Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 31 vom 8.9.2022 Seite 683 bis 694

Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung
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Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

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Allgemeinverfügung
zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln
in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung

Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

Vom 9. August 2022

1

Allgemeinverfügung

Im Rahmen des Vollzugs von

- Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,

- § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, und

- § 2 Absatz 1 Nr. 10 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung,

erlässt das LANUV als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1.1

Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von

a) Ferkeln bis 35 kg,

b) Junggeflügel,

c) adultem Geflügel,

d) adulten Schweinen

bis zu maximal 5 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) füttern, wenn keine Öko-Proteinfuttermittel verfügbar sind.

1.2

Diese Verfügung gilt vorbehaltlich weiterer Regelungen der Europäischen Kommission oder der Deutschen Bundesregierung.

1.3

Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

2

Hinweise

Mit meinem Rundschreiben vom 13. April 2022 an die bio-zertifizierten Unternehmen, die Mischfutter herstellen und/oder Schweine und Geflügel halten, hatte ich darüber informiert, dass Herstellende von Bio-Mischfuttermitteln für Geflügel und Schweine konventionelle Eiweißfuttermittelanteile einsetzen dürfen, wenn sie belastbare Defiziterklärungen eingereicht haben, mit der sie nachweisen, dass keine Bio-Eiweißfuttermittel verfügbar sind. Dazu habe ich auf Antrag der betreffenden Herstellenden per Bescheid jeweils bestätigt, wenn nichtökologische Bio-Eiweißfuttermittel verwendet werden dürfen.

Eine Nichtverfügbarkeit von Bio-Eiweißfutter ist für die Bio-Tierhaltenden demnach dann gegeben, wenn zur Futterlieferung und zum Lieferzeitpunkt ein gültiger Bescheid an die betreffende Herstellerin oder den betreffenden Hersteller vorliegt und keine anderen Futterherstellende in zumutbarer Reichweite innerhalb von Deutschland liefern können.

Die Kontrollstellen werden im Rahmen des Jahresaudits nach Artikel 38 Absatz 3 VO (EU) 2018/848 im nächsten Jahr bei den betreffenden Tierhaltenden überprüfen, ob die Nichtverfügbarkeit von Bio-Eiweißfuttermitteln im Zeitraum der Verfütterung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln tatsächlich gegeben war.

3

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist vor dem zuständigen nordrhein-westfälischen Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

- 52070 Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg

- 59821 Arnsberg Jägerstrasse 1 für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest

- 40213 Düsseldorf, Bastionstrasse 39 für das Gebiet der kreisfreien Städte, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mühlheim a. d. Ruhr, Oberhausen Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel

- 5879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3 für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna

- 50667 Köln, Appellhofplatz für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises

- 32389 Minden, Königswall 8 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn

- 48147 Münster, Piusallee 38 für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verfügung tritt rückwirkend am 13. April 2022 in Kraft. Sie gilt bis zur Feststellung einer grundlegenden Verbesserung der Versorgungslage, maximal jedoch bis zum Ablauf des 13. April 2023.

- MBl. NRW. 2022 S. 687