Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 42 vom 21.12.2022 Seite 985 bis 1018
Änderung der Förderrichtlinie Wohneigentum |
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Änderung der Förderrichtlinie Wohneigentum
2370
Änderung der Förderrichtlinie Wohneigentum
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 1. Dezember 2022
1
Die
Förderrichtlinie Wohneigentum vom 2. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 368) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 Buchstabe c) werden die Wörter „vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW 2020, S. 631)“ durch die Wörter „vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445)“ ersetzt.
2. In Nummer 1.2 werden die Wörter „vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022“ durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2022“ ersetzt.
3. Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
„4.5
Grundsätzlich
förderfähige Erwerbsvorgänge sind insbesondere Verträge über den Kauf einer
Wohnimmobilie oder der Erwerb im Wege einer gerichtlichen Versteigerung der
Wohnimmobilie. Für diese Erwerbsvorgänge muss Grunderwerbsteuer angefallen und
von den Antragstellenden vollständig entrichtet worden sein. Davon abweichende
Erwerbsvorgänge können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.
Der förderfähige Erwerbsvorgang darf frühestens am 1. Januar 2022 begonnen und muss bei Antragstellung rechtswirksam abgeschlossen sein. Dies wird durch den notariell beurkundeten Erwerbsvertrag oder den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss nachgewiesen. Die notarielle Beurkundung des Erwerbsvertrages bzw. der Erlass des Zuschlagsbeschlusses dürfen erst ab dem 1. Januar 2022 erfolgt sein.
Auch bei nachträglichen Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeurkundungen zählt immer die erste Beurkundung der Erwerbsverpflichtung als maßgeblicher Stichtag für den Beginn des Erwerbsvorgangs, der die Grunderwerbsteuer erstmalig auslöst.“
4. In Nummer 6.6 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
5. In Nummer 8 wird die Angabe „31. März 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
2
Dieser Runderlass
tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBl. NRW. 2022 S. 998