Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 44 vom 29.12.2022 Seite 1033 bis 1074

Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen
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Zweite Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen

7834

Zweite Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
IV.5 - 65.07.02.06

Vom 6. Dezember 2022

1

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen vom 28. Juni 2013 (MBl. NRW. S. 210), der durch Runderlass vom 14. November 2017 (MBl. NRW. S. 1011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der den Antrag stellenden Person“ ersetzt.

2. Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder eine juristische Person einbezogen werden.“

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kommunen als Träger von Tierheimen sowie Tierschutzvereine aus Nordrhein-Westfalen. Tierschutzvereine jedoch nur dann, wenn sie nach § 52 Absatz 2 Nummer 14 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.“

4. Nummer 4.1 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.1
Zuwendungsart: Projektförderung; diese wird als De minimis-Beihilfe gewährt.“

6. In Nummer 5.4 wird die Angabe „80.000“ durch die Angabe „100 000“ ersetzt.

7. Folgende Nummer 5.5 wird angefügt:

„5.5
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden. Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines aus Mitteln des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Vorhabens für bauliche Maßnahmen in Tierheimen wie folgt zu berücksichtigen:

a) pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro;

b) bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen;

c) die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten und

d) als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Diese müssen den Namen der oder des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der antragstellenden Einrichtung gegenzuzeichnen.“

8. Nummer 6.1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

- Eine erteilte Baugenehmigung oder der Bescheid einer erfolgten Bauvoranfrage, in Fällen, bei denen keine Baugenehmigung benötigt wird, eine schriftliche Bestätigung durch das Bauamt, dass weder eine Bauvoranfrage noch ein Antrag auf Baugenehmigung notwendig ist;“

b) Der fünfte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„- Nur bei einer energetischen Sanierung: Eine Erklärung der Architektin oder des Architekten, der Bau-Ingenieurin oder des Bau-Ingenieurs, einer Energieeffizienzberaterin oder eines -beraters von der DENA-Liste (Deutsche Energieagentur): https://www.energie-effizienz-experten.de/ oder einer Energieberaterin oder eines -beraters der Verbraucherzentrale, mit denen die Antrag stellenden Tierheime zusammenarbeiten, aus der hervorgeht, dass man energetische Maßnahmen zur Energieeinsparung vornimmt;“

c) Im neunten Spiegelstrich wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

9. In Nummer 6.2.2 werden Satz 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Die Erschöpfung der Fördersummen im laufenden Jahr wird auf den Internet-Seiten des LANUV NRW regelmäßig aktualisiert veröffentlicht.“

10. Die Nummern 6.2.3, 6.3 und 6.4 werden aufgehoben.

11. In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 1041