Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 30 vom 18.8.2022 Seite 657 bis 682

Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (RL-CoronaVorsorge2022)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2a
Anlage 2b
 

Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (RL-CoronaVorsorge2022)

23239

Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch
technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
(RL-CoronaVorsorge2022)

Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
102 - 68-03

Vom 26. Juli 2022

Inhalt
1 Leistungszweck und Rechtsgrundlagen
2 Beschaffung von CO2-Messgeräten
3 Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten
4 Allgemeine Bestimmungen
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Leistungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Leistungszweck
Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Aufrechterhaltung von Präsenzangeboten in der Kindertagesbetreuung und in Schulen im Zuge der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie höchste Priorität. Mit dieser Richtlinie unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen bei der Beschaffung von CO2-Messgeräten. Darüber hinaus erfolgt eine Wiederöffnung des bisherigen Förderprogrammes zur Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Kindertagesbetreuung und Schulen.

1.2
Rechtsgrundlagen

1.2.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen nach
1. den nachstehenden Regelungen,
2. § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden LHO), und
3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Anwendungshinweise insbesondere zu den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 und 53 Landeshaushaltsordnung im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise und weitere Hinweise - Corona-Erlass III -“ vom 1. Januar 2022 (n. v.) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Corona-Erlass III).

1.2.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Beschaffung von CO2-Messgeräten

2.1
Gegenstand der Leistung
Leistungsfähig ist die Beschaffung in Form von Kauf, Miete, Leasing, Lieferung und Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsraum nach Nummer 2.4.4 in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie in Schulen und Sporthallen, soweit diese für die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen benutzt oder mitbenutzt werden. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung umfassen Kindertageseinrichtungen (einschließlich Horte und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen), Kinderbetreuung in besonderen Fällen („Brückenprojekte“) und Großtagespflegen. Schulen umfassen alle öffentlichen Schulen und privaten Ersatzschulen. Ausgenommen sind die Weiterbildungskollegs. Ein CO2-Messgerät (CO2-Ampel, CO2-Melder, CO2-Warner) dient zur Bestimmung der Konzentration von CO2 in der Innenraumluft. Nicht leistungsfähig sind Betriebs-, Wartungs- und beziehungsweise oder vergleichbare Verwaltungsaufwendungen.

2.2
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger sind die Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen. Die Finanzmittel sind für berechtigte Einrichtungen nach Nummer 2.1 der Richtlinie innerhalb der Gebietskulisse der leistungsempfangenden Gemeinde bestimmt. Maßgebend ist dabei der Standort der Einrichtung. Insofern können die Mittel weitergeleitet werden oder Beschaffungen zentral organisiert werden.

2.3
Leistungsvoraussetzungen

2.3.1
Technische Anforderungen
Die Beschaffung und Inbetriebnahme eines CO2-Messgerätes nach Nummer 2.1 ist nur leistungsfähig, wenn der Messbereich für die CO2-Konzentration mindestens 0 ppm bis 3 000 ppm (maximal bis 10 000 ppm) beträgt und eine herstellerseitige Kalibrierung vorliegt. Das CO2-Messgerät zeigt optisch, per Ampelanzeige und beziehungsweise oder akustisch an, wann ein Raum zu lüften ist. Die Dokumentation des Gerätes soll Angaben darüber enthalten, nach welcher Zeit eine Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgen muss, das heißt, wann gegebenenfalls eine neue Kalibrierung zu erfolgen hat, um ein richtiges Messergebnis zu erhalten. Das CO2-Messgerät hat eine CE-Kennzeichnung zu tragen.

2.3.2
Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmebeginn
Beschaffungen und Inbetriebnahmen von CO2-Messgeräten, die seit dem 1. April 2020 begonnen wurden, sind von der Billigkeitsleistung umfasst. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

2.4
Art und Umfang, Höhe der Leistung

2.4.1
Art der Leistung
Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO.

2.4.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung

2.4.3
Form der Leistung
Nicht rückzahlbare Zuweisung

2.4.4
Bemessungsgrundlage
Leistungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung in Form von Kauf, Miete, Leasing, Lieferung und Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsraum nach Nummer 2.1. Keinen Aufenthaltsraum nach dieser Richtlinie stellen Sanitärräume, Gemeinschaftsflure sowie Räume für die Gebäude- beziehungsweise Haustechnik dar. Die Höhe der als Pauschale gewährten einmaligen Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Anlage 1 entnommen werden. Die Billigkeitsleistung ist nach kaufmännischen Regeln auf ganze Euro auf- oder abzurunden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände verwenden die Finanzmittel nach pflichtgemäßen Ermessen in eigener Zuständigkeit.

2.5
Verfahren

2.5.1
Bewilligungsverfahren, kein Antragsverfahren
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung erlässt auf Grundlage der Anlage 1 Leistungsbescheide an die Gemeinden und Gemeindeverbände.

2.5.2
Auszahlung
Die Auszahlung der Billigkeitsleistung an die Gemeinden und Gemeindeverbände erfolgt umgehend nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und der Bereitstellung der Leistungsbescheide.

2.5.3
Bestätigung über die Verwendung der Finanzmittel nach Nummer 2.1
Die Gemeinden und Gemeindeverbände bestätigen der örtlich zuständigen Bezirksregierung die erfolgte Verwendung der Finanzmittel nach Nummer 2.1 bis zum 30. Juni 2023. Für die Bestätigung sind ausschließlich die Muster nach Anlage 2a und 2b zu verwenden.

Die Originalbelege über die Ausgaben sind bei Gemeinden und Gemeindeverbände zehn Jahre aufzubewahren. Die Bezirksregierungen berichten dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung bis zum 31. August 2023.

3
Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten

3.1
Gegenstand der Leistung
Förderfähig nach dieser Richtlinie sind die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), der Betrieb und die Wartung von mobilen Luftreinigungsgeräten zum ergänzenden Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 für Räume der Kategorie 2 nach Nummer 3.3.4. Nicht förderfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte, die Viren mittels Ozon inaktivieren, Maßnahmen betreffend fest installierter raumlufttechnischer Anlagen sowie Personal- und Verwaltungskosten.

3.2
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger sind Trägerinnen und Träger von folgenden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche:

a) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach § 33 Nummer 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, in öffentlicher und freier Trägerschaft,

b) öffentliche allgemeinbildende Schulen und Ersatzschulen. Ausgenommen sind die beruflichen Schulen und Schulen der Erwachsenenbildung,

c) Schulen nach § 124 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, sowie

d) staatliche Schulen.

Nicht leistungsberechtigt sind Kindertagespflegepersonen, die Kinder in ihrem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Kinder betreuen.

3.3
Leistungsvoraussetzungen

3.3.1
Technische Anforderungen
Die Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem vierfachen Raumvolumen entspricht. Gegebenenfalls sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen. Es werden folgende Gerätetypen als geeignet angesehen:

a) Mobile Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie
Die Geräte müssen mit Filterfunktion arbeiten. Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, das heißt, es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (halten Partikel mit einer Größe <1 μm (darunter fallen auch Viren) mit einem Abscheidegrad von 99,95 Prozent zurück) oder höher handeln. Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht oder automatisch (zum Beispiel durch Erhitzen) selbst gereinigt werden. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal durchgeführt werden.

b) Mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C Technologie
Die Wirksamkeit dieser Geräte ist abhängig von der Bestrahlungsintensität und von der Bestrahlungszeit. Die Geräte dürfen kein UV-Licht in den Raum freisetzen. Die Wirksamkeit ist durch eine vom Hersteller veranlasste Prüfung beziehungsweise Begutachtung zu bescheinigen. Es ist ebenfalls vom Hersteller zu bescheinigen, dass Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt aus dem Luftreinigungsgerät nicht in den Innenraum abgegeben wird.

c) Kombinationsgeräte (UV-C und Filterung)
Die Wirksamkeit ist durch eine vom Hersteller veranlasste Prüfung beziehungsweise Begutachtung zu bescheinigen.

Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat sich vom Hersteller die Gerätesicherheit und die Wirksamkeit der Luftreinigung bescheinigen zu lassen. Im Übrigen sind die in Buchstaben b) und c) genannten Herstellerbescheinigungen für die Luftreinigungsgeräte unter Berücksichtigung der vom Hersteller veranlassten Prüfungen beziehungsweise Begutachtungen der Geräte erforderlich. Maßgeblich für die Bescheinigung sind die Prüfkriterien für mobile Luftreiniger nach der Beschlussfassung der VDI AG „Prüfkriterien für mobile Luftreiniger“ (VDI EE 4300 Blatt 14) vom 20. Juli.2021 (https://www.vdi.de/fileadmin/pages/vdi_de/redakteure/ueber_uns/fachgesellschaften/KRdL/dateien/Pruefkriterien_fuer_Luftreiniger__2021-07-23__VDI_AG_Kurzfassung.pdf ) in der jeweils geltenden Fassung.

3.3.2
Geräuschemissionen
Bei der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, so dass die Anforderungen der technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 3.7 „Lärm“ erfüllt werden: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf .

3.3.3
Sach- und fachgemäße Betreuung und Wartung
Durch die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist sicherzustellen, dass die Geräte sachgemäß aufgestellt und durch fachkundiges Personal betreut und gewartet werden.

3.3.4
Räume der Kategorie 2
Maßnahmen können nur für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert werden. Maßgeblich sind die vom Umweltbundesamt aus innenraumhygienischer Sicht gebildeten Kategorien, hier die Kategorie 2. Bei Kategorie 2-Räumen handelt es sich um Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar beziehungsweise Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat im Antrag das Erfordernis für den Einsatz eines geeigneten mobilen Luftreinigungsgerätes anhand dieser Kriterien zu bestätigen.

Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist darauf zu achten, dass die Geräte keine Flucht- und Rettungswege verstellen.

3.3.5
Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmebeginn
Beschaffungen und Inbetriebnahmen mobiler Luftreinigungsgeräte, die nach dem 11. März 2022 begonnen wurden, sind leistungsfähig. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.

3.4
Art und Umfang, Höhe der Leistung

3.4.1
Art der Leistung
Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO.

3.4.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung

3.4.3
Form der Leistung
Zuschuss, Zuweisung

3.4.4
Bemessungsgrundlage
Leistungsfähig sind die Ausgaben für den Erwerb und die fachgerechte Aufstellung und Inbetriebnahme für Geräte nach Nummer 3.3.1 soweit sie einen Raum nach Maßgabe von Nummer 3.3.4 betreffen. Die Beschaffung von Geräten wird bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben, aber bis höchstens 4 000 Euro je beschafftem Gerät gefördert. Bei Miete und Leasing tritt die Summe der Zahlungen über die Vertragslaufzeit an die Stelle der Ausgaben für den Erwerb. Zusätzlich wird für jedes geförderte mobile Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale in Höhe von 500 Euro für Betrieb und Wartung gewährt. Die Billigkeitsleistung ist nach kaufmännischen Regeln auf ganze Euro auf- oder abzurunden.

3.5
Verfahren

3.5.1
Antragsverfahren
Anträge sind bis zum 30. November 2022 ausschließlich im Online-Förderportal (http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Nach Nummer 3 des Corona-Erlass III bedarf es keines schriftlichen Antrags.

3.5.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Sie bewilligt eine Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die vorgesehene Schriftform kann nach Nummer 4.1 des Corona-Erlass III verzichtet werden. Soweit eine Bekanntgabe des Bescheides über das Online-Förderportal erfolgt, ist die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger mittels E-Mail zu informieren. Der Bewilligungsbescheid ist überdies mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen:

a) Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte sind zu gewährleisten.

b) Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges Personal durchgeführt werden.

3.5.3
Auszahlung
Die Leistung wird unmittelbar nach Erteilung des Leistungsbescheides ausbezahlt.

3.5.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist online bis zum 31. März 2023 zu führen (http://www.frl-luft.foerderung.nrw.de/). Der Verwendungsnachweis kann in vereinfachter Form durch das Vorlegen entsprechender Listen ohne Belege und Bescheinigungen erfolgen. Die Originalbelege über die Ausgaben sind bei den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern zehn Jahre aufzubewahren. Die Bezirksregierungen berichten dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung bis zum 30. Juni 2023.

3.5.5
Rückzahlung
Nicht zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistungen sind zeitnah, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2023, zurückzuzahlen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Auf eine Rückzahlung von Beträgen bis 250 Euro wird verzichtet.

3.5.6
Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens
Das Antrags- sowie das Bewilligungsverfahren werden entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch durchgeführt.

4
Allgemeine Bestimmungen

4.1
Wirtschaftlichkeitsprinzip und Verbot der Doppelförderung
Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger haben bei Planung und Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2 und 3 das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die von anderen Stellen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Europäischen Union bereits gefördert wurden. Eine Doppelförderung ist unzulässig.

4.2
Zweckbindungsfrist für mobile Luftreinigungsgeräte
Die Zweckbindungsfrist für beschaffte mobile Luftreinigungsgeräte beträgt fünf Jahre.

4.3
Publizität
Die Leistung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen

4.4
Prüfrechte
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 658