Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 27 vom 14.7.2022 Seite 601 bis 642
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
702
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen
für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- VIII-1 61.18.00.02-000002
und des
Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
- 325 2021-12-0003415
Vom 10. Juni 2022
Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Höhe, Umfang der Zuwendungen
6 Verfahren
7 Schlussbestimmungen
Anlage 1 - Begriffsbestimmungen
Anlage 2 - Höchstintensitäten der Anteilsfinanzierung
Anlage 3 - Zuwendungsfähige Ausgaben
Anlage 4 - Antragstellung und Bewilligung
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Richtlinie ist die Förderung von Aktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Umweltwirtschaft und des nachhaltigen Wirtschaftens in Nordrhein-Westfalen. Als zentrales Handlungsfeld der Green Economy umfasst die Umweltwirtschaft alle Unternehmen, die Umweltschutzgüter und -dienstleistungen in den im Weiteren genannten Teilmärkten anbieten. Mit Maßnahmen wie beispielsweise der Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers, der Vernetzung von Akteuren, der Förderung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen, der Förderung von Gründungen und Start-ups, der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte sollen die ökonomischen Potentiale des Klima-, Ressourcen- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, des nachhaltigen Wirtschaftens sowie der Klimaanpassung und -resilienz für Wirtschaft und Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen nutzbar gemacht werden.
Gefördert werden insbesondere teilmarktspezifische und teilmarktübergreifende Aktivitäten in Nordrhein-Westfalen in folgenden Teilmärkten der Umweltwirtschaft:
-
Umweltfreundliche Energiewandlung, -transport und -speicherung,
- Energieeffizienz und Energieeinsparung,
- Materialien, Materialeffizienz und Ressourcenwirtschaft,
- Wasserwirtschaft,
- Nachhaltige Holz- und Forstwirtschaft,
- Umweltfreundliche Land- und Ernährungswirtschaft,
- Umweltfreundliche Mobilität,
- Minderungs- und Schutztechnologien.
1.2
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-Minimis-Verordnung),
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
- Mitteilung der Kommission - Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01), (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1),
- Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
Bei der Gewährung einer Zuwendung aus EFRE-Mitteln gelten darüber hinaus die folgenden entsprechenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- EFRE-Rahmenrichtlinie vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641), einschließlich der hierzu ergangenen Nebenbestimmungen, sowie nachfolgende EFRE Rahmenrichtlinie für die Periode 2021 bis 2027,
- Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289; L330 vom 3.12.2016, S. 12),
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L200 vom 26.7.2016, S. 140),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L231 vom 30.6.2021, S. 60),
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L231 vom 30.6.2021, S. 159).
Die jeweils geltende EFRE-Rahmenrichtlinie geht den Verwaltungsvorschriften zu § 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieser Richtlinie vor, sofern sie diesen widerspricht oder sie ergänzt.
1.3
Anspruch
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen im Sinn dieser Richtlinie sind in Anlage 1 aufgeführt.
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben, die zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers, der Vernetzung von Akteuren, der Entwicklung von Produkt-, Prozess- und Dienstleistungsinnovationen, der Förderung von Gründungen und Start-ups, der Verbesserung des Fachkräfteangebotes sowie der Erschließung neuer Märkte beitragen und eine besondere Bedeutung für die Erschließung und den Ausbau der ökonomischen Potentiale des Klima-, Ressourcen- und Umweltschutzes, der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, des nachhaltigen Wirtschaftens sowie der Klimaanpassung und -resilienz haben.
Gefördert werden:
2.1
Umweltstudien gemäß
Artikel 49 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die ermitteln,
mit welchen Technologien und Investitionen ökonomische Potentiale erschlossen
und Verbesserungen im Umweltschutz erzielt werden können.
2.2
Beratungsdienste für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 18
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, solange es sich nicht um
Dienstleistungen handelt, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in
Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des
Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung
oder Werbung.
2.3
Durchführbarkeitsstudien
gemäß
Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Bewertung und
Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung
durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der
mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und
festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und
welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.
2.4
Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 25
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Der geförderte Teil eines
Vorhabens muss vollständig einer oder beiden Kategorien zugeordnet werden
können.
2.5
Innovationsförderung für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 28
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
2.6
Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, für große Unternehmen nur, wenn diese bei
der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die
beteiligten KMU mindestens 30 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben
tragen.
2.7
Innovationscluster gemäß
Artikel 27 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Diese werden
ausschließlich der juristischen Person gewährt, die den Innovationscluster
betreibt (Clusterorganisation). Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des
Clusters müssen mehreren Nutzerinnen und Nutzern offenstehen und der Zugang
muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des
Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die
Ausgaben widerspiegeln.
2.8
Teilnahme
von kleinen und mittleren Unternehmen an Messen oder Ausstellungen gemäß Artikel 19
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
2.9
Investitionen in den Umweltschutz gemäß Artikel 36 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen seiner
Tätigkeit ermöglichen, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die
strenger als die Unionsnormen sind, über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen
und dadurch den Umweltschutz zu verbessern oder im Rahmen seiner Tätigkeit den
Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen
verpflichtet zu sein. Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass
Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene
Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden.
2.10
Investitionen
in Forschungsinfrastrukturen,
die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben gemäß Artikel 26 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung. Der für den Betrieb oder die Nutzung der
Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die
Infrastruktur muss mehreren Nutzerinnen und Nutzern offenstehen und der Zugang
zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
2.11
Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, die Unternehmen Energieeffizienzgewinne
ermöglichen. Für Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen
bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Zuwendungen gewährt. Dies
gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind.
2.12
Investitionen in das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall gemäß Artikel 47
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Zuwendungen werden für das
Recycling und die Wiederverwendung des Abfalls anderer Unternehmen gewährt. Die
Investition muss über den Stand der Technik hinausgehen.
2.13
Unternehmensneugründungen
gemäß
Artikel 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Zuwendungen sind nur
zulässig für Unternehmensneugründungen im Sinn der Begriffsbestimmung gemäß
Anlage 1.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
a) kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften für die in dieser Richtlinie genannten Fördergegenstände mit Ausnahme der Nummer 2.13,
b) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Hochschulen, Kammern, Verbände oder Stiftungen,
c) juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Vereine und Genossenschaften,
d) gemeinnützige Organisationen, einschließlich solcher in kirchlicher Trägerschaft und
e) Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sowie kommunale Unternehmen.
Unternehmen, die im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind, ausschließlich für die in den Nummern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.9, 2.11 und 2.12 genannten Fördergegenstände.
Unternehmen, die im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind, ausschließlich für die in den Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Fördergegenstände.
3.2
Nicht zuwendungsberechtigt sind:
a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und
c) Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Im Rahmen des Zuwendungsantrags ist darzulegen, welche konkreten Ziele erreicht
werden sollen, welche Arbeiten oder Maßnahmen dafür erforderlich oder
durchzuführen sind und anhand welcher Indikatoren die Wirksamkeit oder die Zielerreichung
beurteilt werden kann.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die der Zuwendungsempfänger vor Beginn
des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt
hat und mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen
worden ist.
Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens,
d) die Ausgaben des Vorhabens,
e) Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
4.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens
erforderlich sind, sollen dem Antrag beigefügt werden und müssen spätestens zum
Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.
4.4
Da Einzel- und Kooperationsvorhaben gefördert werden, müssen die Beteiligten
bei einem Kooperationsvorhaben ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln.
5
Art, Höhe, Umfang der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt als Zuschuss oder Zuweisung im Weg der Anteilsfinanzierung.
5.3
Höhe der Zuwendung, Bagatellgrenze
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den unter Nummer 1.2 genannten haushalts- und beihilferechtlichen Grundlagen sowie den Vorgaben der Nummern 5.3 bis 5.6. Die Höchstintensitäten der jeweiligen Anteilsfinanzierungen sind in Anlage 2 geregelt.
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro beträgt. Im Fall von Zuwendungen aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation wird diese nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt. Ausgaben im Sinn dieser Richtlinie dürfen die beihilfefähigen Kosten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschreiten.
Zudem gelten für die einzelnen Freistellungstatbestände der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die in Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Anmeldeschwellen.
Bei Kommunen, kommunalen Einrichtungen, kommunalen Unternehmen mit einer mehrheitlichen kommunalen Beteiligung sowie vergleichbaren Gebietskörperschaften gilt Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
Eine Förderung der projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann bis zu 100 Prozent erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks gegenüber dem förderpolitischen Landesinteresse kein oder ein nur geringes eigenes wirtschaftliches Interesse hat, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist und kein Unternehmen selektiv von den Ergebnissen bevorteilt wird und die Hochschule oder Forschungseinrichtung über eine Trennungsrechnung zwischen ihrer nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeit verfügt.
Die Zuwendung an eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ist beihilfefrei, wenn die Einrichtung oder Infrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefreiheit ist, dass die wirtschaftliche Nutzung mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die wirtschaftliche Nutzung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht. Der Anteil von 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bezieht sich auf diejenige Einrichtung, die mit ihrer organisatorischen Struktur und dem ihr effektiv zur Verfügung stehendem Kapital, Material und Personal die betreffende Aktivität alleine ausführen könnte.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die in Anlage 3 aufgeführten Ausgaben.
5.5
Bürgerschaftliches Engagement
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Zuwendungsempfänger.
Die Arbeitsstunden müssen belegt werden. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt (Artikel 69 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013).
5.6
Kumulierung, Kumulierungsverbote
Eine De-minimis-Förderung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.
Eine Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung - nicht kumuliert werden, es sei denn,
- die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder
- es wird die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise die höchste nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht überschritten.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Anträge sind an die in Anlage 4 festgelegten Stellen zu richten.
Bei Antragstellung muss das Einverständnis zur Verwendung aller im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten zum Zweck der Speicherung, der Statistik und der Auswertung im Rahmen der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie der Weiterleitung an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union und der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse, der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erklärt werden. Dies betrifft nicht die Ergebnisse des Vorhabens.
6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die in Anlage 4 festgelegten Stellen.
Für die Verwendung von Zuwendungen, soweit EFRE-Mittel für die jeweilige Fördermaßnahme eingesetzt werden, gelten zudem die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.
6.3
Verwendungsnachweis
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist auf der Grundlage des Grundmusters 3 "Anlage 4 zu Nr. 10 VVG" zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde zu führen. Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.
6.4
Veröffentlichung und Prüfung der Beihilfe, Transparenz
Informationen über jede Einzelbeihilfe werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf der Beihilfenwebsite der EU-Kommission über das Datenbanksystem TAM (Transparency Award Module) veröffentlicht.
Zuwendungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Kommission geprüft werden.
7
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 25. März 2015 (MBl. NRW. S. 281) der zuletzt durch Gemeinsamen Runderlass vom 10. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1109) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2022 S. 607