszielen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nachhaltigkeit, Transnationalität oder

- Transfer erfolgreicher Projektansätze in eine andere Finanzierung oder

- herausgehobene Relevanz des Projekts im Rahmen der Strategie des ESF-Programms und der Landespolitik.“

74. In Nummer 7.1.3.1 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

75. In Nummer 7.1.3.2.4 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

76. Nummer 7.1.3.2.6 wird wie folgt gefasst:

„7.1.3.2.6

Im Einzelfall können nach Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde die in Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 Absatz 3 Buchstabe b genannten Methoden zur Berechnung von vereinfachten Kostenoptionen im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung finden.“

77. In Nummer 7.1.3.3 wird das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

78. In Nummer 7.1.5.1 wird jeweils das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

79. In Nummer 7.1.5.2 wird jeweils das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

80. In Nummer 7.1.6 wird jeweils das Wort „Einzelprojekte“ durch das Wort „Einzelvorhaben“ ersetzt.

81. Nach Nummer 7.1.6 wird Nummer 7.2 wie folgt angefügt:

„7.2

Regionalagenturen

7.2.1

Fördergegenstand

Gefördert werden Ausgaben zur Unterstützung der Arbeitspolitik des Landes Nordrhein-Westfalen für Ansätze, Vorhaben und Programme in den Regionen Nordrhein-Westfalens, die nicht der Umsetzung des ESF-Programms des Landes Nordrhein-Westfalen zugerechnet werden.

7.2.2

Zuwendungsvoraussetzungen

7.2.2.1

Der Antragstellende erklärt, dass bezüglich Ansätzen, Vorhaben und Programmen in den Regionen Nordrhein-Westfalens, die nicht der Umsetzung des ESF-Programms des Landes Nordrhein-Westfalen zugerechnet werden,

- Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen,

- die Kooperation der arbeitspolitischen Akteure in der Region im Sinne der verbesserten Vernetzung arbeitspolitischer Maßnahmen vor Ort unterstützt wird,

- Strukturen vorhanden sind, um regionale Entscheidungen zur Arbeitspolitik des Landes Nordrhein-Westfalen vorzubereiten und einzuholen,

- Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Arbeitspolitik des Landes Nordrhein-Westfalen geplant und umgesetzt werden.

7.2.2.2

Ein positives Votum der AG Einzelvorhaben über die Auswahl der Projekte der jeweiligen Förderprogramme „Regionalagenturen“ der ESF-Förderrichtlinie 2021-2027 und der Förderrichtlinie Technischen Hilfe 2021-2027 muss vorliegen.

7.2.2.3

Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass die Ratsuchenden kostenlos beraten werden. Die Erklärung gilt auch im Falle einer Weiterleitung der Zuwendung.

7.2.3

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.2.3.1

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung.

7.2.3.2

Bemessungsgrundlage

7.2.3.2.1

Projektleitung

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (FP2 der Anlage 2).

7.2.3.2.2

Projektmitarbeit

Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 2).

7.2.3.2.3

Restkostenpauschale

Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.2 in Höhe von 40 Prozent der zu-wendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz (RP1 der Anlage 2).

7.2.3.3

Förderhöhe

Es werden 80 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten und der Restkostenpauschale gewährt.“

82. Die Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2021-2027 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6.6. wird wie folgt gefasst:

„6.6

Bei Erfassung von Teilnehmendendaten

Die Zuwendungsempfangenden haben Teilnehmendendaten mit den von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Erhebungsinstrumenten zu erfassen und direkt von den Teilnehmenden abzufragen. Die Erfassung der Teilnehmendendaten hat digital zu erfolgen.

Die Erfassung der Teilnehmendenfragebögen hat für jeden Teilnehmenden zu drei Zeitpunkten zu erfolgen:

- bei Eintritt in das Projekt,

- direkt nach Austritt aus dem Projekt und,

- 6 Monate nach Austritt aus dem Projekt.

Die Zuwendungsempfangenden haben sicherzustellen, dass die Teilnehmendenfragebögen vor dem Zeitpunkt des nächsten Mittelabrufs vollständig in das System ABBA-Online eingegeben sind und im Falle der Erfassung der Teilnehmendendaten per Papierfragebogen zu bestätigen, dass die Teilnehmenden die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Kenntnisnahme erhalten haben.

Im Falle unzureichender Erfassung von Teilnehmendendaten behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Zuwendung um einen Anteil zu kürzen.“

83. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 587