Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 44 vom 29.12.2022 Seite 1033 bis 1074

Vierte Änderung der Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
Anlage 3
 

Vierte Änderung der Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus

7861

Vierte Änderung der
Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.4 – 63.03.10.04-001005

Vom 6. Dezember 2022

1
Die Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus vom 5. November 2015 (MBl NRW. S. 801), der zuletzt durch Runderlass vom 13. November 2021 (MBl. NRW. S. 1025) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1
Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:

a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) sowie der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

b) der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1),
c) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),
e) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S.1), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 87 vom 23.3.2020, S. 1),

f) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
g) der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),

h) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003),

i) der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139),
j) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).“

2. Die Nummern 7.1 bis 7.4 werden wie folgt gefasst:

„7.1
für Grund- und Folgeanträge bis 2021 mit jährlichen Auszahlungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr

a) bei der Einführung des ökologischen Landbaus für
- Ackerflächen im 1. und 2. Jahr 520 Euro, im 3. bis 5. Jahr 260 Euro,
- Dauergrünlandflächen im 1. und 2. Jahr 330 Euro, im 3. bis 5. Jahr 220 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen im 1. und 2. Jahr 1 440 Euro, im 3. bis 5. Jahr 400 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen im 1. und 2. Jahr 2 160 Euro, im 3. bis 5. Jahr 940 Euro,
- Unterglasflächen im 1. und 2. Jahr 6 000 Euro, im 3. bis 5. Jahr 5 000 Euro;

b) bei der Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren für
- Ackerflächen 260 Euro
- Dauergrünlandflächen 220 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen 400 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen 940 Euro,
- Unterglasflächen 3 800 Euro.

7.2
für Grund- und Folgeanträge ab 2022 mit jährlichen Auszahlungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr

a) bei der Einführung im 1. und 2. Jahr
- Ackerflächen 550 Euro,
- Dauergrünlandflächen 360 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen 1 500 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen 2 240 Euro,
- Unterglasflächen 6 130 Euro;

b) bei der Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren

- Ackerflächen 280 Euro
- Dauergrünlandflächen 260 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen 470 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen 1 060 Euro,
- Unterglasflächen 4 210 Euro.

7.3
Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands) wird die Zuwendung im Rahmen der Förderung des ökologischen Landbaus in jedem Jahr um 50 Euro je Hektar gekürzt.

Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM) wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.

Im Fall der gleichzeitigen Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) wird die Zuwendung in Höhe des Erschwernisausgleichs gekürzt, jedoch höchstens um den Betrag der Zuwendung.

7.4
Der Ausgleich von Transaktionskosten beträgt jährlich 50 Euro je Hektar, höchstens jedoch 600 Euro pro Betrieb.

Voraussetzung für die Förderung des Ausgleichs von Transaktionskosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.

7.5
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.“

3. Der Nummer 8.4.2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Zugrunde gelegt werden dabei die vorangegangenen vier Jahre.“

4. Die Nummer 8.5 wird wie folgt gefasst:

„8.5
Kombination mit Agrarumweltmaßnahmen

Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Rahmen dieser Richtlinie mit in Nordrhein-Westfalen geförderten Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, der Öko-Regelungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2.“

5. Die Nummer 9.1 wird wie folgt gefasst:

„9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.“

6. In Nummer 9.9 Satz 3 werden vor der Angabe „0,01“ die Wörter „0,1 Hektar, für Unterglasflächen von“ eingefügt.

7. In Anlage 1 werden der Überschrift die Wörter „für Grund- und Folgeanträge bis 2021“ angefügt.

8. Die Anlage 2 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.

9. Es wird die Anlage 3 angefügt.

2
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

- MBl. NRW. 2022 S. 1049