Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 37 vom 2.11.2022 Seite 845 bis 890

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW (EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW)

702

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW
(EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW, EFRE/JTF RRL NRW)

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und
des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien

Vom 7. Oktober 2022

1
Rechtsgrundlagen, Anwendbarkeit

1.1
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach

-        der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),

-        der Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds – EFRE – (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),

-        der Verordnung (EU) Nr. 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang – JTF – (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1),

-        den Maßgaben dieser Rahmenrichtlinie,

-        den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S.  445; nachfolgend VV zur Landeshaushaltsordnung) und

-        der einschlägigen Förderrichtlinien

Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Anwendungsbereich

Das EFRE/JTF-Programm NRW besteht aus

-        dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Nordrhein-Westfalen (EFRE. NRW) mit den Prioritäten innovatives NRW, mittelstandsfreundliches NRW, nachhaltiges NRW, mobiles NRW und lebenswertes NRW sowie

-        dem Fonds für einen gerechten Übergang im nördlichen Ruhrgebiet und im Rheinischen Revier in Nordrhein-Westfalen (JTF. NRW) mit der Priorität zukunftsfähige Kohleregionen.

Diese Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die im Rahmen des EFRE/JTF-Programms NRW erfolgen. Sie geht den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie den Regelungen der Förderrichtlinien vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt.

1.2.1
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Die Förderung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden und unter den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ vom 7. September 2018 (MBl. NRW. S. 514) in der jeweils gültigen Fassung fallen, kann auf Kostenbasis erfolgen. Für Abrechnungen und Nachweise haben die Maßgaben dieser Richtlinie dann Vorrang.

1.2.2
Ausnahmen

Ausnahmen von Regelungen dieser Rahmenrichtlinie sind nur im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF-Programm NRW, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und, soweit die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung berührt sind, dem für Kommunales zuständigen Ministerium möglich. Ausnahmen, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen, sind nur im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof möglich.

2
Begünstigte, Gegenstand der Förderung, Klima- und Umweltverträglichkeit

2.1
Begünstigte, Gegenstand der Förderung

Ein Vorhaben ist ein Projekt, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, die im Rahmen des EFRE/JTF-Programms NRW ausgewählt werden.

Begünstigte sind öffentliche oder private Stellen, Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung von Vorhaben betraut sind.

Der Kreis der zur Antragsstellung Berechtigten und der Gegenstand der Förderung ergeben sich aus dem EFRE/JTF-Programm NRW. Sie können durch Förderrichtlinien eingeschränkt werden.

2.2
Klima- und Umweltverträglichkeit

Aus dem EFRE/JTF-Programm NRW werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union beachten, mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen im Einklang stehen sowie keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen verursachen.

Aus dem EFRE/JTF-Programm NRW geförderte Infrastrukturvorhaben sind so zu errichten, dass sie durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels nicht gefährdet werden.

3
Zuwendungsvoraussetzungen

3.1
Programmgebiet

Gefördert werden Vorhaben, die ganz oder teilweise im Programmgebiet durchgeführt werden und zu den Zielen des EFRE/JTF-Programms NRW im Programmgebiet beitragen.

Programmgebiet des EFRE. NRW ist das Land Nordrhein-Westfalen.

Zum Programmgebiet des JTF. NRW gehören

a)      im Rheinischen Revier die StädteRegion Aachen, die kreisfreie Stadt Mönchengladbach, die Kreise Düren und Heinsberg, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Kreis Neuss sowie

b)      im nördlichen Ruhrgebiet die kreisfreie Stadt Bottrop und die kreisangehörige Städte Dorsten, Gladbeck und Marl.

3.2
Auswahlkriterien

Bei der Bewilligung müssen die vom EFRE /JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien angewendet werden.

3.3
Gesamtfinanzierung

(Nummer 1.2 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellenden bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

3.4
Vorzeitiger Maßnahmebeginn

(Nummer 1.3.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden den Antragstellenden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Fonds für einen gerechten Übergang (Anlage 1 dieser Rahmenrichtlinie, im folgenden ANBest-EU) beauflagt.

Die Zulassung begründet keinen Anspruch auf eine spätere Förderung.

3.5
Verwaltungs- und Kontrollsystem

(Nummer 1.4 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das EFRE/JTF-Programm NRW.

3.6
Beihilferechtliche Prüfung

Die Bewilligung hat beihilfekonform zu erfolgen. Die bewilligenden Stellen dokumentieren ihre beihilferechtliche Prüfung des Vorhabens.

4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1
Projektförderung

Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben als Projektförderung gemäß Nummer 2.1 VV zu § 23 der Landeshaushaltsordnung.

Besteht ein Projekt aus mehreren Phasen, Teilzielen, Meilensteinen oder Arbeitspakete ist ein Projektplan zu erstellen.

4.2
Anteilfinanzierung

(Nummer 2.2, 2.3 VV und Nummer 2.2 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks und grundsätzlich nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt, wobei die Zuwendung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen ist (Anteilfinanzierung).

Der Anteil der europäischen Mittel an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (öffentliche und private Ausgaben) beträgt höchstens

-        40 Prozent bei Vorhaben des EFRE. NRW, die außerhalb des Regierungsbezirks Münster durchgeführt werden (Artikel 112 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060),

-        50 Prozent bei Vorhaben des EFRE. NRW, die im Regierungsbezirk Münster durchgeführt werden (Artikel 112 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1060),

-        50 Prozent bei Vorhaben des JTF. NRW (Artikel 112 Absatz 3 Satz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060).

4.3
Zweckbindung

Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener Zuschuss beziehungsweise als zweckgebundene Zuweisung gewährt.

4.4
Bürgerschaftliches Engagement

(Nummer 2.4.2 VV und Nummer 2.3.2 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Nicht als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei den Begünstigten. Die Arbeitsstunden müssen belegt werden. Die Sonderregelung zum bürgerschaftlichen Engagement von Architekten und Fachunternehmen im Bereich der Stadterneuerung bleibt für die Zeit ihrer Gültigkeit unberührt. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt (Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060).

4.5
Zweckgebundene Spenden

(Nummer 2.4.3 VV und Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel in den jährlichen Haushaltsgesetzen) für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit den Begünstigten ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinaus gehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.

4.6
Verbundvorhaben

Bei Verbundvorhaben ist für die Beteiligten jeweils ein eigenes Teilvorhaben zu bilden. Die Koordination erfolgt durch eine oder einen Beteiligten.

4.7
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

a) Schuldzinsen,

b) Ausgaben für Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 Prozent, beziehungsweise für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden von mehr als 15 Prozent, der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens,

c) Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist,

d) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.

5
Formen der Zuwendung, Ausgaben, Pauschalen

5.1
Formen der Zuwendung

Betragen die förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 Euro, so wird dem Begünstigten die Zuwendung ausschließlich in Form von Festbeträgen je Einheit, Pauschalen oder Pauschalfinanzierungen gewährt, es sei denn, die Zuwendung stellt eine staatliche Beihilfe dar oder die jeweilige Förderrichtlinie sieht vor, bestimmte Vorhaben aus dem Bereich Forschung und Innovation hiervon auszunehmen.

5.2
Ausgaben

5.2.1
Personalausgaben

Personalausgaben umfassen alle zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal, das direkt beim Begünstigten angestellt und in dessen Verantwortung tätig ist.

Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes werden die Personalausgaben für das Vorhaben nur anerkannt, sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind (Stammpersonal aus Landesmitteln). Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für ein Vorhaben nur anerkannt, wenn dieses der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.

5.2.2
Sachausgaben

Sachausgaben umfassen alle zuwendungsfähigen Ausgaben, die nicht Personalausgaben sind. Dazu gehören Grunderwerb, Bauleistungen, Lieferungen, Leistungen und Ausgaben für Reisen. Ausgaben für Reisen bemessen sich nach dem Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung.

5.2.3
Direkte und indirekte Ausgaben

Direkte Ausgaben sind alle zuwendungsfähigen Ausgaben, die einem Vorhaben unmittelbar zugeordnet werden können. Indirekte Ausgaben sind anteilige Aufwendungen, die dem Begünstigten entstehen, ohne dass sie dem geförderten Vorhaben eindeutig zugeordnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen erstattungsfähigen direkten Ausgaben entstehen. Indirekte Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn in dem Vorhaben Personalausgaben gefördert werden.

5.2.4
Administrative Personalausgaben

Personalausgaben, die für die Erstellung von Mittelabrufen, Sachberichten und Verwendungsnachweisen oder im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen des Vorhabens anfallen, sind direkte Personalausgaben, wenn sie als separates Arbeitspaket im Projektplan vorgesehen sind und die jeweiligen Mitarbeitenden

a) ausschließlich im Vorhaben tätig sind oder

b) teilweise im Vorhaben tätig sind und die Tätigkeiten im Projekt stundenweise nachgewiesen werden können.

In allen anderen Fällen gehören administrative Personalausgaben zu den indirekten Ausgaben.

5.3
Anwendung von Pauschalen

(Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

5.3.1
Geltung von Pauschalen

Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Soweit Forschungseinrichtungen gemäß Nr. 1.2.1 auf Kostenbasis abrechnen, ist die Anwendung der Pauschalen ausgeschlossen.

5.3.2
Verpflichtende Pauschalen

Sind in einem Vorhaben direkte Personalausgaben förderfähig, so bemisst sich deren Höhe in Form einer Pauschale nach Nummer 5.4.

Sind in einem Vorhaben indirekte Ausgaben förderfähig, so bemisst sich deren Höhe in Form einer Pauschale nach Nummer 5.5.

5.3.3
Optionale Pauschale

Sind in einem Vorhaben direkte Sachausgaben förderfähig, so können Begünstigte im Rahmen der Antragstellung entscheiden, ob sich deren Höhe in Form einer Pauschale nach Nummer 5.6 bemessen soll.

5.4
Personalausgabenpauschale

Die Personalausgabenpauschale umfasst die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Die als fiktive Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 4.4 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage.

5.4.1

Die Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF-Programm NRW aktualisiert und veröffentlicht auf der Seite www.efre.nrw zum 1. Juli eines jeden Jahres Monats- und Stundensätze für vier verschiedene Leistungsgruppen (Anlage 2). Für die gesamte Laufzeit eines Vorhabens sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Zuwendungsantrags galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid beziehungsweise bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt.

5.4.2

Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt

a) für Mitarbeitende, die beim Begünstigten in Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Vorhaben tätig sind, ein Monatssatz,

b) für Mitarbeitende, die beim Begünstigten in Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Vorhaben tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil eines Monatssatzes,

c) für Mitarbeitende, die beim Begünstigten nicht ausschließlich in dem geförderten Vorhaben tätig sind, ein Stundensatz.

Die Förderung der Personalausgaben für Mitglieder der Geschäftsführung sowie von Personal, das unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), fällt, ist auf 70 Prozent der Arbeitszeit gemäß Nummer 5.4.4 begrenzt.

5.4.3

Mitarbeitende werden anhand der in Anlage 2 zu Nummer 5.4.1 beschriebenen Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

5.4.4

Gefördert werden die gemäß ANBest EU nachgewiesenen Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nicht ausschließlich in dem geförderten Vorhaben tätigen Mitarbeitenden werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1 720 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben anerkannt. Sofern Mitarbeitende zu mehr als 1 720 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben tätig sind, werden die erklärten Produktivarbeitsstunden für das Vorhaben entsprechend gekürzt. Bei in Teilzeit tätigen Mitarbeitenden sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.

5.5
Gemeinausgabenpauschale

Die Gemeinausgabenpauschale beträgt 15 Prozent der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben nach Nummer 5.4.

5.6
Sachausgabenpauschale

Die Sachausgabenpauschale beträgt 25 Prozent der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben nach Nummer 5.4.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
ANBest-EU

(Nummer 5.1 und 16.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die ANBest-EU sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht spezifische Nebenbestimmungsregelungen wie zum Beispiel BNBest-BPW anzuwenden sind oder im Einzelfall strengere Regelungen gegenüber den Begünstigten festgesetzt werden. Sie ersetzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

6.2
Bestimmungen für staatliche Beilhilfen

Erfolgt die Zuwendung in Form einer staatlichen Beihilfe, werden

a) gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 die Zeiträume aus Nummer 1.8 ANBest-EU im Zuwendungsbescheid ausdrücklich durch die in den Bestimmungen für die staatliche Beihilfe festgelegten Zeiträume ersetzt und

b) gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 die Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Belegaufbewahrung beauflagt, wenn diese über die in Nummer 6.6 ANBest-EU genannten Fristen hinausgehen.

6.3
Veröffentlichung

Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Antragstellenden dazu eingeholt, auf der Seite www.efre.nrw in der Liste der Vorhaben in maschinenlesbarem Format veröffentlicht zu werden, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird (vergleiche Artikel 49 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060).

6.4
Rechnungsführung

Soweit die Zuwendung nicht in Form von Festbeträgen je Einheit, Pauschalen oder Pauschalfinanzierungen gewährt wird, haben die Begünstigten durchgängig eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes für alle Transaktionen zu dem Vorhaben zu verwenden (Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060).

6.5
Monitoring

Vor der Bewilligung wird anhand eines Monitoringbogens und gegebenenfalls ergänzender Unterlagen eine Zielbestimmung der Antragstellenden für das Vorhaben eingeholt. Diese ermöglicht eine spätere Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle des Vorhabens im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.6
Durchführungs- und Bewilligungszeitraum

(Nummer 4.2.5 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Durchführungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben durchzuführen ist und die Ausgaben entstehen.

Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Ausgaben getätigt werden und Begünstigte ihren Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung durch Einreichung eines vollständigen Mittelabrufs geltend machen müssen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Mittelabrufs durch den Begünstigten (Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060).

7
Verfahren

7.1
Ausgabenerstattungsprinzip, Mittelabruf

(Nummern 7.2, 7.3 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der bewilligenden Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die bewilligende Stelle hält die Begünstigten in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf). Die Bundes- und Landesmittel im Bereich der Städtebauförderung können auf Anforderung einer Gemeinde gemäß Nummern 1.3.2 ANBest-EU vorschüssig ausgezahlt werden.

7.2
Nachweis der Verwendung

(Nummern 10, 11.2, 11.4 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und den jährlichen Sachbericht erbracht. Die bewilligende Stelle hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte und des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6 ANBest-EU jeweils entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen nach und nimmt sie nach Prüfung gemäß Nr. 7.3 und Nr. 7.4 mit dem Prüfvermerk und dem weiteren Schriftverkehr zu den Akten.

7.3
Prüfumfang

(Nummer 11.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die bewilligende Stelle hat auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Absatz 4 sowie § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Sachberichts oder des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob diese den im Zuwendungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen entsprechen und

a) bei der Prüfung eines Mittelabrufs, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,

b) bei der Prüfung eines Sachberichts, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck einschließlich der Zielbestimmungen im Sinne von Nummer 6.5 voraussichtlich erreicht wird (begleitende Erfolgskontrolle) sowie

c) bei der Prüfung des Verwendungsnachweises, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck einschließlich der Zielbestimmungen im Sinne von Nummer 6.5 erreicht worden ist (abschließende Erfolgskontrolle).

Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Vermerk festzuhalten.

7.4
Vor-Ort-Prüfungen

Prüfungen umfassen auch Vor-Ort-Prüfungen der Vorhaben. Erforderlichkeit, Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort Prüfung sind dem Risiko des Einzelfalls angemessen anzusetzen. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Vermerk festzuhalten.

7.5
Aufbewahrungspflichten

Die Bewilligungsakten mit den Zuwendungsbescheiden, Mittelabrufen, Sachberichten, Verwendungsnachweisen, Prüfvermerken im Sinne der Nummern 7.1 bis 7.4 und Monitoringdokumenten sowie die Unterlagen zu Begutachtungssitzungen in Wettbewerben und Aufrufen insbesondere zur Anwendung der durch den EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW festgelegten Auswahlkriterien sind für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an die Begünstigten entrichtet wurde, aufzubewahren, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen keine längeren Aufbewahrungsfristen vorsehen oder eine darüberhinausgehende Zweckbindungsfrist beauflagt wurde. Die Aufbewahrungsfrist wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der EU-Kommission unterbrochen (Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060).

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

MBl. NRW. 2022 S. 871