Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 37 vom 2.11.2022 Seite 845 bis 890

Änderung der „“Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein vom 26. September 2015/21. November 2015“
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Änderung der „“Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein vom 26. September 2015/21. November 2015“

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Änderung der
„“Gemeinsamen Notdienstordnung der
Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und
der Ärztekammer Nordrhein vom 26. September 2015/21. November 2015“

Vom 12. März 2022/25. März 2022

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 12. März 2022 aufgrund § 31 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416) und Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417) geändert worden ist, folgende Änderungen der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 26. September 2015/21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 396) beschlossen.

Artikel 1

Die Gemeinsame Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein in der Fassung vom 26. September 2015/21. November 2015 wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird wie folgt geändert:

a) In der Präambel wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Im Rahmen der Versorgung gemäß Satz 1 werden gemäß § 75 Absatz 1b Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung gestellt.“

b) Der bisherige Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt und wie folgt gefasst:

„(4) Die beziehungsweise der zum Notdienst eingeteilte Ärztin beziehungsweise eingeteilte Arzt oder seine Vertreterin beziehungsweise sein Vertreter ist verpflichtet, bei Vermittlung von Patientinnen beziehungsweise Patienten für die telemedizinische Sprechstunde die ihr beziehungsweise ihm zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmittel zur Durchführung von telemedizinischen Leistungen zu nutzen.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 5 bis 11.

Artikel 2

Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft und wird anschließend durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, den …………………..

Rudolf  H e n k e
Präsident

Genehmigt:

Düsseldorf, den …………………..

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: …………………
Im Auftrag
Hamm

Die vorstehende Änderung der Gemeinsamen Notdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Ärztekammer Nordrhein vom 12. März 2022/25. März 2022 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.

Düsseldorf, den …………………..

Rudolf Henke
Präsident

- MBl. NRW. 2022 S. 846