Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 38 vom 7.11.2022 Seite 891 bis 898
Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur |
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Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur
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Zweite Änderung der Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur
Runderlass des
Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-8 – 63.04.07.03
Vom 17. Oktober 2022
1
Die Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung
ländlicher Infrastruktur
vom 15. März 2019 (MBl. NRW. S. 148), die durch Runderlass vom 5. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung des Aktenzeichens wird die Angabe „833.50.00“ durch die Angabe „63.04.07.03“ ersetzt.
2. Nummer 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die
Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen
in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, und der Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV/VVG
zur LHO,
b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung
der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen
Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
d) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli
2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
e) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom
24.12.2013, S. 9),
f) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)
g) der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem
Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und
2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) 1306/ 2013 und
(EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und
2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und
Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom
28.12.2020, S.1)
h) der Verordnung EU (VO) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur
Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der
Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433l vom 22.12.2020, S. 23) sowie
i) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl.
I S. 1055).“
2. In Nummer 1 Satz 6 wird die Angabe „den Nummern“ durch die Angabe „der Nummer“ ersetzt.
3. In Nummer 2.4.5.5 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder“ eingefügt.
4. In Nummer 2.5.2 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153)“ durch die Wörter „Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geändert“ ersetzt.
5. In Nummer 2.5.4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausnahme der“ die Wörter „Arbeitsleistungen von“ eingefügt.
6. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „analog dem“ durch die Wörter „in Anlehnung an das“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird im zweiten Spiegelstrich das Wort „plausiblen“ durch die Wörter „nach näherer Maßgabe des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums plausibilisierten“ ersetzt.
7. Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „gemäß den Regelungen der Verwaltungsvorschriften (VV) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung“ werden durch die Wörter „abweichend von Nummer 7.2 der VVG zu § 44 LHO ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsberechtigten“ ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise vorzulegen.“
8. In Nummer 3.3.2 werden die Wörter „analog dem“ durch die Wörter „mit dem Formular der Bewilligungsbehörde in Anlehnung an das“ ersetzt.
9. In Nummer 3.4 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„- bei den übrigen Zuwendungsempfängern die Nummer 3 der ANBest-P (Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV)“
10. In Nummer 4 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
2
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 895