Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 31 vom 8.9.2022 Seite 683 bis 694

Richtlinien über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten bei Laufbahnprüfungen des Archivdienstes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
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Richtlinien über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten bei Laufbahnprüfungen des Archivdienstes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

20322

Richtlinien
über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten
bei Laufbahnprüfungen des Archivdienstes
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
234-1

Vom 29. Juli 2022

Gemäß Nummer 4.3 der Richtlinien über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten Gemeinsamer Runderlass des Finanzministers - B 2203- IV A 3 - und des Innenministers - II A 1 - 1.54 10 - 4017/69 - vom 28. Oktober 1969 (MBl. NRW. S. 1890) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern ergänzend folgendes bestimmt:

1

Die nebenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Mitwirkung am Prüfungsverfahren bei der Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Archivdienstes einschließlich der mündlichen Prüfung als Vergütung je Prüfling

a) als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission 19,50 Euro

b) als weiteres Mitglied 18,00 Euro.

Für die Bewertung einer Aufsichtsarbeit erhalten sie je 12,50 Euro.

Bei der Zahlung der vorgenannten Vergütungen an die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer dürfen die in Nummern 2.3 und 2.4 der Richtlinie über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten je Prüfling zur Verfügung stehenden Höchstbeträge nicht überschritten werden.

2

Wirkt ein nebenamtliches Mitglied des Prüfungsausschusses nicht am gesamten Prüfungsverfahren mit, kann ihm im Rahmen des zur Verfügung stehenden Höchstbetrages ein seiner Tätigkeit entsprechender Teil der Vergütung bewilligt werden.

Einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der die schriftlichen Arbeiten bereits ganz oder teilweise beurteilt hat, aber aus zwingenden nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen (zum Beispiel wegen eigener Erkrankung, Erkrankung oder Ausscheiden des Prüflings, Nichtbestehen der Prüfung wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Prüfung) verhindert ist, an dem Prüfungsverfahren bis zur Schlussabstimmung teilzunehmen, kann ein ihrer oder seiner Tätigkeit entsprechender Teil der Vergütung bis zu 75 Prozent der vollen Vergütung bewilligt werden.

Erscheint ein Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht, so kann der Prüferin oder dem Prüfer eine Vergütung bis zu 90 Prozent der vollen Vergütung gewährt werden.

3

Nummer 3 der Richtlinien über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten gilt entsprechend für die nebenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht Landesbedienstete (zum Beispiel Kommunalbedienstete) oder Bedienstete anderer Bundesländer sind.

4

Die Mitteilung des Prüfungstermins und des Termins der Vorberatung an die Prüferin oder den Prüfer sowie die Übertragung der Begutachtung und Bewertung von Aufsichtsarbeiten gelten als Anordnung der hierfür erforderlichen Dienstreisen. 

5

Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer erhalten für die Mitwirkung an Entscheidungen über Rechtsbehelfe folgende Vergütungen:

a) Soweit eine Klausur Gegenstand des Rechtsbehelfs ist 12 Euro,

b) soweit ein Vortrag Gegenstand des Rechtsbehelfs ist 12 Euro und

c) soweit die mündliche Prüfung ohne Vortrag Gegenstand des Rechtsbehelfs ist 18 Euro.

Ist Gegenstand des Rechtsbehelfs eine Klausur, werden die Vergütungen der Erst- und Zweitkorrektorin beziehungsweise dem Erst- und Zeitkorrektor gewährt. In den übrigen Fällen werden die Vergütungen sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewährt.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft und am 31. August 2027 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 684