Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 41 vom 15.12.2022 Seite 935 bis 984

Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
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Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

III.

Zwanzigste Satzung
zur Änderung der Satzung
der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Vom 15. November 2022

 

Aufgrund des Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (BayRS 763-1-I, GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 32a Absatz 18 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182), erlässt die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996 (StAnz. Nr. 51/52), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. November 2021 (StAnz. Nr. 49), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 eingefügt:

3In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im Katastrophenfall, bei behördlich angeordneten Bewegungsbeschränkungen oder dringenden Angelegenheiten kann die Sitzung virtuell als Ton- oder Ton- und Bildkonferenz (virtuelle Sitzung) abgehalten werden. 4Die Entscheidung über die Art der Sitzung trifft der Vorsitzende. 5Die Teilnehmer an der virtuellen Sitzung haben sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung gewahrt bleibt.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender Halbsatz 2 angefügt: „die Teilnehmer an der virtuellen Sitzung gelten als anwesend.“

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Eine Abstimmung in Textform kann entweder durch den Vorsitzenden oder durch die Versorgungskammer herbeigeführt werden. 2Die Abstimmung in Textform unterbleibt, wenn dies mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten oder die Versorgungskammer beantragen, es sei denn, der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung die Abstimmung in Textform beschlossen.“

2.       In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld“ durch das Wort „Regelaltersgrenze“ ersetzt.

3.       In § 16 Absatz. 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Antrag“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.

4.       § 17 wird wie folgt geändert:

a)             In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen und nach den Wörtern „des Mitglieds“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.

b)             In Absatz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

5.       § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)             In Satz 1 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen und nach dem Wort „Erklärung“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.

b)             In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

6.       In § 29 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

7.       In § 32 Absatz 7 Satz 1 wird die Zahl „2022“ durch die Zahl „2023“ ersetzt.

8.       In § 33 Absatz 7 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

§ 2

Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Aufsicht) mit Schreiben A4-1235-10-35-28 vom 4. November 2022 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.

Augsburg, 15. November 2022

Harald  O c h s n e r

Vorsitzender des Verwaltungsrats der
Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

- MBl. NRW. 2022 S. 982