Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 39a vom 30.11.2022 Seite 899a bis 904a
Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe |
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Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe
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Besondere
Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus
in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
(CoronaAVEinrichtungen)
Vom 25. November 2022
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1, des
§ 28b sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes
vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) und § 28b
durch Artikel 1a Nummer
3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz-
und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW)
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das durch Artikel 1 Nummer 4
des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert wurde, des § 3 Absatz 2 Nummer 8 und des § 4 Absatz 2
Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung
– CoronaSchVO) vom 29. September 2022 (GV. NRW. S. 948b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.
Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956a) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende
Anordnungen:
Die aktuellen bundesrechtlichen
Änderungen erfordern es, dass alle Anbieter von
vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten
Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Tages-
und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sich
ihrer fortgeltenden Verantwortung zum Schutz der gepflegten und betreuten
Menschen, die sich ihnen anvertrauen, sowie derer Teilhaberechte bewusst
bleiben und weiterhin besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, um sie in besonderer
Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen.
Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt neben den Zielen des
Infektionsschutzes der Gewährleistung der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und
Bewohner bzw. Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtungen und
anbieterverantworteten Wohngemeinschaften eine besondere Bedeutung zu. Den
Herausforderungen eines sich ständig wandelnden Infektionsgeschehens ist dabei
Rechnung zu tragen.
Mit dieser Allgemeinverfügung werden
die daraus abzuleitenden Regelungen unter der Maßgabe zusammengefasst, dass
Masken- und Testpflichten abschließend durch den Bundesgesetzgeber in § 28 b
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes geregelt sind.
Für Einrichtungen nach § 67 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.
Die im Folgenden angeordneten Schutzmaßnahmen
werden unter Berücksichtigung der vom Robert Koch-Institut veröffentlichten
Erkenntnisse getroffen.
Insbesondere
werden für geimpfte oder genesene Bewohnerinnen und Bewohner der vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten
Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe, die nicht positiv getestet wurden,
grundsätzlich
1. Zimmerquarantänen untersagt,
2. Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen
hinsichtlich des Verlassens von Einrichtungen ausgeschlossen.
Vor
diesem Hintergrund wird zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
im Einzelnen Folgendes angeordnet:
I. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
1.
Allgemeine Hygieneanforderungen
1.1.
In den Einrichtungen ist durch Aushänge über die aktuellen, nach § 4 Absatz 4
Wohn- und Teilhabegesetz erforderlichen Hygienevorgaben zu informieren. Hierzu
zählen insbesondere die Hand- und Nieshygiene, die Regelungen zur Maskenpflicht
und die Empfehlungen zur Einhaltung des Abstands für Besucherinnen und Besucher.
1.2.
Im Eingangsbereich und verteilt in der gesamten Einrichtung sind ausreichend
Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorzuhalten. Besucherinnen und Besucher
haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.
2.
Besuch
2.1.
Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner hat das Recht, täglich zeitlich
unbeschränkt Besuch zu erhalten.
2.2.
Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen im
Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzeptes gemäß § § 5 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung am Ort der Einrichtung ein
kostenfreier Coronaschnelltest bedarfsgerecht
anzubieten. Kann die Einrichtung eine Testmöglichkeit in der Einrichtung nicht
ständig anbieten, so muss täglich mindestens ein Termin angeboten werden. Dabei
sind in der Regel bedarfsgerecht werktags mindestens drei Termine nachmittags
in einem Zeitkorridor von 16 bis 18 Uhr anzubieten. Die Termine können im
Einzelfall zu anderen, stärker frequentierten Tageszeiten angeboten werden,
wenn sichergestellt ist, dass Besuche insbesondere berufstätiger Besucherinnen
und Besucher dadurch nicht eingeschränkt werden. Die Termine müssen mindestens
die Dauer von zwei Stunden haben und sind sowohl durch Aushang an zentraler
Stelle der Einrichtung als auch im Internet deutlich bekannt zu machen.
Soweit
für die Inanspruchnahme eines kostenfreien Tests zum Zweck des Besuchs ein
Nachweis der Berechtigung durch die Einrichtung erforderlich ist, wird dieser
formlos durch die Einrichtung erteilt.
2.3.
Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, in der Einrichtung
ehrenamtlich tätigen Personen, Betreuerinnen und Betreuern,
Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern von Krankentransportdiensten, Dienstleistenden zur pflegerischen
oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen,
die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, und für
Mitarbeitende der nach § 43 Absatz 1 und 3 Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen
Behörden und Aufsichtsbehörden gelten die Regelungen für Besucherinnen und
Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen bedarfsgerecht angeboten
werden.
2.4.
Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen
Gründen ohne Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern nur für einen unerheblichen
Zeitraum betreten, sind keine Besucher; für sie besteht keine Testpflicht beim
Zutritt.
3.
Impfangebot
3.1.
Vor der Aufnahme neuer Bewohnerinnen oder Bewohner ist von den Einrichtungen
darauf hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der
Aufnahme nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt
werden.
3.2.
Soweit einzelne Bewohnerinnen und Bewohner noch keinen vollständigen Impfschutz
haben, sollen ihnen individuell besondere Infektionsschutzmaßnahmen angeboten
werden.
4.
Isolierung und Quarantäne
4.1.
Bewohnerinnen und Bewohner, die positiv getestet worden sind, sind zu
isolieren. Die Isolierung erfolgt durch eine von den anderen Bewohnerinnen und
Bewohnern der Einrichtung getrennte Unterbringung, Pflege, Betreuung und
Versorgung. Hierzu können nicht vermeidbare Zimmerquarantänen angeordnet
werden. Kontakte positiv getesteter Bewohnerinnen und Bewohnern untereinander
sind zulässig, soweit sie in der Einrichtung ermöglicht werden können.
Bewohnerinnen und Bewohner, die sich in palliativer Versorgung befinden, dürfen
unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen auch während der Isolierung besucht werden.
4.2.
Soweit die zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörden keine anderweitige
Anordnung treffen, endet die Isolierung grundsätzlich nach 5 Tagen ab dem Tag
der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder Coronaschnelltest).
Zur Beendigung der Isolierung muss am letzten Tag der Isolierung ein negatives
Testergebnis vorliegen. Der Test kann durch eine Labordiagnostik
mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
oder einen Coronaschnelltest durchgeführt werden. Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, ist
eine Beendigung der Isolierung auch bei einem positiven Testresultat mit einem
CT-Wert über 30 zulässig. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein
PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, kann ein erneuter Test
frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden.
Soweit bis dahin keine Beendigung der Isolierung mit abschließendem negativem Testergebnis erfolgt ist, endet die Isolierung grundsätzlich spätestens nach 10 Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests. Die Testung kann durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) oder einen Schnelltest erfolgen. In diesem Fall bedarf es keines abschließenden negativen Testnachweises.
4.3.
In vollstationären Einrichtungen der Pflege und Wohngemeinschaften der
Intensivpflege wird empfohlen, Bewohnerinnen und Bewohner, die vorzeitig entisoliert worden sind, am Tag nach der Freitestung zur
Bestätigung des negativen Ergebnisses erneut mit einem Schnelltest zu testen.
4.4.
Soweit die zuständigen örtlichen
Gesundheitsbehörden keine anderweitige Anordnung treffen, unterliegen
Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen ein Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2
infizierten Person in der Einrichtung oder außerhalb der Einrichtung erfolgt
ist, keiner Quarantäne.
5.
Veranstaltungen
Veranstaltungen
sind zulässig und ein wichtiger Bestandteil der Teilhabe der Bewohnerinnen und
Bewohnern. Für die Teilnehmenden untereinander gelten die Maskenpflichten und
Hygieneempfehlungen, die auch ansonsten für Bewohnerinnen und Bewohner und
Besuchende gelten.
6.
Weitere Maßnahmen
6.1.
Über Besuchseinschränkungen und andere über die vorstehenden Regelungen
hinausgehende Maßnahmen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet
die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit der zuständigen unteren
Gesundheitsbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit
Gesundheit und Soziales. Die Rechte, Maßnahmen nach § 28 und § 28b Absatz 5 des
Infektionsschutzgesetzes insbesondere bei der Feststellung von neuen
besorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten (VOC), die eine Anpassung des
Managements erfordern würden, anzuordnen, bleiben unberührt. Die
Pflegeeinrichtungen selbst sind nicht befugt, die in dieser Allgemeinverfügung
vorgesehenen Regelungen zu den Besuchen, dem Verlassen der Einrichtungen und
zum Aufnahmeverfahren grundsätzlich weiter einzuschränken. Sie haben allerdings
beim Auftreten einer Infektion neben einer sofortigen Information der
zuständigen Behörden vorläufig angemessene Maßnahmen zum Schutz vor einer
Ausbreitung der Infektion zu ergreifen.
6.2.
Einrichtungen, die die in 2.2. und 2.3. vorgeschriebenen Testangebote für
Besucherinnen und Besucher nicht einhalten können, haben dies der zuständigen
WTG-Behörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
7.
Ordnungswidrigkeiten
Wer als Leiter einer Einrichtung
Besuchsbeschränkungen, Zimmerquarantänen oder Verlassensverbote
ausspricht, die nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen und nicht von der
zuständigen WTG-Behörde in Abstimmung mit dem MAGS genehmigt worden sind, kann
mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro belegt werden (§ 42 Absatz 1 Nr. 7
i.V. m. § 42 Absatz 2 WTG).
II.
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch
1.
Testangebot
Testungen für gepflegte bzw. betreute Personen
sowie Nutzerinnen und Nutzer sind im Bedarfsfall in der Einrichtung
durchzuführen, um die Nutzung des Angebotes zu ermöglichen.
2.
Allgemeine Hygieneempfehlungen
Die Nutzerinnen und Nutzer und gegebenenfalls ihre
rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind mindestens durch Aushang über die
aktuellen Hygieneempfehlungen (Schutzausrüstung, Niesetikette, Handdesinfektion
usw.) zu informieren.
3.
Impfangebot
3.1.
Vor der Aufnahme neuer Nutzerinnen oder Nutzer ist von den Einrichtungen darauf
hinzuwirken, dass ihnen ein Impfangebot gemacht wird. Ist dies vor der Aufnahme
nicht möglich, so muss es umgehend nach der Aufnahme nachgeholt werden.
3.2.
Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus
infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß
der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts hatte, ist durch die
Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige
Behörde zu informieren.
4.
Fahrdienste
Sofern
erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung
sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
III. Vollziehbarkeit
Die
vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.
IV. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3
und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 1. Dezember 2022
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung
wird die Allgemeinverfügung „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem
SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe“ vom 27.
Oktober 2022 (MBl. NRW. Nr. 36 vom
31. Oktober 2022 S. 818a) aufgehoben.
Begründung
Die jetzt getroffenen Regelungen
tragen dem Umstand Rechnung, dass in Nordrhein-Westfalen wie deutschlandweit
weiterhin ein sehr hohes Infektionsgeschehen vorliegt. Mit einer Inzidenz von
234,6 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in einer Woche (Stand:
22. November 2022) besteht weiter auch eine erhebliche Infektionsgefahr
für vulnerable Personen. Die Hospitalisierungsrate liegt aktuell bei 6,25
(Stand: 22. November 2022). Da gerade in den genannten Einrichtungen oft
Personen mit einer besonderen Vulnerabilität leben bzw. diese nutzen, sind in
den Einrichtungen besondere Schutzmaßnahmen vor einem Viruseintrag und einer
Infektionsausbreitung innerhalb der Einrichtung nach wie vor erforderlich.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass laut
Robert Koch-Institut nach gegenwärtigem Kenntnisstand davon auszugehen ist,
dass zumindest für einen Zeitraum von drei Monaten das Risiko einer Übertragung
des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die
vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe
der zweiten Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen
Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen und kann durch
Auffrischungsimpfungen wieder reduziert werden. Die Situation stellt sich für
genesene Personen für einen Zeitraum von drei Monaten nach einer überstandenen
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar
dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu
einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.
Zu I. Vollstationäre
Einrichtungen der Pflege, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, besondere
Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich
Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
Allein
der Kontakt zu infizierten Personen reicht für vollständig geimpfte und
genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen, Besuchsbeschränkungen
und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu rechtfertigen.
Mit den
Anordnungen zu I. Ziffer 4 werden die Anordnung von Isolierungen nach § 28
Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Infektionsschutzgesetz
sichergestellt und der Informationsweg verkürzt, da sich die betroffenen
Personen nicht erst aufgrund behördlicher Anordnungen im Einzelfall, sondern
bereits kraft der gesetzlichen Regelung in Isolierung begeben müssen. Die
Isolierung von positiv getesteten Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgt durch
eine von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung getrennte
Unterbringung, Pflege, Betreuung und Versorgung.
Zur
Beendigung der Isolierung aufgrund eines positiven Testergebnisses muss
grundsätzlich am letzten Tag der Isolierung ein negativer Coronaschnelltest
(ein Coronaselbsttest ist hierfür nicht ausreichend)
vorliegen. Um eine Beendigung der Isolierung trotz fortgesetzter Symptomatik
und des damit verbundenen Infektionsrisikos für Dritte zu verhindern, verlängert
sich die Isolierung bei Fortbestehen beziehungsweise Vorliegen von
Krankheitssymptomen für einen so langen Zeitraum, bis die Symptome 48 Stunden
nicht mehr vorgelegen haben.
Allein
der Kontakt zu infizierten Personen reicht für vollständig geimpfte und
genesene Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus, Zimmerquarantänen,
Besuchsbeschränkungen und Beschränkungen des Verlassens der Einrichtungen zu
rechtfertigen.
Veranstaltungen
sind als wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
zulässig. Die in dieser Allgemeinverfügung passgenau ausgestalteten
Hygieneempfehlungen sollen, soweit möglich, beachtet werden.
Im Rahmen der Teilhaberechte der Bewohnerinnen und
Bewohner kommt auch der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten eine große
Bedeutung zu. Soweit es von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewünscht wird, ist
die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten zu ermöglichen. Die Nutzung der
Gemeinschaftseinrichtungen steht den Bewohnerinnen und Bewohner sowie den sie
besuchenden Personen frei.
Zu II. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Veranstaltungen
sind als wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
zulässig. Die in dieser Allgemeinverfügung passgenau ausgestalteten Hygieneempfehlungen
sollen, soweit möglich, beachtet werden.
Soweit es von den Nutzerinnen und Nutzern gewünscht
wird, ist die gemeinsame Einnahme von Mahlzeiten zu ermöglichen. Für die
Möglichkeit der Wahrnehmung der Angebote von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
sind die Fahrdienste für die Nutzerinnen und Nutzer von besonderer Bedeutung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger
zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder
den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem
Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist
die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg,
zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der
Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien
Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des
Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des
Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz,
50667 Köln, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8,
32423 Minden, zu erheben.
Für
Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt
Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147
Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage
kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit
der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den 25. November 2022
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und
Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Matthias H e i d m e i e r
- MBl. NRW. 2022 S.
900a