Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 30 vom 18.8.2022 Seite 657 bis 682

Änderung des Runderlasses „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“
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zugehörige Anlagen :
Anhang
 

Änderung des Runderlasses „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“

2131

Änderung des Runderlasses
„Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr
Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“

Runderlass
des Ministeriums des Innern
- 34 - 52.07.03/01-1497/21 -

Vom 8. August 2022

1
Die Anlage zum Runderlass des Ministeriums des Innern „Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen“ - 34-52.07.03/01-1497/21 - vom 25. Oktober 2021 (MBl. NRW. 839) erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Der Anhang wird aufgrund des Umfangs nicht abgedruckt und ist im Service-Portal unter www.recht.nrw.de und auf den Seiten des Instituts der Feuerwehr unter www. idf.nrw.de abrufbar.

2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 658