Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 42 vom 21.12.2022 Seite 985 bis 1018
Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen |
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zugehörige Anlagen : |
Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen
7861
Richtlinien
zur Förderung
von Agrarumweltmaßnahmen
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
II.4-63.03.11.03 – 001002
Vom 6. Dezember 2022
I.
Allgemeine Bestimmungen
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der
Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und
durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
c) des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996),
d) des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523),
e) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003),
f) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
g) des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136),
h) des Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330),
i) der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen und Gesetze erlassenen
weiteren Rechtsakte,
j) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist eine der
nachfolgenden Agrarumweltmaßnahmen:
A) Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen (Nummer 7)
B) Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge (Nummer 8)
C) Anlage von Uferrandstreifen (Nummer 9)
D) Anlage von Erosionsschutzstreifen (Nummer 10)
E) Anlage mehrjähriger Buntbrachen (Nummer 11)
F) Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen (Nummer 12)
G) Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache (Nummer 13).
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen und Landwirte im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) ausüben.
4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die
Zuwendungsempfänger
4.1.1
einen Antrag auf Zuwendung gemäß der Nummer 15.1 vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums und einen jährlichen Antrag auf Auszahlung gemäß der
Nummer 15.4 bei der Bewilligungsbehörde stellen,
4.1.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 zu Beginn des Verpflichtungszeitraums
erfüllen,
4.1.3
sich verpflichten, eine der unter Nummer 2 bezeichneten
Agrarumweltmaßnahmen für die Dauer von mindestens 5 Jahren durchzuführen,
4.1.4
sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum
Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane
kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die
erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und
Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die
für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen
betrieblichen Unterlagen gewährt wird und
4.1.5
ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der
Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Agrar- und
Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in das veröffentlichte Verzeichnis der
Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche
Flächen gemäß der §§ 4 und 12 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sein und in
Nordrhein-Westfalen liegen. Außer bei Zuwendungen gemäß der Nummer 7 sind
Landschaftselemente nicht zuwendungsfähig.
5
Allgemeine Verpflichtungen
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
5.1
die einschlägigen
5.1.1
Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel
III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität)
einzuhalten,
5.1.2
Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
zu erfüllen,
5.1.3
sonstigen verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und EU-Recht
einzuhalten sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung auszuüben,
5.2
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung
in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des
Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle
Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme
oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der
Zuwendung erheblich sind, schriftlich mitzuteilen,
5.3
alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem
Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren und
5.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen
7
A) Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen
7.1
Gegenstand der Förderung: Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen
Leguminosen auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes.
7.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
7.2.1
Auf der Ackerfläche des Betriebes werden jährlich mindestens fünf verschiedene
Hauptfruchtarten mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent und maximal 30
Prozent der Ackerfläche angebaut. Für die Abgrenzung von Hauptfruchtarten
gelten die Regelungen entsprechend der Anlage 5 Nummer 2 der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
7.2.2
Ein Getreideanteil von 66 Prozent der Ackerfläche wird nicht überschritten.
7.2.3
Gemüse und andere Gartengewächse werden auf maximal 30 Prozent der Ackerflächen
angebaut.
7.2.4
Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche werden großkörnige Leguminosen
angebaut.
7.2.5
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil von
10 Prozent bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können
Hauptfruchtarten zusammengefasst werden.
7.2.6
Die Verpflichtungen beziehen sich auf die gesamte Ackerflächen des Betriebes ohne
die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt
werden.
7.3
Höhe der Zuwendung
7.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 55 Euro. Im Fall der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 25 Euro.
7.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
8
B) Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
8.1
Gegenstand der Förderung: Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
8.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
8.2.1
Die gesamte Ackerfläche des Betriebes wird so bewirtschaftet, dass keiner der
Ackerschläge größer als fünf Hektar ist. Unmittelbar nebeneinanderliegende für
die landwirtschaftliche Erzeugung genutzte Ackerschläge eines Betriebes
innerhalb eines Feldblocks werden im Sinn dieser Maßnahme zusammengefasst,
sofern auf ihnen die gleiche Hauptfruchtart angebaut wird. Für die Abgrenzung
von Hauptfruchtarten gelten die Regelungen entsprechend Anlage 5 Nummer 2 der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
8.2.2
Die Verpflichtungen beziehen sich auf die nach Nummer 4.2 zuwendungsfähigen
Ackerflächen des Betriebes in Nordrhein-Westfalen ohne die Flächen, die nicht
mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.
8.3
Höhe der Zuwendung
8.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar zuwendungsfähiger Ackerfläche 35 Euro.
8.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
9
C) Anlage von Uferrandstreifen
9.1
Gegenstand der Förderung: Anlage von Uferrandstreifen.
9.2
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Uferrandstreifen folgende spezifische Voraussetzungen:
9.2.1
Die Uferrandstreifen werden auf Ackerflächen entlang von Oberflächengewässern
angelegt.
Der Abstand zwischen Uferrandstreifen und Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante beziehungsweise mittlerer Wasserstandslinie bei fehlender Ausprägung einer Böschungsoberkante, beträgt höchstens 10 Meter.
9.3
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
9.3.1
Uferrandstreifen werden in einer Breite von mindestens 10 bis zu 30 Meter durch
Einsaat mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten
Mischungen angelegt. Der Umfang sowie die Lage der erstmalig tatsächlich
angelegten Uferrandstreifen werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums
beibehalten.
Die Einsaat erfolgt vor dem 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Bewilligungsbehörde.
Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Begrünungen können, sofern sie den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, beibehalten werden.
9.3.2
Die Uferrandstreifen werden nicht gedüngt und auf ihnen werden keine Stoffe im
Sinn von § 2 Nummern 1 bis 8 des Düngegesetzes aufgebracht.
9.3.3
Auf den Uferrandstreifen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht
zulässig. Zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere zur
Bekämpfung invasiver Arten, kann eine Einzelpflanzenbehandlung nach Genehmigung
sowohl durch die für den Gewässerschutz zuständige Behörde, als auch durch die
Bewilligungsbehörde, vorgenommen werden.
9.3.4
Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von
der Fläche abgefahren, wobei diese Arbeiten nicht im Zeitraum vom 1. April bis
15. Juni eines Jahres vorgenommen werden. Die Bewilligungsbehörde kann zur
Eindämmung von Problemverunkrautung (insbesondere invasive Arten) im Einzelfall
Ausnahmen zulassen.
9.3.5
Eine über eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat
hinausgehende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine mechanische Bearbeitung
der Flächen darf die Begrünung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigen.
9.3.6
Es erfolgt keine Beweidung der Uferrandstreifen sowie der angrenzenden
Böschung.
9.3.7
Meliorationsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.
9.4
Höhe der Zuwendung
9.4.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 960 Euro je Hektar Uferrandstreifen. Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.
Im Fall der gleichzeitigen Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung je Hektar 578 Euro.
9.4.2
Bagatellgrenze: 200 Euro pro Jahr.
10
D) Anlage von Erosionsschutzstreifen
10.1
Gegenstand der Förderung: Anlage von Erosionsschutzstreifen.
10.2
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Erosionsschutzstreifen folgende spezifische Voraussetzungen:
10.2.1
Erosionsschutzstreifen werden auf Ackerflächen in Feldblöcken der
Erosionsgefährdungsklassen K-Wasser1 und K-Wasser2 nach Maßgabe der zuständigen
Bodenschutz- oder Gewässerschutzberatung angelegt.
10.3
Maßnahmespezifische Verpflichtungen
10.3.1
Erosionsschutzstreifen werden in einer Breite von mindestens 5 bis zu 50 Meter
durch Einsaat mit mehrjährigen Grasarten oder gräserbetonten
Mischungen angelegt. Der Umfang sowie die Lage der erstmalig tatsächlich
angelegten Erosionsschutzstreifen werden für die Dauer des
Verpflichtungszeitraums beibehalten.
Die Einsaat erfolgt vor dem 15. Mai des ersten Verpflichtungsjahres. Ausnahmen erfordern die Genehmigung der Bewilligungsbehörde.
Vor Aufnahme der Verpflichtung bestehende Begrünungen können, sofern sie den Anforderungen von Satz 1 entsprechen, beibehalten werden.
10.3.2
Die Erosionsschutzstreifen werden nicht gedüngt und auf ihnen werden keine
Stoffe im Sinn von § 2 Nummern 1 bis 8 des Düngegesetzes aufgebracht.
10.3.3
Auf den Erosionsschutzstreifen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht
zulässig. Zur Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann
eine Einzelpflanzenbehandlung mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde
vorgenommen werden.
10.3.4
Der Aufwuchs wird jährlich gemäht und das Mähgut von
der Fläche abgefahren.
10.3.5
Eine über eine gegebenenfalls notwendige Nachsaat
hinausgehende Bodenbearbeitung ist nicht zulässig. Eine mechanische Bearbeitung
der Flächen darf die Begrünung grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigen.
10.3.6
Es erfolgt keine Beweidung der Erosionsschutzstreifen.
10.3.7
Meliorationsmaßnahmen werden nicht vorgenommen.
10.4
Höhe der Zuwendung
10.4.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt 960 Euro je Hektar Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen. Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.
Im Fall der gleichzeitigen Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung je Hektar 578 Euro.
10.4.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
11
E) Anlage mehrjähriger Buntbrachen
11.1
Gegenstand der Förderung: Anlage mehrjähriger Buntbrachen.
11.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
11.2.1
Es werden auf der Acker- oder Dauerkulturfläche des Betriebs mehrjährige
Buntbrachen neu angelegt.
11.2.2
Innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang von Oberflächengewässern
ist die Anlage von Buntbrachen nicht zuwendungsfähig.
11.2.3
Der Umfang, sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten Buntbrachen
werden für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten.
11.2.4
Für die Anlage der Buntbrachen werden ausschließlich Saatgutmischungen aus
verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten verwendet, die den Vorgaben der
Anlage 1 entsprechen. Entsprechende Belege werden vorgehalten.
11.2.5
Die Einsaat der Buntbrachen wird spätestens bis zum 15. Mai des ersten
Verpflichtungsjahres vorgenommen. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr nach Ernte der
Hauptkultur - auch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes - ist zulässig. Nach
der Einsaat werden die Buntbrachen für den gesamten Verpflichtungszeitraum an
Ort und Stelle beibehalten. Im letzten Jahr der Verpflichtung werden sie bis
zum 1. September beibehalten.
11.2.6
Auf den Buntbrachen werden keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht. Zur
Gefahrenabwehr und im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine
Einzelpflanzenbehandlung mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen
werden.
11.2.7
Auf den Buntbrachen werden außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine
anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchgeführt. Die Bewilligungsbehörde kann
in begründeten Fällen auf Antrag einen Umbruch mit unverzüglich folgender Neuansaat genehmigen. Diese Maßnahmen werden nicht im
Zeitraum vom 1. April bis 1. September vorgenommen.
11.2.8
Die Buntbrachen und ihr Aufwuchs werden nicht genutzt. Ein gelegentliches
Befahren ist zulässig solange der Pflanzenbestand nicht geschädigt wird.
11.2.9
Mindestens in jedem zweiten Jahr wird der Aufwuchs nach dem 1. September
zerkleinert und ganzflächig verteilt (Mulchen oder Häckseln).
11.3
Höhe der Zuwendung
11.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Buntbrache 1 620 Euro.
Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung zuwendungsfähigen Acker- und Dauerkulturfläche entsprechend Nummer 4.2 umfassen. Über die Notwendigkeit, darüber hinaus absolute Obergrenzen für die Bewilligung festzulegen, wird jährlich neu entschieden.
Für Buntbrachen an Oberflächengewässern kann keine Zuwendung gewährt werden.
11.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
12
F) Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen
12.1
Gegenstand der Förderung: Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen
12.2
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen
12.2.1
Auf Ackerland werden Mischungen aus mehrjährigen Wildpflanzen angebaut.
12.2.2
Der Umfang, sowie die Lage der erstmalig tatsächlich angelegten
Wildpflanzenflächen wird für die Dauer des Verpflichtungszeitraums beibehalten.
12.2.3
Für die Anlage der Flächen mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen werden
ausschließlich Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten
Pflanzenarten verwendet, die in der Liste in Anlage 2 enthalten sind.
Entsprechende Belege werden vorgehalten.
12.2.4
Die Einsaat der mehrjährigen Wildpflanzenmischungen wird spätestens bis zum 15.
Mai des ersten Verpflichtungsjahres vorgenommen. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr
nach Ernte der Hauptkultur - auch vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes - ist
möglich. Nach der Einsaat werden die Flächen mit mehrjährigen
Wildpflanzenmischungen für den gesamten Verpflichtungszeitraum an Ort und
Stelle beibehalten. Der Verpflichtungszeitraum endet mit Abschluss der Ernte im
letzten Verpflichtungsjahr.
12.2.5
Bereits vor dem 15. Mai 2022 etablierte Flächen mit mehrjährigen
Wildpflanzenmischungen können ab 2023 in die Förderung aufgenommen werden, auch
wenn keine Saatgutmischung entsprechend der Anlage 2 verwendet wurde. In diesen
Fällen sind Belege vorzuhalten, über die nachgewiesen werden kann, dass eine
Saatgutmischung mit mehrjährigen Wildpflanzen mit mindestens 12 Arten zur
Etablierung der Flächen eingesetzt wurde.
12.2.6
Im Jahr der Einsaat ist zur Etablierung der Flächen mit mehrjährigen
Wildpflanzenmischungen einmalig ein Herbizideinsatz
möglich. Ansonsten werden auf den Flächen mit mehrjährigen
Wildpflanzenmischungen grundsätzlich keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht.
Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise genehmigen, dass
Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen, soweit dies zur Sicherung der
Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist. Insbesondere zur Gefahrenabwehr und
im Rahmen der Bekämpfung invasiver Arten kann eine Einzelpflanzenbehandlung
nach Genehmigung vorgenommen werden.
12.2.7
In den auf das Ansaatjahr folgenden Jahren
erfolgt jährlich eine einmalige Beerntung der
Flächen.
12.2.8
Die Ernte erfolgt nach dem 15. Juli. Gleiches gilt für eine gegebenenfalls
notwendige Nachsaat. Es können bis zu 10 Prozent des
Schlages mit mehrjährigen Wildpflanzenmischungen unbeerntet
bleiben.
12.3
Höhe der Zuwendung
12.3.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar mehrjährige Wildpflanzenmischung 460 Euro.
Im Fall der gleichzeitigen Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung je Hektar 330 Euro.
12.3.2
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr
13
G) Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache
13.1
Gegenstand der Förderung: Getreideanbau mit weiter Reihe und optional
Stoppelbrache
13.2
Maßnahmenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen
Über die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 hinaus gelten für die Förderung von Stoppelbrachen folgende spezifische Voraussetzungen:
13.2.1
Die Stoppelbrachen werden auf Ackerflächen außerhalb der Kulisse der nach § 13a
der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden
Fassung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte „rote Gebiete“)
angelegt.
13.3
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Getreideanbau mit weiter Reihe)
13.3.1
Beim Anbau von Getreide wird ein Reihenabstand von im Durchschnitt mindestens
20 Zentimeter eingehalten. Die Aussat erfolgt
einreihig (je ein Säschar auf und ein Säschar zu) oder doppelreihig (je zwei Säschare
auf und zwei Säschare zu).
13.3.2
Der Umfang an erstmalig tatsächlich mit weiter Reihe angebautem Getreide wird
für die Dauer des Verpflichtungszeitraums in jedem Jahr erbracht.
13.3.3
Eine Düngung der geförderten Getreideanbaufläche erfolgt ausschließlich mit
Stallmist, Kompost oder Champost.
13.3.4
Zum Pflanzenschutz sind neben dem Einsatz von gebeiztem Saatgut maximal
zwei Behandlungen mit Herbiziden oder Wachstumsreglern zulässig. Es werden
weder Insektizide noch Fungizide eingesetzt. Mechanische Beikrautregulierung
wird nur vor dem 1. April durchgeführt.
13.3.5
Auf den geförderten Getreideanbauflächen werden keine Untersaaten eingebracht.
13.4
Maßnahmenspezifische Verpflichtungen (Zusatzoption Stoppelbrache)
13.4.1
Nach der Ernte des mit weiter Reihe angebauten Getreides kann auf der
Fläche eine Stoppelbrache etabliert werden, welche dann bis zum 1. Februar des
auf die Ernte folgenden Jahres beibehalten wird. Der Umfang an Stoppelbrache
wird jährlich mit dem Antrag auf Auszahlung beantragt und kann maximal den
Umfang an tatsächlich mit weiter Reihe angebautem Getreide umfassen.
13.4.2
Auf der Brache erfolgt keine mechanische Stoppelbearbeitung. Es werden keine
Pflanzenschutzmittel eingesetzt.
13.5
Höhe der Zuwendung
13.5.1
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar mit weiter Reihe angebautem Getreide 540 Euro.
Im Fall der gleichzeitigen Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung je Hektar 306 Euro.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Stoppelbrache im Anschluss an den Anbau von Getreide mit weiter Reihe 70 Euro.
Die Zusatzoption Stoppelbrache ist innerhalb der Kulisse der nach § 13a der Düngeverordnung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebiete (sogenannte „rote Gebiete“) nicht zuwendungsfähig.
13.6
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
14
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
14.1
Zu- und Abgänge von Flächen
14.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung im Fall einer Förderung
nach Nummer 7 oder 8 die Ackerfläche des Betriebes muss der Zuwendungsempfänger
die zusätzliche Fläche entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen
bewirtschaften.
14.1.2
Der Zuwendungsempfänger kann während der Dauer der Verpflichtung in
einzelnen Jahren im Fall einer Förderung nach Nummer 13 die Maßnahmenfläche
vergrößern.
14.1.3
Soweit im Fall von Nummer 14.1.1 oder 14.1.2 die zusätzliche Fläche vom
Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen
Antrags auf Auszahlung gemäß Nummer 15.4 für diese zusätzliche Fläche - im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - eine Bewilligung und Auszahlung
erfolgen.
14.1.4
Ungeachtet der Nummer 14.1.3 kann, soweit der Zuwendungsempfänger bei einer
Förderung nach den Nummern 7 bis 13 zusätzliche Flächen in die Verpflichtungen
einbeziehen möchte, die laufende Bewilligung auf Antrag (Ersetzungsantrag)
durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die sowohl die
bisherigen als auch die neu beantragten Flächen umfasst. Über die Möglichkeit,
Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu entschieden.
14.1.5
Überträgt ein Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil seiner Fläche,
auf die sich die Verpflichtungen beziehen, oder seinen gesamten Betrieb während
des Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen
Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt oder unmittelbar nach der
Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil
dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum
übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden
Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die
für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist.
14.2
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände werden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:
a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehunsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon betrifft
d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war
e) der Tod des Zuwendungsempfängers
f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.
14.3
Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
14.3.1
Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über den Zeitraum des
GAP-Strategieplans hinausgehen, werden an den Rechtsrahmen der nächsten
EU-Förderperiode angepasst.
14.3.2
Muss die Verpflichtung
a) aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards,
Anforderungen oder Auflagen gemäß der Nummer 5.1, über die die Verpflichtungen
hinausgehen müssen, oder
b) zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20
des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“)
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend
abzuändern oder auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufzuheben. Bereits
gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht
zurückzufordern.
14.3.3
Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die allgemeinen
oder maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen
nicht erfüllt sind.
14.3.4
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme durchgeführt
wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche
unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes
bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche
festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
14.3.5
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
14.3.6
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von 12 Monaten nach der
Zahlung übermittelt.
14.4
Kürzungen und Ausschlüsse
14.4.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung.
14.4.2
Verstöße gegen Konditionalität
Werden die verbindlichen Anforderungen der Konditionalität gemäß der Nummer 5.1.1 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen anzulastenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Kapitel III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172.
14.4.3
Verstöße gegen Verpflichtungen
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gemäß Anlage 3 vorgenommen.
Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen von den in Anlage 3 festgelegten Sanktionsbestimmungen vornehmen, wenn deren Anwendung zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.
Führt die Gesamtbewertung bei schwerwiegenden Verstößen zum Ergebnis, dass das Ziel der Maßnahme nicht mehr erreichbar ist, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben und bereits gezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Teilnahme an derselben Agrarumweltmaßnahme ausgeschlossen.
14.5
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen für
verschiedene Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes,
den ökologischen Landbau, den Öko-Regelungen gemäß § 20 des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren
im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie
(„Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) ergeben sich aus der Übersicht gemäß
Anlage 4.
15
Verfahren
15.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums
bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes
Nordrhein-Westfalen einzureichen.
15.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
15.3
Der Verpflichtungszeitraum beginnt für alle Maßnahmen am 1. Januar des ersten
Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.
15.4
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem
Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu stellen.
15.5
Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß
Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die
„Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4,
5.4, 5.5 und 6.
15.6
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der
Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und
dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen
eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
15.7
Zur Umsetzung der Vorschriften zu einem integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystemen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116,
soweit sie sich auf die Umsetzung der Interventionen nach Artikel 70 der
Verordnung (EU) 2021/2115 beziehen, sind die Bestimmungen des GAP-Integriertes Verwaltungs-
und Kontrollsystem-Gesetzes anzuwenden.
Für die Maßnahmen der Nummer 7, 8, 10, 11, 12 und 13 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar. Für die Maßnahme der Nummer 9 gilt eine Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar.
16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
Gleichzeitig werden die Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen vom 29. Oktober 2015 (MBl. NRW. S. 735), die zuletzt durch Runderlass vom 12. November 2021 (MBl. NRW. S. 1025) geändert worden sind, aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 1003