Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 30 vom 18.8.2022 Seite 657 bis 682

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 74 Absatz 4 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 74 Absatz 4 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes

20320

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 74 Absatz 4 und § 79 Absatz 1
des Landesbesoldungsgesetzes

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
B 2010 – 74.4 – IV A 6

Vom 1. August 2022

1
Anwendungshinweis

Bei der Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 (GMBI S. 314) zu § 59 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBI. I S. 1065), welcher § 74 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, entspricht, sowie zu § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entspricht, ist in Abweichung vom Wortlaut Folgendes zu beachten:

1.1
In Nummer 59.5.2 ist statt des Wertes „750,- Deutsche Mark“ der Wert „515 Euro“ zu verwenden.

1.2
In Nummer 66.1.6 ist statt des Wertes „750,- Deutsche Mark“ der Wert „515 Euro“ zu verwenden.

2
Anwendungsbereich

Nummer 1 gilt auch für Ansprüche, die seit dem 1. Juni 2017 entstanden sind und über die bis zum Inkrafttreten dieses Erlasses noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Für alle Ansprüche, die vor dem 1. Juni 2017 entstanden sind oder über die am 1. August 2022 bereits bestandskräftig entschieden worden ist, ist weiterhin der Betrag von 750, - Deutsche Mark, welcher 383,47 Euro entspricht, nach Nummer 59.5.2 sowie 66.1.6 BBesGVwV maßgeblich.

3
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 658